Von EVD EnergieVersorgung Deutschland beantwortete Beschwerde. | 461 Views | 19.03.2018 | 17:16 Uhr
geschrieben von Markus Kolbe

EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH (Chemnitz)

56 % rückwirkende Preiserhöhung ohne Ankündigung!

Bestell-/Kundennummer: 00236004

Am 12.03.18 um 21.08 h erhielten wir per Mail einen Hinweis, dass unsere Jahresabrechnung (01.02.17-31.01.18) im Kundenportal nun endlich zugänglich ist.

SCHLAGWORTE

Mit erfolgter Einsicht in die Jahresabrechnung am 12.03.18 (Ablesung erfolgte übrigens schon im Dezember 2017) fielen wir vom Glauben ab. Aus dieser Einsicht erfuhren wir in einem Nebensatz auf der vierten Seite der Jahresabrechnung, dass der hier erwähnte Versorger eine unrechtmäßige Preiserhöhung von 0,1963 Euro / kWh auf sage und schreibe 0,3060 Euro / kWh ohne Ankündigung, Belehrung und Begründung rückwirkend getätigt hat. Wir haben sofort am 13.03.18 dem Versorger ausserordentlich gekündigt. Wir haben der rückwirkenden Preiserhöhung selbstverständlich widersprochen. Weiter haben wir den Versorger aufgefordert uns das Guthaben, anders als vom Versorger gewünscht, auszuzahlen.

Mit einer Email antwortete der Versorger am 15.03.18 wie folgt mit der hier bereits bekannten üblichen Vorgehensweise:

Sehr geehrter Herr Kolbe,

vielen Dank für Ihr Einschreiben, in unserem Hause eingegangen am 14.03.2018.

Wir bedauern sehr, dass Sie Anlass zur Beschwerde haben.

Zunächst bestätigen wir Ihnen die Umstellung Ihrer Zahlweise in unserem System von "Lastschriftverfahren" auf "Überweisung".

Nach sorgfältiger Überprüfung des Sachverhaltes teilen wir Ihnen Folgendes mit:

Wir haben Sie am 29.11.2017 per E-Mail über die reguläre Preiserhöhung ab dem 01.02.2018 informiert. Bei der Antragsabgabe wurde von Ihnen die E-Mail-Adresse "…. " als Ihre zustellfähige E-Mail-Adresse angegeben und zugesichert, dass diese gültig und funktionsfähig ist. Da uns kein E-Mail-Rückläufer vorliegt gehen wir davon aus, dass diese Sie erreicht hat.

Weiterhin können Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche Sie bei Vertragsabschluss erhalten und akzeptiert haben, unter Punkt 5.15 Folgendes entnehmen:

"Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung zu kündigen. Hierauf wird der
Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen. "

Sofern Sie angeben, diese Information nicht erhalten zu haben, teilen wir Ihnen mit, dass ein Zugang angenommen wird, wenn eine E-Mail in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Ebenso konnten Sie auf unserer Homepage in Ihrem persönlichen Bereich davon Kenntnis nehmen, dass sich der Arbeitspreis ab dem 01.02.2018 erhöht.

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Weiterhin enthielt diese E-Mail die Erläuterung Ihres Sonderkündigungsrechtes. Dieses haben Sie nicht fristgerecht in Textform bis zum 31.01.2018 in Anspruch genommen. Insofern wurde die Preisanpassung wirksam.

Eine Rückdatierung der Preisanpassung ist ebenfalls nicht erfolgt. Wie angegeben, trat diese zum 01.02.2018 in Kraft, in der Jahresrechnung vom 12.03.2018 für den Belieferungszeitraum bis zum 31.01.2018 wird Ihnen der neue Arbeitspreis genannt.

Unter den angegebenen Umständen bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir einem nachträglichen Sonderkündigungsrecht zum 31.03.2018 nicht entsprechen können.

Wir hoffen, mit Vorgenanntem den Sachverhalt erklärt zu haben und bitten um Rückantwort bis zum 29.03.2018 sofern Ihrerseits noch Fragen bestehen. Gern stehen wir Ihnen unter nachstehender E-Mail-Adresse für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kundenservice Team
_____________________

Ihrer o. a. Mail zufolge soll ich am 29.11.17 angeblich eine Ankündigung zur Preiserhöhung per E-Mail erhalten haben.

Eine solche Mail ist mir nie zugegangen. Eine Preiserhöhung ist bis heute weder per E-Mail, noch auf dem Postweg, welchen Sie nach aktueller Rechtssprechung einzuhalten haben, eingegangen.

Freundlichst bitte ich um Nachkommen Ihrer gesetzlichen Nachweisführung und mir zu belegen, wann und wo mich welches Schriftstück mit der Ankündigung der von Ihnen hier vollzogenen Preiserhöhung erreicht haben soll.

Es sollte Ihnen bekannt sein, dass bereits gerichtlich entschieden wurde, dass die Ankündigung einer Preiserhöhung per E-Mail rechtsunwirksam ist.

Ebenso ist eine Preiserhöhung von 56% nicht rechtens, welche für sich schon eine fristlose Sonderkündigung mit sich zieht. Die hier zutreffende Grundsatzentscheidung des BGH und EuGH ist Ihnen sicherlich ebenso bekannt.

Das Ihnen am 13.03.18 ausgesprochene Sonderkündigungsrecht ist anzuerkennen!

Wir behalten uns das Recht auf rechtliche Vertretung vor. Weiter behalten wir uns das Recht auf Bekanntgabe Ihrer Kundenpolitik zur Prüfung bei der uns zuständigen Verbraucherzentrale vor.

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Meine Forderung an EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH: Einhaltung des gesetzlichen Sonderkündigungsrechts /


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
20.03.2018 | 08:23
Firmen-Antwort von: EVD EnergieVersorgung Deutschland GmbH
Abteilung: Produktmanagement

Sehr geehrter Herr Kolbe,

mit Bedauern haben wir von Ihrer Beschwerde Kenntnis genommen. Gerne möchten wir auf diese kurz eingehen und Ihnen eine Lösung unterbreiten.

Die Mitteilung zur Preisanpassung wurde Ihnen per E-Mail zugestellt und aufgrund des Fehlens eines Rückläufers wird von Ihrer Kenntnisnahme ausgegangen. Wir werden Ihnen in Kürze ein Kulanzangebot zukommen lassen.

Wir bitten insofern um Kenntnisnahme und Verständnis.

Mit freundlichem Gruß

Ihre EVD GmbH

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Kommentare und Trackbacks (3)


25.03.2018 | 11:05
von Matthias Moeschler | Regelverstoß melden
Das Unternehmen verstößt gegen ihre eigenen AGBs.

Die AGB zur Preisanpassung lautet:
"Der Lieferant ist verpflichtet [. ] durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen [die Preise] gemäß § 315 BGB anzupassen. Anlass für eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der unter Ziffer 5.1 genannten Kosten. Der Lieferant überwacht fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. [.] Die einseitige Leistungsbestimmung des Lieferanten nach billigem Ermessen bezieht sich auch auf die jeweiligen Zeitpunkte der Preisanpassung; [. ]"
Quelle: https://www.energieanbieterinformation.de/de/produktmg-anbieter__261/?getProdInfos=92&actTab=

Auf dieser Seite ( verbraucherhilfe-stromanbieter.de/preiserhoehung-strom/) können Sie nachlesen, dass eine Preiserhöhung von 10% und mehr gar nicht möglich ist, wenn das Unternehmen sich an seine eigenen AGBs halten würde. Hoheitliche Preisänderungen machen weniger als 2 Cent/kWh aus. Die restliche Preiserhöhung müssten anhand von steigenden Strombezugskosten oder eigenen Vertriebskosten begründet sein. Da die Strompreise in letzter Zeit sanken, bleibt nur noch steigende Vertriebskosten übrig. Berücksichtigt man, dass die Vertriebskosten weniger als 10% der Gesamtstromkosten ausmachen, so müssten die Vertriebskosten der EVD um >100% gestiegen sein.

Ein Kompromissangebot von z. B. "nur" 3 Cent/kWh-Steigerung wäre für das Unternehmen immer noch finanziell sehr lukrativ.

25.03.2018 | 21:41
von Markus Kolbe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Wie schon zu erwarten war, konnte die EVD uns bis dato keinen Nachweis über Absendung, geschweige denn einen Nachweis eines Einganges Ihrer Preiserhöhung bei uns präsentieren. Gleiches Phänomen wie bei unseren Vorrednern.
Stattdessen hat die EVD uns ein sogenanntes " Kulanzangebot " mit einer nicht ganz so spektakulären Erhöhung angeboten.

Kleiner Auszug:
Grundpreis brutto: 9,97 Euro/Monat (vorher 4,1345 Euro netto / Monat! 4,92 Euro brutto / Monat!) Bin in Mathe nicht so gut, aber was ist daran kulant?
Für den Arbeitspreis bieten Sie uns nun im Kulanzangebot eine leichte Erhöhung auf brutto: 0,2404 Euro/kWh an.

Unsere Sonderkündigung wird weiter verweigert.
Hier zum schmunzeln die Begründung der EVD:
" Unsere Preisanpassung per E-Mail ist weiterhin wirksam, da es sich bei Ihnen um einen Sonderkundenvertrag und nicht um einen Grundversorgungsvertrag handelt. In den Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV) ist geregelt, dass Preisanpassungen dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden müssen und außerdem öffentlich bekannt zu machen sind. Diese Regelungen gelten ausschließlich für die Grundversorger.

Wir als Lieferant können, sind aber nicht verpflichtet, die Regelungen aus den Grundversorgungsverordnungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu übernehmen. Wir haben in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die gesetzliche Preisanpassungsklausel übernommen, sondern eine eigene Klausel formuliert, welche sich auch nicht an den Grundversorgungsverordnungen orientiert. Dementsprechend ist die Textform für die Preisanpassungsmitteilung vorgesehen, welche auch per E-Mail erfolgen kann. "

Wir haben kulanterweise der EVD eine 14 tägige Frist zum 31.03.18 zur Akzeptanz unserer Sonderkündigung gesetzt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, werden wir einen Anwalt konsultieren.


03.04.2018 | 17:51
von Markus Kolbe noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Dieser Fall ist dem Anwalt übergeben. Rückwirkende Preiserhöhung. Keine Anerkennung des Sonderkündigungsrechtes. Keine Nachweisführung der EVD. Keine Begründung für die Preiserhöhung. Preiserhöhung unbillig. Sogenannte Kulanzvorschläge der EVD beinhalten weiterhin nur starke Preiserhöhungen. Anbieterwechsel wird systematisch unterbunden, indem der Netzbetreiber keine Freigabe bekommt. Traurig wie hier mit gut zahlenden Kunden verfahren wird. Genug geärgert, dafür gibt es Anwälte! Werde auch die anderen Institutionen (Energiewächter, Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale) über diese Methodik informieren.




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