BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Widerspruch Preisanpassung/Kündigung zum Ende des Vertragsjah.
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer: 925561 , Kundennummer: 1061647 , Zählernummer: 79
Anbieter verhindert jegliche Kommunikation
Da Sie sich ja unerreichbar machen dann eben so:
Betreff: Widerspruch Preisanpassung und Kündigung zum Ende des Vertragsjahres
Vertragsnummer: 925561, Kundennummer: 1061647, Zählernummer: 7977619
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche Ihrer Preisanpassung zum 01.02.2019 mit Schreiben vom 15.12.2018 und bestreite die Billigkeit des gesamten Preises.
1: Die Preisanpassung ist überzogen und nicht ausführlich begründet und daher nicht zulässig.
2: Die Preisanpassung ist nicht zulässig, weil ich eine eingeschränkte Preisgarantie habe.
Weiterführende Begründungen:
Zu 1.:
Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert.
In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine Verdoppelung des Grundpreises und eine 23%ige Erhöhung des Arbeitspreises. Der Abschlag soll um 50% steigen. Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Sie damit sogar gegen Ihre eigenen AGBs verstoßen. Dort schreiben Sie nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden.
Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Preis stärker erhöhen als Ihre Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH – sie-he bspw.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
„…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam. “
Zu 2:
Mein Vertrag beinhaltet eine eingeschränkte Preisgarantie. Das bedeutet, dass ausgenommen von Änderungen bei Steuern, Abgaben oder Umlagen keine Kostensteigerungen an mich im ersten Vertragsjahr weitergegeben werden darf. Sie begründen die Preiserhöhungen mit steigenden Energiegroßhandelspreisen und Netzentgelten. Genau diese Kosten dürfen Sie aber nicht weitergeben! Erhöhungen bei Steuern, Abgaben oder Umlagen würden keine derartigen Preiserhöhungen rechtfertigen.
Ich kündige meinen Vertrag zum einjährigen Vertragsende am 31.03.2019.
Ich möchte an meinem Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit festhalten. Ich werde somit nicht mein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und möchte auch keine vorzeitige Vertragsauflösung.
Ich bestehe auf Einhaltung des Vertrags bezüglich der Preise und des Abschlags.
Ich untersage Ihnen für die Restlaufzeit einen höheren Abschlag als den bei Vertragsbeginn festgelegten von 80,00€ von meinem Konto per SEPA Lastschrift abzubuchen.
Das Ihnen erteilte SEPA-Lastschriftmandats beträgt nur über diese 80,00€.
Bitte senden Sie mir eine Kündigungsbestätigung und die Preisanpassungsrücknahme.
Sollten Sie nicht zeitnah reagieren werde ich mich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Mit freundlichen Grüßen
03.01.2019 | 16:57
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage in unserer Fachabteilung. Ihre Anfrage wird derzeit geprüft. Wir bitten Sie höflich um etwas Geduld. Sie erhalten umgehend weitere Informationen zu Ihrer Anfrage.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens von uns mit der angemessenen Sorgfalt behandelt wird und entsprechend etwas Zeit in Anspruch nimmt. Ihr Anliegen wird jedoch umgehend zu Ihrer Zufriedenheit von uns bearbeitet.
Falls Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.
Herzliche Grüße
Ihr BEV-Energie Kundenservice-Team
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Damit gelöst.
Warum sie sich unerreichbar machen ist die Frage.
FAX geht nicht, Mail per Outlook gibt nicht einmal eine Sendebestätigung, Kontaktformular, Hotline alles keine Reaktion.
Nur Einwurfeinschreiben, was auch nicht sofort zugestellt wurde scheint zu wirken.
Unverständlich.
Meinen nächsten Anbieter werde ich erst nach Kommunikationscheck auswählen.