E.ON Energie Deutschland GmbH (München)
Hält sich E.ON nicht an Gesetze?
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Schlussrechnung falsch, entgegen den Vertragsbedingungen. Keine Mitteilung einer Preisanpassung in der Grundversorgung, obwohl das im §5 StromGVV Abs. 2 steht. Argumentation von E.ON greift eigentlich schon wegen der Überschrift vom Gesetz.
Ich war vom 01.01.23-06.06.23 in der Grundversorgung.
Ich bekam ein Begrüßungsschreiben mit den Vertragskonditionen (Arbeitspreis netto 26,81 ct/kWh).
Schon Tage später bekam ich die Schlussrechnung. Hier wurde aber entgegen der Vertragskonditionen für den Zeitraum vom 01.03.-06.06.23 ein Arbeitspreis von 40,25 ct/kWh abgerechnet.
Dieses reklamierte ich 2 Mal telefonisch, mit der Auskunft, dass sich darum gekümmert wird. Bisher passierte nichts.
Am 23.11.2023 reklamierte ich die Schlussrechnung zum 3. mal. Ich bekam plötzlich die Auskunft, das E.ON als Grundversorger angeblich nicht die Preiserhöhung per Brief kommunizieren müsse. Es reiche aus, es auf der Internetseite zu veröffentlichen (davon mal abgesehen, dass man da wer weiß wie suchen muss).
Ich teilte dazu mit, dass auf der Seite der Bundesnetzagentur etwas anderes steht und auch im Gesetz §5 StromGVV Abs. 2 steht: [. ] Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; [. ]
Die Überschrift des Gesetzes lautet zudem: "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung [. ]".
Anmerkung: Ganz wichtig, dort steht nicht Grund"versorger", sondern Grund"versorgung".
E.ON sagte mir, dass sie das nicht interessiere und auch nicht darüber diskutiert werde. Das Gespräch wurde dann einfach von dem Mitarbeiter beendet.
Fazit: Von E.ON als seriösen Stromanbieter habe ich etwas anderes erwartet. Ich werde da weiter dran bleiben und ggf. auch in die Öffentlichkeit gehen.
27.11.2023 | 10:39
Abteilung: Kundenbetreuung
Hallo Sven,
haben Sie vielen Dank dafür, dass Sie sich auf diesem Weg bei uns melden. Es tut uns leid, dass Sie im Moment nicht zufrieden mit uns sind. Wir haben uns das Ganze sehr gern für Sie angesehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 StromGVV kommt es für die Wirksamkeit ausschließlich auf die öffentliche Bekanntmachung an. Dem Verordnungsgeber waren bei Erlass der Regelungen zur Preisanpassung die speziellen Gegebenheiten der Grundversorgung bewusst und er hat sich im Sinne der Rechtssicherheit ausdrücklich dagegen entschieden, die Wirksamkeit von Preisänderungen vom Zugang einer Mitteilung an einen möglichweisen noch nicht bekannten Kunden abhängig zu machen, sondern stattdessen an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen.
Die Preisanpassung zum 01. März 2023 hatten wir im Rahmen der gesetzlichen Vorlauffristen öffentlich bekannt gemacht, weshalb sie damit wirksam ist.
Wir freuen uns, wenn wir das Ganze damit für Sie aufklären konnten.
Viele Grüße
Ihre E.ON Energie Deutschland
Sie gehen gar nicht auf meinen zitierten Gesetzestext ein.
Stattdessen geben Sie genau den Absatz an, indem steht, das der Grundversorger die Mitteilung an den Kunden auch brieflich machen muss.
Lesen Sie daher noch einmal genau meine Beschwerde und zitieren Sie doch bitte, wo genau steht, das dem Kunden KEINE briefliche Mitteilung gemacht werden muss.
Mit freudlichen Grüßen
S.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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Beschwerde ist noch nicht gelöst
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