Fuxx-Die Sparenergie GmbH (Hamburg)
Fuxx verlangt unberechtigten Nichterfüllungsschaden
Bestell-/Kundennummer: EG8295835129
Ich habe von Fuxx Sparenergie Gas bezogen.
Nachdem ich 5 Monate einen überhöhten Monatsabschlag gezahlt habe und die Vorjahresabrechnung erhalten hatte, habe ich daraufhin schriftlich (Post und E-Mail) - mit der Begründung, des nachweislich viel geringeren Jahresverbrauchs als bisher von Fuxx angenommen - die zukünftigen Abschläge für die Folgemonate reduziert. Diese Möglichkeit ist u. a. auch in der AGB des Versorgers so verankert.
Daraufhin erhielt ich diverse Mahnungen, denen ich widersprochen habe. Ich erhielt durch ein Inkassounternehmen Schreiben, denen ich auch widersprochen habe und die Sachlage plausibel erklären konnte.
Daraufhin hat Fuxx Sparenergie zunächst die Forderungen zurückgenommen, um sie weniger später für die weiteren Monatsabschläge erneut aufzurufen.
Auch hier kam zunächst ein Mahnschreiben und kurze Zeit später, zur Weihnachtszeit 2023, die kommentarlose Sonderkündigung zum Jahresanfang 2024.
In der nunmehr erhaltenen Schlussrechnung, bestätigt sich mein viel geringerer Verbrauch und damit ein hohes Guthaben. Weiterhin beinhaltet die Rechnung aber auch einen Nichterfüllungsschaden.
Diesen habe ich aber gar nicht zu vertreten, da der Vertrag zu Unrecht durch den Versorger gekündigt worden ist. Ich hatte weder je einen Zahlungsverzug noch andere Defizite. Lediglich fand eine Anpassung des monatlichen Abschlages auf Grundlage der Vorjahresabrechnung statt. Daraufhin zu kündigen und selbst noch einen Nichterfüllungsschaden zu fordern, ist schon geschmacklos.
Sollte hier keine Klärung erfolgen, bin ich auch bereit, dies gerichtlich durchzusetzen.
Ausgehend von der Schilderung des Sachverhalts haben sie alles komplett richtig gemacht. Die monatlichen Abschläge können jederzeit angepasst werden, wenn sich der voraussichtliche Verbrauch ausgehend vom festgestellten Vorjahresverbrauch oder anderen glaubhaft zu machenden Umständen verringert. Der Anbieter hat diese Verringerung der Abschläge zu akzeptieren, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hatte ihnen der Anbieter die Verringerung des Abschlags denn mit einer Begründung versagt? Und falls ja, wie lautete diese?
Aufgrund einer berechtigten Anpassung des Abschlags darf der Anbieter selbstverständlich nicht außerordentlich kündigen. Dieses Recht steht ihm nur bei entsprechend gravierenden vertrag Störungen zu. Diese liegen augenscheinlich hier nicht vor. Somit kann selbstverständlich auch ein Nichterfüllungsschaden nicht berechnet werden.
Ganz im Gegenteil. Erstens könnten sie vom Anbieter verlangen, den Vertrag zu erfüllen. Falls dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr möglich oder gewollt ist, können sie stattdessen einen Nichterfüllungsschaden geltend machen, wenn ihnen durch den Abschluss eines Folgevertrages nun höhere Kosten entstehen.
Wenn sie sich anwaltliche Hilfe suchen, sollten sie eines beachten: es besteht eine durchaus hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Anbieter irgendwann nachgibt. Das mag dann zunächst zwar erfreulich sein. Ihre Anwaltskosten tragen sie aber auf jeden Fall selbst. Und diese dürften den etwaigen Nichterfüllungsschaden oder sonstige Erstattungen bei weitem übersteigen.
Sollten sie eine Rechtschutzversicherung haben, können sie diese natürlich in Anspruch nehmen. Leider wird auch hier die Versicherung nicht nur die Erfolgsaussichten überschlägig prüfen, sondern natürlich auch, ob die zu erwartenden Kosten in einem adäquaten Verhältnis zu den zu erwartenden Erstattungen stehen. Es kann leider also auch hier sehr gut sein, dass ihre Rechtschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnt.
Was ich damit sagen will: solche „ seriösen „Anbieter wissen sehr genau, dass aufgrund der dargestellten Umstände der Kunde nur in absoluten Ausnahmefällen sich anwaltliche Hilfe nehmen wird oder sogar den Gerichtsweg bestreitet.
Beschwerde ist gelöst