Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1170 Views | 27.07.2011 | 11:56 Uhr
geschrieben von Mitja Bartsch

FlexStrom AG (Berlin)

Verweigerung des Aktionsbonus

Bestell-/Kundennummer: 900001301498

Leider weigert sich Flexstrom auch bei mir wie bei zahlreichen anderen Kunden, den Aktionsbonus zu zahlen. Dieser beträgt für meinen Vertrag 99,-€. Ich habe mehrere e-Mails geschickt auch unter Erwähnung des Gerichtsurteils vom Amtsgericht Tiergarten (24.01.2011, Az. 3 C 377/10). Alles was zurückkam, war der bekannte Textbaustein:

SCHLAGWORTE

Gern kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können, übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten.

Ich weiß nicht, worauf Flexstrom hier hinaus will. Inzwischen habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Dieser hat Flexstrom ebenfalls zur Zahlung aufgefordert. Flexstrom hat die Frist zur Zahlung allerdings ohne irgendeine Nachricht verstreichen lassen. Als nächstes werde ich nun Klage einreichen.

Zwar ist der Punkt 7.3 in den AGBs inzwischen etwas umformuliert im Vergleich zur Formulierung, welche für das vorhandene Gerichtsurteil maßgeblich war, meiner Meinung nach und auch der meines Anwalts ist der Sachverhalt aber unverändert, dass nämlich "Bauernfängerei" vorliegt und der Kunde hier durch unklare Formulierungen getäuscht werden soll.

Hier meine AGB 7.3:

7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.

Ich als Laie verstehe den letzten Satz so, dass man den Bonus eben nur erhält, wenn man ein komplettes Jahr von Flexstrom beliefert wird, was bei mir ja der Fall war. Mein Vertrag lief vom 01.05.2010-30.04.2011. Ich denke, damit wurde die Kündigung zum 01.05.2011, also nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres, wirksam. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die Wirksamkeit der Kündigung hier richtig auslege. Wenn ich die Wirksamkeit hier aber falsch verstehe, so trifft meiner Meinung nach immer noch zu, was schon im oben genannten Gerichtsurteil kritisiert wurde, dass "der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde [...] nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt" unterscheidet.

Also bin ich nun mal gespannt, was die Klage ergeben wird. Ich glaube, Flexstrom sitzt diese Sachen nur aus, weil viele Kunden von einer Klage absehen. Offensichtlich sind sie auch erfolgreich damit. Es ist schade, dass solche Machenschaften durch die Justiz nicht mit höheren abschreckenderen Strafen geahndet werden.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Zahlung des Aktionsbonus


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Kommentare und Trackbacks (10)


27.07.2011 | 19:04
von ReclaBoxler-5210510 | Regelverstoß melden
E-mail an die Bundesnetzagentur schicken.
Dort den Fall schildern.
Verbraucherservice-energie spider monkey bnetza.de

30.07.2011 | 14:45
von Jörg Niebur | Regelverstoß melden
Rätseln Sie nicht lange rum, handeln Sie!
Schicken Sie Ihr Anliegen schriftlich per Einwurfeinschreiben an den Vorstand namens R. Mundt, setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Nach Verstreichen der Frist beantragen sie einen Mahnbescheid. Sollten Briefe aus dem Hause Flexstrom kommen, werten Sie diese als gequirlten Unfug.

Nach Ablauf der gesetzten Frist erstatten Sie zeitgleich Strafanzeige wegen versuchten Betrugs gegen den Vorstand Hilfsweise gegen unbekannt.

Und: vermeiden Sie in Zukunft derartige Unternehmen.

31.07.2011 | 03:40
von Matt | Regelverstoß melden
Sehen Sie sich mal das Urteil des LG Heidelberg vom 29.12.2010 (12 O 76/10 KfH) an. Es ist meiner Meinung nach das bislang wichtigste Urteil für alle, die zwischen Juli 2009 und Juni 2011 mit Flexstrom einen Vertrag geschlossen haben. Das Gericht hier kommt zu dem eindeutigen Schluss, dass der Bonus nach einjähriger Belieferung fällig ist, ohne dass man dafür den Vertrag für ein weiteres Jahr verlängern muss.

Das Urteil des AG Tiergarten scheint mir jedoch für Ihren Fall von vergleichsweise geringerer Bedeutung zu sein, da es sich auf einen früheren Wortlaut von Ziffer 7.3 der AGB bezieht.

31.07.2011 | 20:50
von ReclaBoxler-8490287 | Regelverstoß melden
Www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

www.vzhh.de/energie/127088/Flexstrom_AG_Buxtehude_2011.pdf

Wenn noch nicht geschehen, dem Netzbetreiber und Flexstrom den Verbrauch, Kosten und Guthaben mitteilen (z. B. : "... da unser Vertragsverhältnis zum xxx beendet wurde, teile ich Ihnen hiermit den Stromzählerstand zu diesem Zeitpunkt mit: xxxx kWh, minus Zählerstand bei Beginn der Strom-Lieferung kWh, ergibt meinen Verbrauch in kWh.
Aus diesem Verbrauch in kWh habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx. Abzüglich bis (Datum) bezahlte
Abschlagszahlungen und abzüglich des Bonus = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €
Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen. Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen.")

Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen. Eine Fristsetzung in einem Internetforum - wie der Reclabox - ist rechtlich nicht ausreichend / erfüllt nicht die Formerfordernisse für eine Inverzugsetzung.

Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.

Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

31.07.2011 | 21:12
von Hanno | Regelverstoß melden
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin vom 15.06.2011
"Vorsicht beim Stromanbieterwechsel
FlexStrom gewährt bei Einjahresvertrag keinen Bonus!" beachten.

Zitat: "Die Verbraucherzentrale hat die Firma daher wegen der mangelnden Aufklärung über die Bonusvoraussetzungen in ihrem Tarifrechner verklagt – erfolgreich, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin hat FlexStrom die Klage heute anerkannt.

Das Unternehmen darf künftig nicht mehr wie bisher mit einer Ersparnis gegenüber dem örtlichen Grundversorger unter Einbeziehung eines Bonus werben, ohne hinreichend deutlich auf die Bedingung für die Bonusgewährung hinzuweisen." (Ende des Zitats)

www.vz-berlin.de/UNIQ131213884004939/link897761A.html

03.08.2011 | 14:37
von Mitja Bartsch noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


17.08.2011 | 16:24
von Mitja Bartsch noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Nachdem ich Mitte Juli Klage eingereicht habe, schickte mir Flexstrom vor fünf Tagen eine korrigierte Rechnung, in welcher nun alles korrekt ist, d.h. der Bonus wurde berücksichtigt. Auf meinem Konto ist allerdings noch kein Geld eingegangen. Nun hoffe ich natürlich, dass ich auch den Gerichtskostenvorschuss (75€) für die Klage sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten noch erstattet bekomme. Dies muss nun noch das Gericht entscheiden.


09.09.2011 | 10:59
von Mitja Bartsch gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Flexstrom hat nun die Klageforderung aus, wie sie sagen, "prozessökonomischen Gründen" anerkannt. Sie sind damit verurteilt, mir die 99€ zu zahlen, außerdem meinem Anwalt 33,75€ vorgerichtliche Anwaltskosten und natürlich die Kosten des Verfahrens. Das heißt, ich bekomme auch die 75€ Gerichtskostenvorschuss erstattet. Es zeigt sich also mal wieder, wie eiskalt hier bei Flexstrom mit dem Recht umgegangen wird. Sie haben noch gerade rechtzeitig vor Anberaumung des Gerichtstermins, was weitere Kosten für sie bedeutet hätte, die Klageforderung anerkannt. Es gibt eben genug Leute, die dann stillschweigend auf ihren Bonus verzichten, so dass es sich für Flexstrom immer noch lohnt. Mein Rat für alle Betroffenen ist also, ohne Verzögerung einen Anwalt einzuschalten oder ein Mahnverfahren einzuleiten und sich nicht von den Floskeln seitens Flexstrom beeindrucken zu lassen. Ob ich nochmal zu Flexstrom gehen würde, kann ich gar nicht genau sagen. Ich habe mal Ihre jetzige AGB studiert und siehe da, die Formulierung ist nun eindeutiger dahingehend, dass der Bonus auch bei Kündigung zum Ablauf der ersten 12 Monate gezahlt wird. Folgendes steht da:

Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus bei diesem Tarif gewährt, wenn Sie zwölf Monate lang beliefert werden.

Also haben sie ihre Praxis anscheinend umgestellt und bei Verivox sind sie ja zur Zeit auch wieder ganz vorn. Mich würde mal ihre derzeitige Praxis mit dem Bonus interessieren, ob sie diesen auch wirklich problemlos auszahlen. Dann würde ich wahrscheinlich auch wieder Flexstrom wählen, natürlich unter Vergleich der nächstfolgenden Anbieter.


09.09.2011 | 11:33
von Eveline Marsell | Regelverstoß melden
Hallo Herr Bartsch, vielleicht, falls das möglich ist, sollten Sie das Urteil dem Bund der Energieverbraucher (www.energieverbraucher.de) schicken, damit das anonymisiert veröffentlicht werden kann und anderen betroffenen Kunden zur Verfügung steht. : )

Das ist ein schöner Mutmacher, nicht immer alles hinzunehmen.

13.09.2011 | 22:48
von ReclaBoxler-1344917 | Regelverstoß melden
Moin,

ich denke, da ist immer noch Vorsicht geboten, denn

1.) die AGB, Fassung v. 24.06.2011, Punkt 7.3. besagen ausdrücklich:

"Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird."

Die vorstehend (Bartsch, 09.09.11, 10:59) beschriebene Regelung gilt nur befristet für einige ganz spezielle Tarife (z. B. Sommerpakete).

2.) handelt es sich hier vorerst um (Werbe-) Infos, die man tunlichst (schwarz auf weiß) festhalten und in seinen Vertragsunterlagen suchen und finden sollte. Sonst gelten die AGB.

3.) ist sicherzustellen, dass die Kündigung auch "fristgerecht in Schriftform" bei FlexStrom eingeht und bestätigt wird, was angesichts vielfältiger Berichte und Erfahrungen bei FlexStrom und seinem Umgang mit Schriftverkehr, Faxnummern und sogar mit Einschreiben nicht gerade als selbstverständlich zu erwarten ist.

Und trotz alledem, ich trau mich momentan nicht mehr, mir langt meine immer noch laufende Auseinandersetzung.

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

Gruß, J. F.



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