857 Views | 30.07.2011 | 12:48 Uhr
geschrieben von Reinhard Bär

FlexStrom AG (Berlin)

Bonusverweigerung - werde es auf Klage ankommen lassen

Bestell-/Kundennummer: 900001208043

Am 26.11.2009 bekam ich die Auftragsbestätigung von FlexStrom über den Tarif 2400er Partner FlexStrom Online Only.

SCHLAGWORTE

Lieferbeginn 01.01.2010. Aktionsbonus 95,-- €.

Außerdem die folgende Formulierung: "Der Aktionsbonus wird Ihnen vereinbarungsgemäß nach 12 Monaten erstattet.

Ich habe den Vertrag zum Ende des 1. Vertragsjahres am 31.12.2010 per Einschreiben gekündigt und mit diesem Schreiben auch die FlexStrom erteilte Einzugsermächtigung widerrufen.

Am 13.01.2011 erhielt ich von FlexStrom meine Schlussrechnung für das 1. Vertragsjahr (Formulierung FlexStrom). Natürlich war, wie zu erwarten, der 95,-- € Bonus nicht berücksichtigt.

Aufgrund eines Mehrverbrauchs hatte ich eine Nachzahlung zu leisten. Den Bonus habe ich von der zu leistenden Nachzahlung abgezogen und den Restbetrag überwiesen.

Am 02.02.2011 folgte dann die 1. Mahnung von FlexStrom über die von mir einbehaltenen 95,-- € Bonus.

Am 10.02.2011 die 2. Mahnung.

Zwischendurch habe ich Kontakt per E-Mail mit FlexStrom zur Klärung gesucht. Es kamen jedoch nur diese auch hier von anderen Betroffenen geschilderten nichtssagenenden automatisch generierten Antwortmails.

Am 11.05.2011 folgte dann das 1. Schreiben des IHD inkasso, an die FlexStrom seine Forderung abgetreten hatte.

Gesamtforderung nun 149,34 €.

Ich widersprach schriftlich an IHD Inkasso dieser Forderung.

Am 20.06.2011 folgte das 2. Schreiben des IHD Inkasso in der meine Einwendungen zurückgewiesen wurden und bei weiterer Zahlungsverweigerung sich eine gerichtliche Geltendmachung nicht länger vermeiden lässt.

Ich werde die anderen FlexStrom-Betroffenen über den Fortgang (Mahnbescheid, Klage) informieren.

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Kommentare und Trackbacks (10)


31.07.2011 | 03:25
von Matt | Regelverstoß melden
Hallo Leidensgenosse,

ich bin in einer ähnlichen Situation wie Sie: Habe nach einem Jahr bei Flexstrom gekündigt und in der Rechnung wurde die Bonuszahlung verweigert. Dafür tauchte ab dem sechsten Monat ein unangekündigter Tarifwechsel auf. Habe sofort Widerspruch eingelegt, eine Gegenrechnung aufgestellt und die sich aus dem Mehrverbrauch ergebende Differenz überwiesen.
1. Flexstrom beharrte auf dem Tarifwechsel, welcher lapidar als "Preisanpassung" bezeichnet wurde. Erst als ich Flexstrom aufforderte darzulegen, worauf sie ihr Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung zurückführen (denn nichts anderes ist ein einseitig festgelegter Tarifwechsel), erklärte man sich bereit, aus "Kulanz" darauf zu verzichten.
2. Ich war so naiv zu glauben, durch unwiderlegbare Argumente Flexstrom dazu bringen zu können, den Bonus ebenfalls endlich anzuerkennen. Da ich den Vertrag im Dezember 2009 geschlossen hatte, wäre hierfür (wie in Ihrem Fall) die ab Juli 2009 gültige Formulierung von Ziffer 7.3 der AGB relevant (sofern diese überhaupt rechtswirksam in den Vertrag einbezogen worden sein sollten). Leider beziehen sich aber alle Urteile (mit einer Ausnahme) auf die zuvor gültige Formulierung. Klagen von Kunden, die nach dem Juli 2009 einen Vertrag mit Flexstrom geschlossen hatten, sind scheinbar noch nicht zur Verhandlung gekommen. Die Ausnahme stellt die Entscheidung des LG Heidelberg vom 29.12.2010 (12 O 76/10 KfH. 29) dar: Obwohl es hierbei nicht um eine konkrete Bonusforderung ging, überprüfte das Gericht jedoch die generelle Praxis der Bonuszahlungen im Zusammenhang mit Ziffer 7.3. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Formulierung "nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres" nach dem allgemeinen Verständnis der deutschen Sprache gleichbedeutend mit "mit" oder "zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres" ist und dass somit jeder Kunde, der ein Jahr in der Belieferung war, Anspruch auf den Bonus hat, ohne den Vertrag für ein weiteres Jahr verlängern zu müssen. Aber selbst das wörtliche Zitieren des Urteilstextes macht auf Flexstrom keinen Eindruck. Stattdessen kommen nur Standardschreiben und mittlerweile eine zweite Mahnung (nicht dass ich eine erste Mahnung bekommen hätte).
Fazit: Ich stelle mich bereits darauf ein, demnächst ebenfalls Nachricht vom Inkassounternehmen zu erhalten. Auch ich werde weiter kämpfen, etwaigen Mahnbescheiden widersprechen und mich notfalls verklagen lassen. Ich weiß das Recht auf unserer Seite. Halten Sie durch, auch wenn es viele Nerven kostet!

31.07.2011 | 20:48
von ReclaBoxler-8490287 | Regelverstoß melden
Www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

www.vzhh.de/energie/127088/Flexstrom_AG_Buxtehude_2011.pdf

31.07.2011 | 21:12
von Hanno | Regelverstoß melden
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin vom 15.06.2011
"Vorsicht beim Stromanbieterwechsel
FlexStrom gewährt bei Einjahresvertrag keinen Bonus!" beachten.

Zitat: "Die Verbraucherzentrale hat die Firma daher wegen der mangelnden Aufklärung über die Bonusvoraussetzungen in ihrem Tarifrechner verklagt – erfolgreich, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin hat FlexStrom die Klage heute anerkannt.

Das Unternehmen darf künftig nicht mehr wie bisher mit einer Ersparnis gegenüber dem örtlichen Grundversorger unter Einbeziehung eines Bonus werben, ohne hinreichend deutlich auf die Bedingung für die Bonusgewährung hinzuweisen." (Ende des Zitats)

www.vz-berlin.de/UNIQ131213884004939/link897761A.html

01.08.2011 | 15:39
von ReclaBoxler-5210510 | Regelverstoß melden
E-mail an die Bundesnetzagentur schicken.
Dort den Fall schildern.
Verbraucherservice-energie spider monkey bnetza.de

07.08.2011 | 12:41
von Reinhard Bär noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Warte immer noch auf den Mahnbescheid bzw. auf die Klage.


21.08.2011 | 17:33
von Reinhard Bär noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


11.09.2011 | 21:09
von Reinhard Bär noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst.


11.09.2011 | 21:12
von Reinhard Bär noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Schade ,wenn Flexstrom nicht klagt.
Flex braucht unbedingt noch ein Urteil gegen seine "Geschäfte".


21.09.2011 | 18:30
von ReclaBoxler-8412228 | Regelverstoß melden
1) Lösungskommentar dieses Beschwerdeführers vom 11.07.11 lesen:

de.reclabox.com/beschwerde/39408-flexstrom-berlin-preiserhoehung-in-der-schlussabrechnung-kein-aktionsbonus#comment77260

2) sowie Kommentare zu dieser am 08.09.11 gelösten Beschwerde:

de.reclabox.com/beschwerde/41096-flexstrom-berlin-drei-mal-unkorrekte-schlussrechnung-bonus-wird-verweigert

3) de.reclabox.com/beschwerde/42444-flexstrom-berlin-bonus-fuer-alle

21.11.2011 | 17:40
von ReclaBoxler-1723286 | Regelverstoß melden
Liebe ReclaBoxler. Das Problem, dass die meisten Beschwerden nur sehr schleppend oder gar keinen Erfolg haben, liegt an der mangelnden Durchsetzung der Beschwerden. Nur „Einschreiben mit Rückschein“ führen zur schnellen Lösung. Bei Ihrer Beschwerde müssen Sie begründete Forderungen stellen und nicht als bloße Bittsteller auftreten. Haben Sie Rückzahlungsanspruch, so verlangen Sie Zinsen in Höhe von 5% ab dem 1. Tag der Überzahlung, es sei denn, Sie sehen sich als Kreditinstitut und vergeben zinslose Darlehen zugunsten der Versorger. Der Versorger muss erkennen, dass Sie es ernst meinen und ohne wenn und aber den Rechtsweg auf Kosten des Versorgers bestreiten werden.

Beim Durchforsten nach Kundenreklamationen bin ich auf folgende hilfreiche Beispiele
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:

de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.

Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).

Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.

* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.

Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.

Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.

Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.

Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.

Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“

Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.

Interessante Links zum Thema:

www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5

www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2

www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

www.johannafeuerhake.de/Preisprotest

Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.



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