Durch E.ON Energie Deutschland gelöste Beschwerde. | 1342 Views | 01.11.2011 | 19:10 Uhr
geschrieben von Melanie Klose

E.ON Energie Deutschland GmbH (Kassel)

Fehlerhafte Schlussrechnung

Bestell-/Kundennummer: 282005618172

Ende April 2010 haben wir von E. ON zu einem anderen Stromanbieter gewechselt. Ende Mai 2010 bekamen wir eine Schlussrechnung, bei der allerdings der geschätzte Zählerstand zur Abrechnung genommen wurde. Der Betrag von 339,40€ wurde komplett beglichen.

SCHLAGWORTE

Über ein Jahr hörten wir nichts mehr von E. ON. Dann fing der Ärger an. Ich möchte nicht auf die mittlerweile geregelten Rechnungen eingehen (z. B. gestellte Jahresrechnungen für 2010/2011, obwohl nicht mehr bei E. ON etc.).

Unser momentanes Problem ist folgendes: Endlich bekamen wir eine korrigierte Abschlussrechnung mit dem richtigen Zählerstand. Die komplette Rechnung bestand aus einem Betrag von 387,51€. Allerdings wurde in dieser Rechnung nicht beachtet, dass wir schon 339,40€ bezahlt haben, wir also nur noch den Differenzbetrag bezahlen müssten.

Also Hotline angerufen, Problem erklärt, Problem wurde wohl auch verstanden und mir wurde eine neue Rechnung geschickt. Wieder wurde mir der Betrag nicht angerechnet. Mittlerweile sind wir bei der vierten falsch gestellten Rechnung.

Die letzte falsch gestellte Rechnung konnte ich leider noch nicht bearbeiten lassen, da ausgerechnet bis zum 07.11. eine Hardwareumstellung erfolgt zu den "kundefreundlichen" Zeiten ab 16 Uhr bzw. freitags ab 12 Uhr und dann nicht auf den Computer zurückgegriffen werden kann. Leider arbeite ich aber wochentags bis 17 Uhr und kann nicht einfach während der Arbeit die kostenpflichtige Hotline anrufen.

E-Mails wurden nie beantwortet. Rückrufe fanden nie statt (wurde mir einige Male versprochen).

Um notfalls die Rechnung unter Vorbehalt zahlen zu können, entzog ich E. ON meine Kontoeinzugsermächtigung (das ging übrigens erstaunlich schnell - innerhalb von vier Tagen bekam ich die Bestätigung) - dafür werden noch zusätzlich 6 € berechnet.

Alleine ab den 17.09. musste ich schon fünf Anrufe bei E. ON betätigen, einmal benötigte ich eine gute halbe Stunde, bis der Mitarbeiter das Problem verstanden hat. Ein Anruf kostet übrigens 3,9 Cent/Minute. Werden diese Kosten eigentlich ersetzt, wenn der Fehler offensichtlich bei E. ON liegt?

Positiv zu bemerken: die Mitarbeiten waren meistens freundlich und die Bitte um Korrektur wurde auch immer weiter geleitet. Spätestens drei Wochen später befanden sich die neuen, falschen Schlussrechnungen in unserem Briefkasten.

Das Problem wurde mir übrigens wie folgt erklärt: Im Mai 2010 fand eine Softwareumstellung statt. Während dieser Umstellung wurde anscheinend "vergessen" einzugeben, dass wir schon einen Abschlag bezahlt haben. Die neuen Rechnungen werden automatisch erstellt und können nicht so ohne weiteres manuell bearbeitet werden.

Um eine schnelle und - hoffentlich - endgültige richtige Abrechnung würden wir uns sehr freuen.

Melanie Klose

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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: Abschlussrechnung berichtigen


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
04.11.2011 | 14:31
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Servicemanagement

Guten Tag, Frau Klose,

es tut uns leid, dass Sie so einen Ärger mit uns hatten. Wir bitten Sie in aller Form um Entschuldigung.

Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Brief von uns, dem auch die Rechnung beiliegt. Darin sind nun alle Ihre Zahlungen und auch Ihr gemeldeter Zählerstand enthalten.

Wir hoffen, dass die leidige Angelegenheit dann für Sie erledigt ist, und bedauern sehr, dass Sie nicht mehr unser Kunde sind. Wir begrüßen Sie jederzeit herzlich und freuen uns, wenn wir Sie in Zukunft wieder von unserem Service überzeugen können.

Beste Grüße

Ihr E. ON Vertrieb

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Kommentare und Trackbacks (9)


01.11.2011 | 19:18
von ReclaBoxler-1225128 | Regelverstoß melden
Ärger mit dem Stromanbieter - Schlichtungsstelle soll helfen

Zitat:

"Bei Ärger mit dem Versorger, etwa wegen Rechnungen oder Bonuszahlungen, blieb Kunden bislang nur eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur oder der Gang vors Gericht. Bis zur Klärung können dann allerdings Jahre vergehen.

Die Schlichtungsstelle soll nun auch eine außergerichtliche Einigung ermöglichen, in der Regel soll das für den Verbraucher kostenlose Verfahren nicht länger als drei Monate dauern..."

www.n-tv.de/ratgeber/Schlichtungsstelle-soll-helfen-article4615711.html

01.11.2011 | 19:22
von Gustav Mauer | Regelverstoß melden
Sehr geeherter Herr ReclaBoxler-1225128,

Langeweile? Ich hoffe, man löscht ihre mühsam kopierten Einträge. Ich glaube, die Nutzer dieses Portals können lesen und vor allem Nachrichten schauen. Ihre Kommentare sind ein alter Hut.

01.11.2011 | 22:46
von Ellen | Regelverstoß melden
 spider monkey Herrn Gustav Mauer:

Offensichtlich besteht (auch) bei den des Lesens und Schreibens kundigen Beschwerdeführern und geneigten Lesern ein Informationsdefizit, denn ansonsten gäbe es in einem Portal wie diesem nicht so viele Beschwerden und Hilferufe!

Können bzw. wollen Sie - auch nur ansatzweise - einen Kommentar oder Trackback zu der obigen Beschwerde beitragen?

Gleichgültigkeit bezeichnet einen Wesenszug des Menschen, welcher Gegebenheiten und Ereignisse hinnimmt, ohne diese zu werten, sich dafür zu interessieren und ohne sich ein moralisches Urteil darüber zu bilden.

02.11.2011 | 01:19
von Habe Strom | Regelverstoß melden
 spider monkey Gustav Maurer

Hat da wohl irgendjemand Angst, dass es hin künftig 350 Euro kostet, das Anliegen eines Kunden mehr als vier Wochen zu verschleppen?

Und ja, die Information darüber sollte so breit wie möglich bekanntgegeben werden.

03.11.2011 | 17:38
von Peter | Regelverstoß melden
Nach § 111a EnWG haben Verbraucher einen Anspruch auf ein Beschwerdeverfahren beim Unternehmen. Insofern sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Für den Fall, dass der Beschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen wird, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinzuweisen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen können insbesondere Beanstandungen zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, sein.

Die Vorschrift des § 111a EnWG ist seit dem 04.08.2011 anwendbar, da zu diesem Zeitpunkt das novellierte EnWG in Kraft getreten ist.

Für den Fall, dass der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, kann sich der Verbraucher unmittelbar mit seinem Anliegen an die Schlichtungsstelle wenden.

Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt ab 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern (§ 111b EnWG).

Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei.

Die Schlichtungsstelle Energie erreichen Sie unter dem folgenden Kontakt:

Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin

E-Mail: info spider monkey schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de

03.11.2011 | 17:40
von Andrea | Regelverstoß melden
Wenn noch nicht geschehen, teilen Sie E. On Mitte den Verbrauch (möglichst auch online in Ihrem Account), die Kosten und das Guthaben mit

(z. B. : " -. - da unser Vertragsverhältnis zum xxxx.2011 beendet wurde, teile ich Ihnen hiermit den Stromzählerstand zu diesem Zeitpunkt mit: xxxx kWh, minus Zählerstand bei Beginn der Strom - Lieferung kWh, ergibt meinen Verbrauch in kWh.

Aus diesem Verbrauch in kWh habe ich das von mir zu zahlende Entgelt errechnet xxx. Abzüglich bis (Datum) bezahlte Abschlagszahlungen = Guthaben zu meinen Gunsten: xxx €

Ich fordere Sie hiermit auf, das Guthaben von xxx € bis spätestens zum xxx auf mein Ihnen bekanntes Konto zu überweisen.

Andernfalls werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um meinen Anspruch durchzusetzen.").

Es ist wichtig, schriftlich (am besten per Einschreiben mit Rückschein) eine Frist zur Erstellung der Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens zu setzen.

Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. 2 Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft bis zu der die Schlussrechnung erstellt und die Guthabenerstattung gefordert wird.

Wenn Frist verstrichen: Mahnbescheid beantragen.

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen nochmals ca. 50 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (E. On-Mitte) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

03.11.2011 | 17:41
von Peter | Regelverstoß melden
www.0180.info/

Das 0180-Telefonbuch ist eine Liste mit Ersatznummern für Hot­lines mit der Vor­wahl 0180. Geben Sie den Namen des Unternehmens oder die 0180-Num­mer, die Sie günstiger anrufen möchten, in das Such­feld ein und nutzen Sie das Sparpotential.

07.11.2011 | 18:06
von Melanie Klose gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Korrigierte Schlussrechnung ist heute gekommen, inklusive Entschuldigung und Entschädigung.

Danke an ReclaBox und an die Kommentatoren


21.11.2011 | 16:23
von ReclaBoxler-1723286 | Regelverstoß melden
Beim Durchforsten nach Kundenreklamationen bin ich auf folgende hilfreiche Beispiele
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:

de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung

de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht

www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html

Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.

Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).

Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.

* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.

Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.

Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.

Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.

Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.

Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“

Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.

Interessante Links zum Thema:

www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html

www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/

www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html

www.verbraucher.de/energie/index.html

www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5

www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp

www.strom-magazin.de/gasmarkt/verbraucherzentrale-rwe-2011-kunden-sollen-sich-wehren_26218.html

bi-energieprotest.de/index2. php? option=com_content&task=view&id=274&pop=1&page=0&Itemid=2

www.monopole.de/Erdgas-Gas-BGB-315-BGH-Preis-Urteile.html

www.johannafeuerhake.de/Preisprotest

Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.



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