666 Views | 05.02.2012 | 20:16 Uhr
geschrieben von Strom Robin Hood

FlexStrom AG (Berlin)

Schiedsspruch zum Bonus

Mit dem Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie e. V. ist nun eindeutig und unmissverständlich juristisch geklärt, dass der Bonus nach 12 Monaten Belieferungsdauer auszuzahlen ist:

www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/Download/30.12.2011-Empfehlung_des_Ombudsmannes_zur_Wirksamkeit_allgemeiner_Geschaeftsbedingungen.pdf

Ich fordere Sie daher auf, ALLEN Kunden die zustehende Bonuszahlung zu gewähren.

Und noch ein Tipp: Entlassen Sie Ihre Juristen, die durch mangelnden Sachverstand und ihre starrsinnige Haltung Ihrer Firma erheblichen Schaden zufügen.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Zahlung des Bonus an alle Kunden


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (9)


05.02.2012 | 20:42
von The Truth | Regelverstoß melden
Wenn die Kunden rigoros zu anderen Anbietern wechseln, sind solche Aktionen nicht nötig, denn dann wird Flexstrom schon reagieren müssen.

"Strom Robin Hood", selten sowas. .... gelesen.

05.02.2012 | 21:29
von The Truth | Regelverstoß melden
Wo die Du. ... der Verbraucher übermächtig ist, hilft auch kein Staat!

Solche Firmen gibts doch nur, wenn sich genügend finden, die auf die reinfallen.

05.02.2012 | 22:30
von Franzi | Regelverstoß melden
Der Laden wird sich auch noch schleckern, wenn nur alle Kunden konsequent von Verträgen Abstand nehmen.

05.02.2012 | 23:09
von GUMPi | Regelverstoß melden
Nichts für ungut, doch diese Beschwerde kommt recht spät und ist nicht nur daher unsinnig! Flexstrom hat bereits am 06.01.2012 ausdrücklich erklärt, dass sie den UNVERBINDLICHEN Schlichterspruch nicht anerkennen und sich sogar weigern die veranschlagte Fallpauschale zu tragen.

www.flexstrom-presse.de/pressemitteilungen/flexstrom/2012/01/stellungnahme-flexstrom-ist-enttauscht-von-der-schlichtungsstelle/

Für was soll die Beschwerde also bitte gut sein?

Um Kunden von Flexstrom zu helfen sind wohl vielmehr weitergehende Informationen, so z. B. zum Rechtsweg oder auch hinsichtlich einer bereits eingereichten Klage der VZ Berlin gegen die "alte" Bonusklausel, geeignet:

www.vz-berlin.de/UNIQ132847971230472/link1004491A.html
www.vzhh.de/energie/30195/5000-euro-klage-gegen-flexstrom.aspx

 spider monkey Franzi: Im Gegensatz zu Schlecker droht hier jedoch eher ein weiterer Fall ala Teldafax, denn im Falle der Insolvenz sind hier die Kunden die Dummen, die per Vorauskasse Gläubiger von FlexStrom sind. Bei Schlecker hingegen trifft es nur indirekt Kunden bzw. Verbraucher, nämlich "nur" die Mitarbeiter (und ggf. Mitarbeiter von Lieferanten).

06.02.2012 | 00:46
von Sascha Schallbruch | Regelverstoß melden
 spider monkey Strom Robin Hood: Verzweifeltes Nachhutgefecht! Das wird Sie auch nicht davor bewahren, dass Ihr Geld futsch ist.

18.02.2012 | 21:09
von F. | Regelverstoß melden
Stiftung Warentest-Artikel vom 17.02.12 "Flexstrom verklagt ehemalige Kunden: Schlichtung gerät zum Bumerang"

H www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/

Zitat:

"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.

Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.

... .

Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.

Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:

Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.

Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.

In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.

Urteile im Schnellverfahren

Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "

27.02.2012 | 19:25
von Strom Robin Hood | Regelverstoß melden
Noch eine ausführliche Ergänzung:

Vorab muss ich betonen, dass ich kein Rechtsexperte bin, die folgenden Aussagen also juristisch unverbindlich sind. Dennoch kann ich nach ausführlicher Recherche zu Flexstrom und nach meinem gesunden Menschenverstand die folgenden Empfehlungen (ohne Gewähr) geben.

Es gibt meines Wissens fünf verschiedene Formulierungen im Abschnitt 7.3 der AGB von Flexstrom:

A) Dafür [für den Bonus] darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein. (z.B. Jan. 2009)

B) Damit dieser [Bonus] fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. (z.B. Mrz. 2009)

C) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. (Datum? )

D) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. (z.B. Okt. 2011)

E) Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. (Okt. 2011 für Tarif „Spezialpaket“ oder „Classic“)

Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 bezieht sich auf den Fall C), ebenso das "Bauernfängerei"-Urteil, aber auch die vielen kundenfeindlichen Amtsgerichts-Urteile.
Fall D) sollte eindeutig sein (kein Bonus! ), ebenso E) = Bonus ja.
Die Formulierungen A) und B) werden von Flexstrom so interpretiert, dass ebenfalls kein Bonus gewährt wird. Diese sind rechtlich aber noch strittiger als C), da der Zusatz "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" fehlt. Die Chance, den Bonus doch zu erhalten, ist sehr groß.

Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?
A) bzw. B) : Hierzu sind Schiedssprüche der Schlichtungsstelle Energie noch anhängig. Sobald ein positiver vorliegt, kann der Bonus mit sehr guter Erfolgschance gemahnt oder eingeklagt werden.
C) : Abwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Verbraucherzentrale Berlin vorliegt. Diese wird wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen, deshalb die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende beachten!
D) : Hier kann wohl leider nichts unternommen werden.
E) : Flexstrom sollte von sich aus den Bonus zahlen. Falls nicht: Mahnung und Klage!

Die Ankündigung von Flexstrom, Kunden die die Schlichtungsstelle Energie anrufen, selbst zu verklagen, kann nur als verzweifelte Drohung und Einschüchterung verstanden werden. Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. Unter 13.2 ihrer AGB weist Flexstrom übrigens selbst darauf hin, dass bei einem ungelösten Streitfall die Schlichtungsstelle angerufen werden kann.
Hat schon jemand eine solche Klage von Flexstrom erhalten? Man sollte dieser Drohung sehr gelassen gegenüber stehen, selbst wenn sie wahr gemacht wird.

Kunden, die noch im Vertrag mit Flexstrom stehen, sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie fristgemäß zum Ablauf eines Belieferungsjahres kündigen (Einschreiben mit Rückschein! ), da diese erfahrungsgemäß für das zweite Jahr eine saftige Strompreis-Erhöhung erhalten.

Ein Risiko bleibt allerdings: Falls Flexstrom Konkurs anmelden sollte, ist der Bonus und vor allem die Vorauszahlung auf jeden Fall weg!

Übrigens: Die "Löwenzahn-Energie", ein Tochterunternehmen von Flexstrom, benutzt eine identische Formulierung wie E).

28.02.2012 | 08:12
von Strom Robin Hood noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Keine Reaktion seitens Flexstrom!

Ergänzung:
Vorab muss ich betonen, dass ich kein Rechtsexperte bin, die folgenden Aussagen also juristisch unverbindlich sind. Dennoch kann ich nach ausführlicher Recherche zu Flexstrom und nach meinem gesunden Menschenverstand die folgenden Empfehlungen (ohne Gewähr) geben.

Es gibt meines Wissens fünf verschiedene Formulierungen im Abschnitt 7.3 der AGB von Flexstrom:

A) Dafür [für den Bonus] darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein. (z.B. Jan. 2009)

B) Damit dieser [Bonus] fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. (z.B. Mrz. 2009)

C) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. (Datum?)

D) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. (z.B. Okt. 2011)

E) Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. (Okt. 2011 für Tarif „Spezialpaket“ oder „Classic“)

Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 bezieht sich auf den Fall C), ebenso das "Bauernfängerei"-Urteil, aber auch die vielen kundenfeindlichen Amtsgerichts-Urteile.
Fall D) sollte eindeutig sein (kein Bonus!), ebenso E) = Bonus ja.
Die Formulierungen A) und B) werden von Flexstrom so interpretiert, dass ebenfalls kein Bonus gewährt wird. Diese sind rechtlich aber noch strittiger als C), da der Zusatz "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" fehlt. Die Chance, den Bonus doch zu erhalten, ist sehr groß.

Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?
A) bzw. B) : Hierzu sind Schiedssprüche der Schlichtungsstelle Energie noch anhängig. Sobald ein positiver vorliegt, kann der Bonus mit sehr guter Erfolgschance gemahnt oder eingeklagt werden.
C) : Abwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Verbraucherzentrale Berlin vorliegt. Diese wird wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen, deshalb die Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende beachten!
D) : Hier kann wohl leider nichts unternommen werden.
E) : Flexstrom sollte von sich aus den Bonus zahlen. Falls nicht: Mahnung und Klage!

Die Ankündigung von Flexstrom, Kunden die die Schlichtungsstelle Energie anrufen, selbst zu verklagen, kann nur als verzweifelte Drohung und Einschüchterung verstanden werden. Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. Unter 13.2 ihrer AGB weist Flexstrom übrigens selbst darauf hin, dass bei einem ungelösten Streitfall die Schlichtungsstelle angerufen werden kann.
Hat schon jemand eine solche Klage von Flexstrom erhalten? Man sollte dieser Drohung sehr gelassen gegenüber stehen, selbst wenn sie wahr gemacht wird.

Kunden, die noch im Vertrag mit Flexstrom stehen, sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie fristgemäß zum Ablauf eines Belieferungsjahres kündigen (Einschreiben mit Rückschein!), da diese erfahrungsgemäß für das zweite Jahr eine saftige Strompreis-Erhöhung erhalten.

Ein Risiko bleibt allerdings: Falls Flexstrom Konkurs anmelden sollte, ist der Bonus und vor allem die Vorauszahlung auf jeden Fall weg!

Übrigens: Die "Löwenzahn-Energie", ein Tochterunternehmen von Flexstrom, benutzt eine identische Formulierung wie E).


26.03.2012 | 09:09
von E. | Regelverstoß melden
Bund der Energieverbraucher Artikel vom 24.03.12 "Die dunkle Seite von Flexstrom":
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443

Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:

Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.

Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.

In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "



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