FlexStrom AG (Berlin)
Flexstrom zahlt Bonus nicht, wie in der AGB beschrieben
Bestell-/Kundennummer: 900001369983
Flexstrom zahlt den Bonus, wie in Ihrer AGB steht, mit der Jahresabschlussrechnung des ersten Vertragsjahres nicht aus, oder anders gesagt verrechnet diesen in der Abschlussrechnung nicht. Man zahlt also definitiv mehr im ersten Vertragsjahr, als in der Werbung suggeriert wird.
Der Bonus wird nun scheinheilig auf die Vorauszahlung für das zweite Vertragsjahr nicht ersichtlich drauf gerechnet und anschließend ersichtlich wieder abgezogen. So dass man den Eindruck bekommen soll, der Bonus wäre mit der Vorauszahlung für das nächste Vertragsjahr verrechnet worden. Der Betrag der Vorauszahlung entspricht aber genau den errechneten und beantragten Kw/h mal des neuen Preises (zudem massiv erhöhten Preis). Also, eine Masche, wie mir auch die Verbraucherzentrale in Bielefeld bestätigt. Die sich aber wegen der vielen Beschwerden über Flexstrom nicht mehr einzeln um diese Beschwerden kümmern können und mir eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle energie e. V. empfohlen haben.
Flexstrom reagiert zwar auf jede E-Mail, gibt aber nur ausweichende und in der Sache falsche Antworten oder geht nicht auf gezielte Fragen wie "Steht so in Ihrer AGB" ein oder versteht nicht, was man wolle. Telefonanrufe haben auch keinen Erfolg. Und ein Einschreiben wird nun seit vier Wochen nicht beantwortet. Erfolg hat nur ein Gang zum Rechtsanwalt. Ist aber wegen des eher kleinen Betrags gut abzuwägen und da bauen sie anscheinend drauf.
Ich kann nur jedem empfehlen, das was alle Verbraucherschutzvereine auch schon seit längerem tun, lasst die Hände weg oder steigt so schnell wie möglich da aus. Man denke nur an Teldafax. Außerdem möchte ich nochmals daran erinnern, dass der Preis für eine Kw/h im zweiten Vertragsjahr bei Flexstrom eh wieder genau so hoch ist wie beim alten Versorger. Nur kann man jetzt ein Jahr nicht kündigen. Schaut euch im Internet um. Andere haben oft die gleichen oder ähnlichen Streitigkeiten mit Flexstrom. Nochmals bitte Vorsicht bei Vorauszahlungen allgemein.
vom 25.01.12
betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, folgendes:
(es handelt sich um die Klausel in Ziffer 7.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingung: "Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. "),
Zitat: ". . Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.
Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden. . "
www.vz-nrw.de/UNIQ132868619722622/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
H www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
... .
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "
www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Flexstrom-verklagt-ehemalige-Kunden-Schlichtung-wird-zum-Bumerang-4332919-4332921/
Zitat:
"Der Streit um den Flexstrom-Neukundenbonus geht in die nächste Runde. Im Dezember 2011 hatte der Ombudsmann der Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmen empfohlen, den Bonus zu zahlen.
Nun verklagt Flexstrom ehemalige Kunden, die die Schlichtungsstelle angerufen haben.
..
Besonders ärgerlich ist Flexstroms Vorgehen für die beklagten Ex-Kunden.
Ihr Hilferuf an die Schlichtungsstelle kommt nun als Bumerang zurück:
Verlieren sie vor Gericht, zahlen sie bei 150 Euro Streitwert 75 Euro Gerichtskosten sowie 90 Euro für den gegnerischen Anwalt. Nehmen sie sich einen eigenen Anwalt, stehen diesem weitere 90 Euro zu. Im schlimmsten Fall ergibt das 255 Euro.
Wer den Rechtsstreit umgehen möchte, sollte dem Gericht die Annahme der Klage erklären. Dann sinken die Gebühren.
In beiden Fällen verlieren Beklagte jedoch jegliche Aussicht auf den Neukundenbonus.
Urteile im Schnellverfahren
Fakt ist: Wer als ehemaliger Flexstrom-Kunde die Schlichtungsstelle Energie anruft, riskiert eine Klage. "
Es gibt meines Wissens fünf verschiedene Formulierungen im Abschnitt 7.3 der AGB von Flexstrom:
A) Dafür [für den Bonus] darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt worden sein. (z.B. Jan. 2009)
B) Damit dieser [Bonus] fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. (z.B. Mrz. 2009)
C) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. (Datum? )
D) Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam, d. h. es wird kein Bonus gewährt, wenn der Vertrag vor oder zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres beendet wird. (z.B. Okt. 2011)
E) Der Bonus entfällt im Fall der Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst mit oder nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam. Dies bedeutet, dass Ihnen FlexStrom den Bonus gewährt, wenn Sie 12 Monate lang beliefert werden. (Okt. 2011 für Tarif „Spezialpaket“ oder „Classic“)
Der Schiedsspruch der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011 bezieht sich auf den Fall C), ebenso das "Bauernfängerei"-Urteil, aber auch die vielen kundenfeindlichen Amtsgerichts-Urteile.
Fall D) sollte eindeutig sein (kein Bonus! ), ebenso E) = Bonus ja.
Die Formulierungen A) und B) werden von Flexstrom so interpretiert, dass ebenfalls kein Bonus gewährt wird. Diese sind rechtlich aber noch strittiger als C), da der Zusatz "es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam" fehlt. Die Chance, den Bonus doch zu erhalten, ist sehr groß.
Was sollten betroffene Kunden jetzt tun?
A) bzw. B) : Hierzu sind Schiedssprüche der Schlichtungsstelle Energie noch anhängig. Sobald ein positiver vorliegt, kann der Bonus mit sehr guter Erfolgschance gemahnt oder eingeklagt werden.
C) : Abwarten, bis ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Verbraucherzentrale Berlin vorliegt. Diese wird wahrscheinlich durch alle Instanzen gehen, deshalb die Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende beachten!
D) : Hier kann wohl leider nichts unternommen werden.
E) : Flexstrom sollte von sich aus den Bonus zahlen. Falls nicht: Mahnung und Klage!
Die Ankündigung von Flexstrom, Kunden die die Schlichtungsstelle Energie anrufen, selbst zu verklagen, kann nur als verzweifelte Drohung und Einschüchterung verstanden werden. Ich verstehe (aus meiner nicht-juristischen Sicht) nicht, wieso es überhaupt möglich ist, dass eine Firma einen Kunden verklagen kann, wenn von ihr gar keine finanzielle Forderung an ihn vorliegt. Unter 13.2 ihrer AGB weist Flexstrom übrigens selbst darauf hin, dass bei einem ungelösten Streitfall die Schlichtungsstelle angerufen werden kann.
Hat schon jemand eine solche Klage von Flexstrom erhalten? Man sollte dieser Drohung sehr gelassen gegenüber stehen, selbst wenn sie wahr gemacht wird.
Kunden, die noch im Vertrag mit Flexstrom stehen, sollten auf jeden Fall darauf achten, dass sie fristgemäß zum Ablauf eines Belieferungsjahres kündigen (Einschreiben mit Rückschein! ), da diese erfahrungsgemäß für das zweite Jahr eine saftige Strompreis-Erhöhung erhalten.
Ein Risiko bleibt allerdings: Falls Flexstrom Konkurs anmelden sollte, ist der Bonus und vor allem die Vorauszahlung auf jeden Fall weg!
Übrigens: Die "Löwenzahn-Energie", ein Tochterunternehmen von Flexstrom, benutzt eine identische Formulierung wie E).
www.vz-nrw.de/UNIQ133067395229023/L01212A36135381A1004601A527261/link1004461A.html
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Stromwirtschaft/Stromversorger/Flexstrom__2340/#con-12443
Zitat: ". ...Unterdessen klagt auch die Verbraucherzentrale Berlin in zwei Gerichtsverfahren gegen Flexstrom:
Vor dem Amtsgericht Tiergarten läuft eine Klage auf Zahlung des Bonus an 14 Verbraucher, die sich die Verbraucherzentrale hat abtreten lassen.
Erster Verhandlungstermin ist am 2. Oktober 2012.
In einer weiteren Klage vor dem Landgericht Berlin soll sich Flexstrom dazu verpflichten, sich künftig nicht mehr auf eine umstrittene Klausel zur Bonuszahlung zu berufen. Stattdessen soll das Unternehmen seine Kunden darüber informieren, dass diese Klausel unwirksam ist. Beide Verfahren laufen noch. ... "