Durch oli.k computer und service gelöste Beschwerde. | 1902 Views | 15.05.2012 | 10:51 Uhr
geschrieben von Sebastian R.

oli.k computer und internet service e.K. (Dresden)

Händler schiebt seine Gewährleistungspflicht ab

Bestell-/Kundennummer: 1010617786

Ende Januar 2012 habe ich über eBay bei dem Händler eine SSD für mein Netbook gekauft, die bereits im April defekt war. Also zurück gesendet und auf dem Retourenschein, der bei einer Reklamation die Auswahl zwischen "Neulieferung/Reparatur" und "Erstattung" bot, das Feld "Erstattung" angekreuzt. Der Eingang der Ware wurde bestätigt und auf eine Bearbeitungszeit von ca. 1 Woche hingewiesen.

SCHLAGWORTE

Dann kam eine E-Mail, dass die Ware zur Reparatur an den Hersteller weitergeleitet wird. Ich widersprach und verwies auf den entsprechend ausgefüllten Retourenschein. Hierauf wurde nur ausweichend geantwortet und man könne nichts daran ändern. Da der Händler diese SSD noch immer im Angebot hat, hatte ich auch vorgeschlagen, als Alternative zur Rückerstattung, mir eine SSD aus dem aktuellen Lagerbestand zu liefern, damit ich mein Netbook wieder benutzen kann. Auch dies wurde abgewimmelt und auf die Herstellergarantie verwiesen.

Der Hersteller selbst gibt Bearbeitungszeiten für Reparaturen mit 3-4 Wochen an, hinzu kommt noch der Versand nach Übersee und zurück nach D sowie "Sammelzeiten". Das ist nicht zumutbar, so lange auf Ersatz zu warten, ohne den Computer benutzen zu können - zumal der Händler das entsprechende Teil vorrätig hat und problemlos im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht umtauschen könnte. Mittlerweile reagiert man nicht mehr auf meine E-Mails.

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Kommentare und Trackbacks (22)


15.05.2012 | 11:01
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Die Option auf dem retourenschein sind für das Rückgaberecht innerhalb 2 Wochen gedacht.

Zudem besteht kein Gewährleistungsanspruch. Dafür hätte die Ware bei Lieferung defekt sein müssen. Da sie selbst sagen das die SSD 3 Monate lief kann es sich hier nicht um einen Gewährleistungsfall handeln.

Was bleibt ist die Hersteller Garantie.

Soweit hat der Händler korrekt gehandelt.

15.05.2012 | 11:19
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 1510413
Wie kommen Sie auf das schmale Brett, dass eine Ware, wenn sie bei Übergabe funktioniert hat, keiner Gewährleistung unterliegt?
Wenn der Händler die Gewährleistung ablehnt (es sei denn _ER_ erbringt den Gegenbeweis) wird das nötige Gerichtsverfahren für ihn sehr teuer zu Ende gehen.

15.05.2012 | 11:29
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Weil das Funktionieren bei Übergabe das EINZIGE ist mit dem sich das Gewährleistungsrecht beschäftigt!

Der Händler ist in den ersten 6 Monaten nach kauf in der Beweispflicht, das ist soweit korrekt. Aber was muss er hier beweisen? Der Kunde hat doch bereits selbst angegeben das die SSD erst später ausfiel.

Die Gewährleistung ist kein Zeitraum in dem die Ware zu Funktionieren hat. Gewährleistung ist eine Verjährungsfrist in der man Mängel die bereits bei kauf bestanden melden kann.

Um das als Gewährleitungsfall durchzukriegen hätte man also angeben müssen das die HDD im April erstmalig benutzt worden wäre und nicht funktionierte. Was in diesem Fall allerdings gelogen wäre. Und bei Datenträgern sollte man damit vorsichtig sein.
Da lässt sich meist einfach prüfen ob bereits daten drauf sind/waren oder man liest einfach die S. M.A.R. T. Tabelle aus

15.05.2012 | 11:35
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
 spider monkey Also Wirklich
Der Sachverhalt ist hier aber komplett unabhängig vom Händler.
Ob das Teil über eBay, im Mediamarkt oder sonst einem Händler gekauft wurde ändert nichts an der Gewährleistung.

15.05.2012 | 11:47
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 1510413, Also Wirklich.

Schwachsinn. Solange der Kunde eine ladungsfähige gewerbliche Adresse in Inland hat, wird es ihm, es sei denn durch Pleite, nicht gelingen, seiner gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung zu entkommen.
Haben bei mir schon drei probiert, nach gerichtlichem, nicht gerade kostengünstigem Nachhilfeuntericht wissen sie es jetzt besser.

15.05.2012 | 12:02
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Wo wurde den hier behauptet das er keine Gewährleistung hat wegen nicht ladungsfähiger Adresse?

Und überhaupt sinnloser Vergleich. Kann ja gut sein das in ihrem Fall berechtigte Ansprüche bestanden.

Aber in dem hier geschilderten Fall ist es defintiv nicht so.

Immer wieder lustig wie wieviele Leute sich hier als experten für Gewährleistung darstellen ohne zu wissen was Gewährleistung überhaupt ist.

Der Händler hat im Prinzip für das geradezustehen was in seinem Einflussbereich steht.

Das man Ware die man im Regal stehen hat prüft ob sie funktioniert kann man dem Händler zumuten.

Die ware zu prüfen ob sie evtl in 3 wochen, 3 Monaten oder 1 Jahr kaputtgehen könnte kann und soll ein Händler nicht leisten.

Daher steht der Händler mit der Gewährleistung dafür gerade das die Ware die er verkauft funktioniert.
Defekte die bereits bei Übergabe des Händlers bestanden kann man mit einer Verjährungsfrist von 2 Jahren melden.

in den ersten 6 Monaten muss der Händler wenn ihm gemeldet werden das die Ware bei Verkauf defekt war einen gegenbeweis erbringen um die Gewährleistung abzulehnen.

Und genau an der Stelle wirds hier immer absurd da scheinbar alle "Händler muss beweisen" gleichsetzen mit "Beweis unmöglich"

In diesem Fall muss nämlich garnichts bewiesen werden da niemals behauptet wurde das der defekt bereits bei verkauf bestand.

Für später auftretende defekte hat man nun eben die Garantie. Und dafür ist nunmal relevant wer die Garantie gibt und das ist hier der Hersteller.

15.05.2012 | 12:25
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 1510413

Dass eine Sache funktioniert hat ist kein Beweis dafür, dass kein Mangel vorliegt, da es keinesfalls ausgeschlossen ist, dass Mängel erst nach einiger Gebrauchsdauer auftreten, im Gegenteil, dies ist bei technischen Produkten der Normalfall.

Triviales Beispiel: Ein bei der Montage beschädigter Antriebsriemen bricht auch nicht bei der ersten Inbetriebnahme sondern erst nach einiger Laufzeit. Und dies gilt für praktisch alle Fertigungs- und Konstruktionsmängel.

15.05.2012 | 12:28
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Aber für diese steht nicht der Händler mit der Gewährleistung gerade!
Dafür muss man sich an den Hersteller wenden wenn man eine entsprechende Garantie hat.

15.05.2012 | 12:36
von Sebastian R. | Regelverstoß melden
Ich glaube hier wird etwas am Thema vorbei diskutiert. Es stellt sich hier nicht die Frage der Beweislastumkehr - das ist auch garnicht in Frage gestellt, weder von mir noch vom Händler. Nur: ich habe mich an ihn gewendet (= gesetzl. Gewährleistung) eben gerade um diese lange Abwicklung über den Hersteller (Garantie) zu vermeiden. Welche frist ist denn hier als zumutbar anzusehen für eine Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung?

Widerrufsrecht ist mir ebenfalls bekannt dass dies nur 14 Tage ab Zugang der Ware gilt. Aber seht selbst den Ausschnitt vom Retourenschein. das suggeriert mir etwas anderes.
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1 reclabox beschwerde de 124484 teaser


15.05.2012 | 12:39
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
3-4 Wochen sind defintitv zumutbar.

Aber nochmal, es liegt in ihrem Fall kein Gewährleistungsanspruch vor.
Für sie relevant sind da nur die Garantiebedingungen.

15.05.2012 | 12:54
von Sebastian R. | Regelverstoß melden
Die 3-4 Wochen sind die reine Bearbeitungszeit beim Hersteller. Wie gesagt kommt dazu noch Versandwege nach Asien und zurück so dass 2-3 Monate realistisch sind.
Mag sein, dass das rechtlich wasserdicht ist, was der Händler macht, das vermag ich nicht zu beurteilen. Aber bei schon über 100 Reklamationen / Gewährleistungsfällen die ich hatte in den letzten Jahrzehnten ist es das ERSTE mal wo es so läuft. Sonst wurde IMMER vom Händler schnell Ersatz geliefert. Hatte ich da nur Glück immer an Händler geraten zu sein denen Kundenzufiredenheit noch etwas Wert ist!

Und: was meint ihr zu dem Retourenschein?

15.05.2012 | 12:57
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 1510413
3 bis 4 Wochen zuzüglich weiterer Transport und Lagerzeiten wird vor Gericht genauso wenig halten, wie Ihre Ansicht, der Händler wäre nicht zuständig. Probieren Sie es nicht aus, es geht erfahrungsgemäß daneben.
Weiteres finden Sie auf den diversen Verbraucherschutzseiten.

15.05.2012 | 13:13
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Der Händler hat aber weiterhin nichts mit der bearbeitungszeit zu schaffen.
Der hat im Prinzip nur aus Kulanz für sie eingesendet.

ich warte ja nurnoch adrauf das einer diesen oft gebrachten blödsinnsspruch zitiert das bei Mängeln die in den ersten 6 Monaten auftreten immer davon ausgegangen werden muss das diese bereits bei Verkauf vorlagen.

Am besten nochmal ganz einfach zum mitschreiben

Ware gekauft die vornherein defekt war = Gewährleistung
Ware gekauft die erst funktionierte und dann einen Mangel entwickelt hat = Garantie

Es geht hier nicht darum das es KEINE rechtsansprüche gibt, sie wenden sich bloss mit den falschen rechtsansprüchen an den falschen vertragspartner

15.05.2012 | 13:43
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Ich habe mittlerweile mehr als 5 Jahre Erfahrung im Endkunden Support wobei die Firma je nach Vertriebsweg nur als Hersteller auftritt oder auch Hersteller/Händler zugleich ist im direktvertrieb.

Daher weiß ich mittlerweile ziemlich genau wo die zuständigkeit der Gewährleistung aufhört und vor allem kenne ich mittlerweile aus aus dutzenden von Fällen was rechtlich erstritten werden kann und was nicht.

Soviel zum Thema Halbwissen.

15.05.2012 | 14:09
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
Und dies schreibt ein Anwalt dazu:

www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/reklamation-und-umtausch/

15.05.2012 | 14:24
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Dürfte ein Anwalt mir geringer Erfolgsquote sein denn was da geschrieben wird ist zu teilen einfach falsch und immer wieder scheitern die Anwälte mit den dort aufgeführten Argumenten.

Dort wird wieder versucht als einiges Kriterium für die Gewährleistung anzuführen ob der defekt Eigenverchulden des Kunden ist oder nicht.

Das ist absolut irrelevant da es im Gewähleistungsrecht nicht um die Schuldfrage geht sondern ABSOLUT AUSCHLIEßLICH! (wer das noch immer nicht glaubt soll mal folgenden Trick ausprobieren: Den Gesetzestext einfach mal lesen) um die Frage ob der Mangel zu dem Zeitpunkt wo die Ware vom Händler in den Besitz des Kunden übergegangen ist vorhanden war.

Das bdeuetet weder das in den ersten 6 Monaten immer der Kunde recht hat, noch das nach 6 Monaten immer der Händler recht hat.

Aber das ein Datenträger der nach 3 Monaten gebrauch ausfällt schon bei Kauf defekt war lässt sich einfach nicht argumentieren.

16.05.2012 | 00:58
von Ein Kunde | Regelverstoß melden
 spider monkey 1510413
Fünf Jahre Erfahrung?
Nach meiner jahrzehntelangen Berufserfahrung darf man in seriösen Firmen damit gerade mal unter Aufsicht schwierige Fälle bearbeiten, zu öffentlichen Aussagen ist man da noch lange nicht berechtigt, entscheiden tut man damit genau gar nichts.

16.05.2012 | 10:17
von ReclaBoxler-1510413 | Regelverstoß melden
Tut mir leid das es in ihrer Karriere nur langsam vorran geht.

Und schonmal auf die Idee gekommen das ich mit den hier beteiligten Firmen nichts am Hut hab? Soviel zum Thema öffentliche Aussagen.

21.05.2012 | 11:28
von Ein Hamburger | Regelverstoß melden
 spider monkey 1510413: Im Gesetzestext heißt es im übrigen: Tritt ein Mangel in den ersten sechs Monaten auf, so wird davon ausgegangen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand! => Der Verkäufer muss beweisen, dass der Mangel nicht durch einen Verarbeitungsfehler (versteckter Mangel) entstanden ist. Hierfür kann sich bei einer Festplatte z. B. durch Rotationsbewegung eine Schraube im inneren gelöst haben und die Speicherplatten beschädigt haben. Dieser Defekt würde auch erst nach einigen Wochen auftreten und wäre definitiv ein Mangel an der Sache und somit ein Gewährleistungsfall.

Ferner heisst eine, vermeintliche, Einwandfreiheit bei Gefahrübergang nicht, dass der Händler aus der Gewährleistung raus ist. Gern verweisen ich auf meine 10jährige Erfahrung in einem sehr großen Unternehmen (mehr als 350 Filialen), in welchem wir leider solche Fälle auch schon verloren haben!

21.05.2012 | 11:44
von Ein Hamburger | Regelverstoß melden
Ergänzung fehlt, sorry: Ferner besteht der Kaufvertrag nicht mit dem Hersteller. Eine Verweisung durch den Einzelhändler an diesen ist aus dem Grund schon nicht zulässig. Hierzu bestehen diverse Urteile, da insbesondere Discounter versuchen dieses durchzusetzten (vgl. www.test.de/Kaufen-und-Reklamieren-So-setzen-Sie-Ihre-Rechte-durch-1410602-2410602/ oder www.lrz.de/~Lorenz/urteile/viiizr329_03.htm)

22.05.2012 | 12:31
von Sebastian R. noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bisher habe ich weder die reparierte Ware zurückerhalten noch eine Erstattung.


30.05.2012 | 10:22
von Sebastian R. gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Habe mittlerweile Ersatz erhalten. Endlich.




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