564 Views | 26.07.2012 | 13:31 Uhr
geschrieben von Peer Mietusch
Bestell-/Kundennummer: Ihr FlexStrom-Vertrag 900001596837
- ein Bonus wurde vereinbart, wenn Flexstrom uns ein Jahr beliefert. Flexstrom lieferte ein Jahr. Wir kündigten im ersten Jahr zum Ende des ersten Lieferjahres. Jetzt beruft sich Flexstrom auf Ihre AGBs 7.3. Aus unserer Sicht ist dies unzulässig.
- Verbraucht haben wir ca. 2995 und 980 euro für 4500 kWh vorausbezahlt. Flexstrom weist erneut auf ihre AGBs 7.4 hin. Dies sei ein Pakettarif - wer mehr verbraucht bezahlt deutlich mehr, wer weniger verbraucht zahlt in jedem Fall für 4500 kWh einschließlich aller Abgaben für 4500 kWh (Flexstrom zahlt doch nur die Konzessionsabgaben für den Verbrauchten Strom des Kundens?)
Wir erwarten eine korrekte Abrechnung, beinhaltet zu vereinbarten Bonus, sowie die Abrechnung für den korrekten Verbrauch.
Mit Besten Grüßen
Peer Mietusch
Meine Forderung an FlexStrom AG:
Korrekte Abrechnung wie verbraucht, Gutschrift der vereinbarten und beworbenen Bonis
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?
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Wir bitten Sie um Ihr Verständnis.
Hier ist meine Beschwerde:
de.reclabox.com/beschwerde/51838-flexstrom-berlin-zweiter-vertragsjahr-flexstrom-verweigert-trotzdem-bonuszahlung
1. Akt: Abschlussrechnung ohne Bonus -> also Abschlussrechnung beanstandet und Bonus angemahnt
2. Akt: Versuch von FlexStrom, mich von der Richtigkeit der bonusfreien Abrechnung zu überzeugen. Vorgetragen wurde die wissentlich falsche Auskunft, das bei Kündigung im ersten Vertragsjahr der Anspruch auf den Bonus verfällt und dies auch auf meinen Fall zutreffen würde. Habe daraufhin geantwortet, dass ich schließlich nicht zu einem Datum innerhalb des ersten Lieferjahres gekündigt habe sondern zum Ende (und darauf kommt es einzig an, zu wann die Kündigung wirksam wird - nicht, wann sie abgegeben oder eingegangen ist - letzteres ist nur wichtig in Sachen Einhaltung der Kündigungsfrist).
3. Akt: Versuch von FlexStrom, mich von ihrer wissentlich falschen Auskunft zu überzeugen. Dann sollte ich Unterlagen einreichen, um den Fall noch einmal prüfen zu können etc. pp. Sogar einen ihrer (so "tollen") Reisekostengutscheine haben die mir zugesandt, nur um mich von der Korrektur der Abschlussrechnung abzubringen.
4. Akt: Androhung einer Betrugsanzeige bzw. Anzeige wg. gewerbsmäßigem Betruges bei der Staatsanwaltschaft, Androhung der Einschaltung der Verbraucherzentrale, Androhung einer Beschwerde bei der Bundesnetzagentur und letzte Fristsetzung von 2 Wochen zur Korrektur der Abschlussrechnung per E-Mail.
Was soll ich sagen? Nach zwei Wochen hatte ich meine korrigierte Abschlussrechnung und ein paar Tage später war das Bonus-Guthaben auf meinem Konto. Kann sich jeder selber aussuchen, welches der drei Zauberwörter - Betrugsanzeige, Verbaucherzentrale, Bundesnetzagentur - (oder vielleicht alle drei zusammen?) zum gewünschten Ergebnis geführt haben.
Ich kann jedem Geschädigten die im 4. Akt beschriebene Vorgehensweise ans Herz legen. Viel Erlfolg!
Wenn Sie einen Pakettarif abgeschlossen haben, besteht leider kein Anspruch auf Rückzahlung der Mindermenge. Da hätten Sie in den letzten Liefermonaten den Verbrauch kontrollieren, die Heizung ausschalten und einen Elektrofen anschließen sollen.
Und nun zu Flexstrom selbst: Diese "Firma" legt es nur darauf an, die Kunden durch Nichteinhaltung von Versprechen (z. B. Bonus), dubiosen Auslegungen der Geschäftsbedingungen, die keiner versteht, unberechtigte Forderungen und unbegründeten Preiserhöhungen um ihr Geld zu bringen. Die Lehre daraus:
- keine Verträge mit solchen unseriösen Stromanbietern abschließen
- bestehende Verträge schnellstmöglich kündigen
- alle, die man erreichen kann (Freunde, Verwandte, Arbeitskollegen usw.) über die Geschäftspraktiken von Flexstrom (und Löwenzahn) informieren und dringend davon abraten.
Nur so kann sich der Verbraucher wehren und denen die Geschäftsgrundlage entziehen. Schade für die Betroffenen im Falle eines Konkurses, aber wer bei dieser Vielzahl an Negativ-Publicity immer noch einen Vertrag mit Flexstrom abschließt, ist im Prinzip selbst Schuld.
mfg
Peer Mietusch
Flexstrom hat grundsätzlich zwei Arten von Tarifen. Die verbrauchsabhängigen heißen entweder Flex24 oder Deutschlandsbest. Die Pakettarife haben eine Nummer, meistens die gebuchte kWh Menge. Wenn Ihr Tarif verbrauchsabhängig ist, dann haben Sie Anspruch auf die Erstattung de Guthabens. Bei einem Pakettarif sieht es leider schlecht aus. Schauen Sie in Ihre Unterlagen welche Tarifart Sie haben.
Viele Grüße
mfg
Peer Mietusch