431 Views | 27.01.2020 | 09:13 Uhr
geschrieben von Thomas Heinrich Voß

e:veen Energie eG (Hannover)

Abrechnungsabzocke (?) durch unberechtigte Schätzung

Bestell-/Kundennummer: 203859 - 685199

Am 22.11.2018 erhielt ich im Vertrag "Kiss me green" eine insolvenzbedingte Zwischenabrechnung zum Stichtag 9.7.2018 und eine "vorläufige" Rechnung. Guthaben in dieser Rechnung (1.1.2018 - 9.7.2018) = 117,72 €. Dieser Guthabenbetrag wurde als "Insolvenzforderung" tituliert. Mein Verbrauch zum Stichtag 9.7.2018 wurde mit dem obigen Guthabenbetrag von e: veen ohne irgendeine Vorankündigung einfach geschätzt. Vielleicht bewusst mit einem Guthabenbetrag, der dann in die Insolvenzmasse einfließen kann. Die e: veen hätte aber nur unter bestimmten Bedingungen schätzen dürfen, z. B. wenn der Ableser den Raum, indem sich der Zähler befindet, nicht betreten konnte. Und der Kunde daraufhin die Daten selbst hätte zuliefern müssen, es aber nicht gemacht hat. Darauf weist auch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Auch die AGB´S der e: veen (§7) gestatten eine willkürliche Schätzung nicht.

SCHLAGWORTE

Auch noch angemerkt: die durch mich monatlichen Abschlagszahlungen sind ja schon qualifizierte Schätzungen aufgrund des Vorjahresverbrauchs, den die e: veen mit Schreiben vom 19.4.2018 selbst ermittelt hatten! Aufgrund der angemeldeten Insolvenz habe ich dann am 7.10.2018 zum 1.11.2018 gekündigt und bin zu einem anderen Anbieter gewechselt. Mit großer Dreistigkeit hatte mir e: veen mit Datum vom 5.10.2018 ein neues Vertragsangebot unterbreitet, kaum zu glauben, aber wahr! Mit dem Wechsel zum neuen Anbieter wurde abgelesen. Diese Ablesung ergab (wen wundert´s?) eine Nachzahlung von -18,21 €. Summarisch immer noch ein Guthaben von 117,72 € - 18.21 € = 99,51 € zu meinen Gunsten. Eine Verrechnung soll aber nach §96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht möglich sein. Möglicherweise stimmt das, aber die Schätzung zum Stichtag 9.7.2018 war m. M.n. unrechtmäßig, nicht durch die AGB´s oder das Energiewirtschaftsgesetz gerechtfertigt. Die Strategie: Zu einem Stichtag einfach mal schätzen, und zwar so, dass sich ein Guthaben für den Kunden errechnet, welches dann einbehalten wird, um anschließend mit der Schlußrechnung eine Nachzahlung zu "provozieren", die dann anwaltlich eingeklagt wird. Mit Datum vom 2.1.2020 liegt mir jetzt das anwaltliche Schreiben der Kanzlei KSP aus Hamburg vor, die mittlerweile aus 18,21 € eine Forderung gegen mich in Höhe von 90,03 € (ink. Anwaltsgebühren etc.) titulieren lassen wollen. So sieht professionelle Abzocke aus!

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Kommentare und Trackbacks (3)


03.02.2020 | 09:47
von Thomas Heinrich Voß noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Meine Beschwerde wurde nicht gelöst, im Gegenteil: die vom Insolvenzverwalter RÖMERMANN beauftragte Rechtsanwaltskanzlei macht weiterhin Druck mit kurzfristigem Zahlungsziel.


17.02.2020 | 10:29
von Thomas Heinrich Voß noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


09.03.2020 | 11:32
von Thomas Heinrich Voß noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Firma hat sich bisher nicht mehr gemeldet.




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