243 Views | 15.07.2011 | 15:52 Uhr
geschrieben von Michaela.1 Denk

KEVAG Koblenzer Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft (Koblenz)

Unterbrechung des Stroms der KEVAG

Bestell-/Kundennummer: 663020464 u.663062150

Ich habe von der KEVAG Koblenzer Elektrizitätswerk u. Verkehrs-Aktiengesellschaft erneut eine Androhung erhalten, dass sie mir den Strom sperren.

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Ich weiß jetzt nicht genau, wie das zustande kommt. Meine monatlichen Abschläge bezahlt die Arge direkt an die KEVAG. Die letzte Rechnung hat auch die Arge der Stadt Koblenz übernommen, als Darlehen das ich in kleinen Raten abzahle.

Heute am 15.07.2011 kam erneut eine Forderung von insgesamt 826,24 Euro.

Ich weiß nicht, wie ich den Betrag bis zum 20.07.2011 bezahlen soll. Ich bin alleinerziehende Mutter von sechs Kindern und eins davon sitzt im Rollstuhl. Auch steht in dem Brief das ich mehrere Mahnungen bekommen habe.

Der zu leistende Betrag von 1.241,61 Euro ist aber schon am 25.05.2011 von der Arge überwiesen worden.

Ich bitte sie, mir den Strom nicht zu sperren und die Sache mit mir zu klären.

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Meine Forderung an KEVAG Koblenzer Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft: Ich bitte sie mir denn strom nicht zuspären und eine gütliche einigung mit mir zuvereinbarren bitte


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Kommentare und Trackbacks (2)


15.07.2011 | 17:39
von Michaela1 Denk | Regelverstoß melden
Hallo nochmal, ich habe jetzt auch mal im Netz geschaut und dies gefunden.

Liefersperren sind gesetzlich geregelt

Die Energieunternehmen dürfen die Versorgung nicht ohne Vorankündigung unterbrechen. Laut Gesetz muss diese Ankündigung mindestens vier Wochen vor der Sperrung erfolgen. Hier ist wichtig: Die Androhung der Versorgungsunterbrechung kann zusammen mit einer herkömmlichen Mahnung erfolgen. Wer eine Mahnung von einem Strom- oder Gasversorger erhält, sollte daher in jedem Fall reagieren.
Denn die Versorger dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Lieferung unterbrechen. So darf keine Versorgungssperre verhängt werden, wenn der Wert der offenen Rechnungen unter 100 Euro liegt. Auch darf durch die Sperre nicht die Gesundheit von Kranken, Schwangeren oder Kindern gefährdet werden. Zusätzlich darf die Versorgung laut Gesetz nicht unterbrochen werden, wenn der Verbraucher darlegt, dass eine „hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Da ich Kinder im Alter von 1, 2, 3, 10, 14 und 16 Jahre habe und meine Tochter Julia zu 100% schwer behindert ist, im Rollstuhl, trifft die Regelung auf mich zu. Brauche dringend Hilfe.
lg ela

15.07.2011 | 17:48
von Michaela1 Denk | Regelverstoß melden
Hallo nochmals, auch das habe ich von einer Anwältin bekommen

Frage geschrieben am 25.05.2011 13:24:17
Strom- und Gassperre
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 633
Sehr geehrte Damen und Herren,
unser alter Anbieter möchte uns die Energielieferung sperren lassen, weil wir dort noch Außenstände haben, aber diese spätestens in fünf Tagen komplett bezahlen werden.
Kann der alte Versorger überhaupt eine Sperrung veranlassen, wenn wir doch bereit sind zu zahlen.
Anzeigen von Google

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Antwort geschrieben am 25.05.2011 13:42:49
Rechtsanwältin Marion D.
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg, Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Eine Sperre der Versorgung kann grundsätzlich nach rechtzeitiger vorheriger Ankündigung erfolgen, wenn Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden. Wenn Sie als Kunde jedoch darlegen, dass die Folgen der Absperrung nicht verhältnismäßig sind und glaubhaft gemacht wird, dass Sie künftig Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, darf keine Sperrung der Versorgung erfolgen. Unverhältnismäßig wäre die Einstellung der Belieferung dann, wenn sich in Ihrem Haushalt kleine Kinder oder kranke Menschen befinden, die auf die Versorgung angewiesen sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion D.
Rechtsanwältin



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