Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 1445 Views | 04.05.2012 | 20:18 Uhr
geschrieben von Dirk Heidkamp

Stromio GmbH (Düsseldorf)

Stromio will trotz Widerruf weiter kassieren

Bestell-/Kundennummer: 11204500

Durch einen Preisvergleich.de kam ich zum Angebot von Stromio. Als ich die Vertragsbestätigung bekam, war der Strom fast 200€ teurer mit der Ausrede, Preisvergleich würde seine Seiten nicht aktualisieren. Frechheit, also widerrief ich meinen Vertrag.

Zwei Wochen später kam die Bestätigung des Widerrufs mit der zusätzlichen Antwort, dass ich einen Monat den Strom von 01.08.2012 bis 31.08.2012 nehmen muss, da sie die Wechselbestätigung vom Netzbetreiber schon hätten. Darauf hin habe ich geantwortet, dass ich mit denen keinen Vertrag abgeschlossen habe und den Fall, wenn ich nichts anderes höre, dem Verbraucherschutz und meinem Anwalt übergeben werde.

Bin gespannt, was dieser Verein jetzt antwortet.

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Kommentare und Trackbacks (8)


04.05.2012 | 21:43
von Meyer | Regelverstoß melden
1) Lesen Sie in "Ihren" AGB nach, was dort zum Widerruf steht.

Ich habe folgendes gefunden:
www.stromio.de/widerrufsrecht.html

Zitat: "Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) - vorliegend somit nicht vor Beginn der Energielieferung - und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Stromio GmbH, Leopoldstr. 16, 40211 Düsseldorf (ladungsfähige Anschrift) oder an Stromio GmbH, Kundenservice, Postfach 1463, 39004 Magdeburg. "

2) Auf der Internetseite des Bundes der Energieverbraucher steht im Artikel "So klappt der Wechsel"

www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Wechsel-des-Stromanbieters/Rechtliche-Fragen__2165/

unter anderem Zitat:

".. Wer den Strom- oder Gasanbieter über das Internet oder brieflich gewechselt hat, kann sich über seine besonders komfortable rechtliche Position freuen, denn für ihn gelten die verbraucherfreundlichen Widerrufsrechte des Fernabsatzrechts. Bei einer Energielieferung handelt es sich um eine Warenlieferung und nicht um eine Dienstleistung.

Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen

beginnt erst zu laufen, wenn die Lieferung einsetzt (! )

und wenn das Unternehmen seinen Kunden schriftlich, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe informiert hat. Ist die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen oder noch keine Lieferung erfolgt, kann der Verbraucher den Liefervertrag ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung widerrufen. . "

04.05.2012 | 22:23
von Meyer | Regelverstoß melden
1) Alleine auf das "dünne" Brett, "es ist kein Vertrag zustande gekommen", würde ich mich nicht verlassen, denn dann muss durch den Kunden (der sich nicht als Kunde fühlt bzw. kein Kunde mehr werden möchte) zumindest eine Anfechtung erfolgen. .. Man kann sich in solch einer Situation nicht zurücklehnen und denken "lass die mal machen (Stromio), es ist ja kein Vertrag zustande gekommen. .. "

In § 119 BGB ist folgendes geregelt: "Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. "

Und in § 120 BGB heißt es: "Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. "

Die Anfechtungsfrist in § 121 BGB und in § 142 BGB ist die Wirkung der Anfechtung geregelt. ..

... da ist es meines Erachtens doch wesentlich einfacher und rechtlich nicht weiter auslegbar oder irgendwie anders zu deuten / auszulegen, das eingeräumte Widerrufsrecht wahrzunehmen!

2) Wir haben heute den 04.05.2012 - wieso soll der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.08. - 31.08.2012 von Stromio Strom beziehen MÜSSEN?

Ich würde beim Netzbetreiber schriftlich anfragen, wann Stromio dort den Zähler angemeldet hat, wann Stromio den Zähler wieder abgemeldet hat und ob der Netzbetreiber sich tatsächlich weigert, die Stornierung seitens Stromio anzuerkennen.

04.05.2012 | 22:34
von Meyer | Regelverstoß melden
... und was soll das "Argument" von Stromio, dass sie die "Wechselbestätigung von Netzbetreiber schon hätten"?

Wenn Stromio die Anmeldung von dem Netzbetreiber bereits bestätigt worden ist, soll Stromio gefälligst eine Stornierung oder reguläre Abmeldung vornehmen - das dauert ja wohl nicht mehrere Monate!

05.05.2012 | 16:37
von Stromkunde | Regelverstoß melden
1) Beachten und übersenden Sie Stromio die "Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und Geschäftsprozesse
Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) – Umsetzungsfragenkatalog (FAQ) " vom 04.04.2012

www.bdew.de/internet.nsf/id/BBDE5740233A837FC1257830004D9AC0/$file/2012-04-04_neue-GPKE-GeLiGas-Umsetzungsfragen_Teilpaket1-4.pdf

Zitat:

"Regelungen zu Stornierungen / Rückabwicklungen sind im EDIEnergy UTILMD Anwendungshandbuch in Kapitel 4.5 Stornierung zu finden.

Allgemeine Regelungen zum Thema Stornierung und Rückabwicklung sind in GeLi Gas unter Kapitel A. 7 zu finden. "

2) Das "EDIEnergy UTILMD Anwendungshandbuch - Übermittlung von Stammdaten zu Kunden, Verträgen und Zählpunkten zu den GPKE- und GeLi Gas-Prozessen" vom 01.04.2012 findet man hier:

www.edi-energy.de/files2/UTILMD_AHB_GPKE_GeLiGas_4.5_20120401.pdf

Zitat von Seite 20: "Es können nur Anfragen storniert werden, da nur storniert werden kann, wenn noch keine Antwort erfolgt ist. Bei Antworten erfolgt keine Stornierung, somit ist nur noch eine Rückabwicklung möglich. "

3) Wenn Stromio die Anmeldung von dem Netzbetreiber bereits bestätigt worden ist, soll / muss Stromio demnach eine "Rückabwicklung" vornehmen. Zur Rückabwicklung heißt es in der Anlage zum Beschluss BK6-06-009 der Bundesnetzagentur in der Fassung ab dem 01.04.2012 auf Seite 68

Zitat: "Rückabwicklung:

- Vorbedingung: Antwort auf auslösende Meldung wurde bereits versendet.
- Manueller Prozess
- Nur bei Einverständnis der Prozessbeteiligten"

Da Stromio Sie ja wohl nicht zum Bezug von Strom im August 2012 zwingen will und Sie, der Netzbetreiber sowie Stromio somit das Einverständnis zur Rückabwicklung erteilen, sind die Voraussetzungen zur Rückabwicklung meines Erachtens erfüllt.

vgl. www.bundesnetzagentur.de/DE/DieBundesnetzagentur/Beschlusskammern/BK6/GemeinsameMitteilungen%20GPKE%20GeLi%20Gas/Mitteilung_Nr_31/Anlagen/Konsolidierte_Lesefassung_GPKE.pdf?__blob=publicationFile

06.05.2012 | 10:43
von Kl. | Regelverstoß melden
Hier sind die Begriffe Widerspruch - Widerruf - Kündigung und die Rechtsfolgen gut erläutert

antispam-ev.de/wiki/Widerspruch_-_Widerruf_-_K%C3%BCndigung_/_Begriffserl%C3%A4uterung

11.05.2012 | 20:54
von Dirk Heidkamp noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bis jetzt noch keine Bewegung von der Firma Stromio.


30.05.2012 | 08:45
von Dirk Heidkamp gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Stromio hat die Rückabwicklung zum Netzbetreiber eingeleitet.


30.05.2012 | 19:12
von Meyer | Regelverstoß melden
Vorsichtshalber gefragt: müssen Sie nun noch einen Monat (01.08.12 bis 31.08.2012) den Strom von Stromio nehmen? Ich vermute mit "Rückabwicklung" ist das Vorgehen, welches Herr / Frau Stromkunde oben geschildert hat, gemeint. Glückwunsch!



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