telbay GmbH (Künzell)
Gewährleistung oder Herstellergarantie?
Falls sich der Verkäufer mit der gesetzlichen Mängelhaftung konfrontiert sieht, werden folgende Statements verwendet:
Trotz mehrmaligen Einwandes ob der Gewährleistung, und das noch innerhalb von sechs Monaten (Beweislast), ist dieser Verkäufer der Meinung:
Zitat: "Abgesehen davon, dass wir Ihr Vertragspartner sind, haben Sie eine entsprechende Herstellergarantie, die kostenlos abgewickelt werden kann und immer vorrangig gilt.
In dem Paragraphen, den Sie nennen, ist weiterhin Folgendes vermerkt:
"(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Der Versand eines neuen Gerätes ist natürlich unverhältnismäßig, wenn dieser Vorgang über die Herstellergarantie kostenlos abgewickelt werden kann." Zitatende
Was hat, bitteschön, die freiwillige Herstellergarantie mit der Gewährleistung zu tun? M. E. ist das nur ein dreister oder naiver Versuch, sich herauszureden. Der Argumentation folgend, könnte sich jeder Verkäufer immer darauf berufen, dass ihn die jeweils vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig belasten würde. Somit wäre das Wahlrecht nach § 439 BGB praktisch ausgehebelt!
Eine Unverhältnismäßigkeit ist z. B. dann gegeben, wenn der Verkäufer eine mangelfreie Sache nur zu sehr viel höheren Kosten als ursprünglich beschaffen könnte oder eine vom Käufer gewünschte Reparatur in keinerlei Verhältnis zu Wert der Sache stehen würde oder benötigte Ersatzteile extra angefertigt werden müssten. Telbay hat das Gerät im Shop nach wie vor gelistet, und es wäre ein Leichtes, für Abhilfe zu sorgen.
Der Verkäufer sollte sich schämen!
de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung
www.anwaltseiten.de/artikel/sec1/221.html
www.test.de/Gewaehrleistung-Die-Tricks-der-Haendler-1133564-2133564/
www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/76.html
Zitat aus Punkt 2:"Der Verkäufer haftet grundsätzlich für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sog. versteckte Mängel die bereits vorhanden waren, jedoch erst später entdeckt wurden. Liegt ein Mangel vor, muss immer bei demjenigen reklamiert werden, bei dem man die Sache gekauft hat. Meist ist dies der Händler, bei dem Sie die Ware erworben haben. Falsch wäre es, direkt beim Hersteller seine Rechte geltend zu machen. In der Praxis geschieht es allerdings oft, dass der Verkäufer als Vertragspartner) versucht, die Haftung im Rahmen der freiwillig gegebenen Garantie auf den Hersteller abzuwälzen. Hierauf müssen Sie sich in der Regel jedoch nicht einlassen. Die gesetzliche Verjährungspflicht beträgt grundsätzlich zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf 12 Monate verkürzt werden. Besonders wichtig ist, dass die Frist bei reinen Privatverkäufen komplett durch einen Haftungsausschluss ausgeschlossen werden kann. "
Hoffe eine Rechtsschutzversicherung ist vorhanden?
Kurz: es wurde ausgesessen!