Von AmbiBike beantwortete Beschwerde. | 649 Views | 25.10.2012 | 16:30 Uhr
geschrieben von Hannes Kroeger

AmbiBike GmbH (Memmingen)

Rückporto nachträglich in Rechnung gestellt

Bestell-/Kundennummer: BestellNr. 9557; KundenNr. 22448

Vorgang: Es wurde Ware im Gesamtwert von 436 € bestellt und geliefert. Bei Durchsicht der Ware fiel mir auf, daß eine Originalverpackung eines Teils der Ware vom Verkäufer vor der Versendung geöffnet worden war und mit Tesafilm notdürftig wieder zugeklept wurde. Dies wurde mir vom Verkäufer auch per Email bestätigt. Somit handelt es sich nicht mehr um Neuware.

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Bei der Rücksendung des beanstandeten Teils wurde mir die Sendung nachträglich in Rechnung gestellt, mit der Begründung, dass durch meine Teilrückabwicklung nun der Gesamtbestellpreis unter 250€ läge und somit die Sendung in Rechnung gestellt werden muß. Ich entgegnete, dass die Ursache für die Rückabwicklung eben die vom Verkäufer zuvor geöffnete Verpackung gewesen sei und somit das Verursacherprinzip gilt, sodass er die Kosten für die Sendung zu tragen hätte. Der Verkäufer hat sich geweigert.

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Meine Forderung an AmbiBike GmbH: Erstattung des zurückbehalteten Portos von 5,90€


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
31.10.2012 | 09:51
Firmen-Antwort von: AmbiBike GmbH
Abteilung: GF

Gerne nehmen wir Stellung zur angeführten Beschwerde und möchten den Sachverhalt aus unserer Sicht erklären:

Kunde bestellt mehrere Zubehörteile für sein Motorrad im Gesamtwert von ca. 400 €. Der Versand erfolgte Versandkostenfrei da wir ab einen Bestellwert von 250 € innerhalb Deutschland keine Versandkosten berechnen.

Kunde bemängelt nach Erhalt das eine Verpackung bereits geöffnet war. Es handelte sich dabei um einen Bremshebel der in einer vom Hersteller Umverpackung (Steckkarton) geliefert wird. Bei diesem Karton war der Klebestreifen durchschnitten und mit einem Tesa wieder zugeklebt. Es gilt dabei zu bemerken das die Ware selbst, also der Bremshebel nicht bemängelt wurde sondern nur die Verpackung! Da dieser Artikel nicht mehr lagernd und auch kurzfristig nicht zu beschaffen war, boten wir eine Rückabwicklung an. Kunde sendete auf unsere Kosten (kostenfreier Retourenschein) einen Teil der Ware an uns zurück. Da durch die Rücksendung der Warenwert unter der Versandkostenfreie Grenze von 250 € viel wurde der Versand zum Kunden wieder mit 5,90 € berechnet und bei der Gutschrift der Rücksendung in Abzug gebracht.

An dieser Stelle möchten wir noch bemerken, dass immer mehr Kunden über 250 € bestellen um in den Genuss einer Versandkostenfreien Zustellung zu kommen um dann anschließen wieder Ware mit dem Retourenschein (auf unsere Kosten) zurück senden, in der Hoffnung einer Versandkostenfreien Zustellung. Das hin und wieder Ware zurück kommt ist ganz normal. Nur wenn in diversen Foren Tipps gegeben werden in welchen Onlineshop welcher Trick funktioniert um Versandkosten zu sparen hört unsere Verständnis für solche Machenschaften auf.

Um auf die Beschwerde des Kunden nochmals einzugehen, hier wurde eine Verpackung reklamiert die geöffnet war, nicht die Ware selbst. Der Hinweis dass durch die Öffnung die Neuware zur Gebrauchtware wird, können wir so nicht ganz nachvollziehen. Es handelt sich nicht um ein elektronisches Teil wo Gebrauchtspuren nicht sichtbar wären sondern um ein mechanisches Bauteil das unbenutzt und neu war. Dies zu reklamieren müssen wir dem Kunden zugestehen ob nun gerechtfertigt oder nicht, jedoch sind wir nicht mehr verpflichtet den einbehaltenen Teil der Ware versandkostenfrei ab zu geben.

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Kommentare und Trackbacks (4)


03.11.2012 | 12:40
von Hannes Kroeger noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Der Verkäufer behauptet ich hätte nur die Verpackung reklamiert, jedoch nicht das Produkt selbst. Fakt ist, daß das Produkt sehr wohl beanstandet wurde (Antwort zur Beanstandung liegt als E-Mail vom Verkäufer vor). Eine eigentlich original verpackte Ware vermeidet, daß der Verkäufer vor dem Versand der bereits bezahlten Ware, die Ware z. B. gegen eine gebrauchte austauschen könnte. Dies ist UNABHÄNIG von dem Zustand der geöffneten Ware. Wenn ich in einen Laden gehe und geöffnete original verpackte Ware sehe, kann sich diese Ware zwar in einem einwandfreien Zustand befinden, nichtsdestotrotz kaufe ich sie nicht oder könnte z. B. eine Preisreduktion dafür verlangen. Da bei einem Internetverkauf eine Vorort Begutachtung der Ware nicht stattfinden kann, ist es deswegen zwingend notwendig das Produkt originalverpackt zu belassen oder zumindest sollte der Verkäufer VOR Versendung dem Käufer den Grund der Öffnung mitteilen und ihm (dem Käufer) eine Preisreduktion ggf. in Aussicht stellen. Eine solch korrektes Verhalten hat seitens des Verkäufers zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Abgesehen davon wurden ja mehrere Teile mitbestellt, die original verpackt und nicht beanstandet wurden. Darunter befand sich auch ein Kupplungshebel (gleiches Design wie der beanstandete Bremshebel). Der Kupplungshebel war original verpackt. Original verpackte Ware wurde von mir nicht beantstandet. Da der Bremshebel 99€ designtechnisch genau gleich aussah wie der mitbestellte Kupplungshebel, mußte der Brems- UND Kupplungshebel gemeinsam rückabgewickelt werden. ERST DADURCH sank der gesamte Bestellwert auf unter den minimalen Bestellwert für portofreie Versendung von 250€. Der ursächliche beanstandete Bremshebel würde nur eine Reduktion des Versandes von 436-99=337€ ausmachen, also läge er somit höher als 250€. Der Verkäufer rechnet auch hier zu seinen Gunsten mit 436-99-99=238€ und kommt auf unter den Bestellwert von mindestens 250€ für portofreien Versand.

Es wurde von mir (nicht vom Käufer) sogar vorgeschlagen, ein original verpackten Bremshebel als Ersatz zu erhalten oder ein anderes Modell zu erwerben. Der Verkäufer hat diesen Vorschlag nicht angenommen, da er wegen Urlaubs erst Anfang Dezember 2012 liefern könne. Das ist leider nicht mein Problem wenn er in Urlaub geht, sehrwohl hat er aber das Porto trotzdem einbehalten. Somit blieb dann nur noch die Rückabwicklung.

Alles in allem bleibt das Verursacherprinzip seitens des Verkäufers weiterhin bestehen und das einbehaltene Porto wird weiterhin zurückgefordert.


10.11.2012 | 16:44
von Hannes Kroeger noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Bei den gleichen Verkäufer hatte ich 3 Wochen zuvor Ware unter 250€ bestellt und anstandslos das Porto bezahlt. Ich würde bei dem vorliegenden Fall kein Porto zurück verlangen, wenn die Rückabwicklung ursachlich durch mich entstanden wäre. Wo bitte läge der Sinn in der ersten Bestellung die Portogebühr anstandslos bezahlt zu haben, jedoch bei der zweiten Bestellung das Porto nun nicht akzeptieren wollen? Abgesehen davon hat der Verkäuer insgesamt 218€+238€=456€ erhalten! Das steht in einem sehr geringen Verhältnis zu den 5,90€. Was er damit erreicht hat, ist, daß ich nicht mehr bei ihm bestellen werde.

Zurück zur Stellungnahme des Verkäufers:

Der Verkäufer behauptet ich hätte nur die Verpackung reklamiert, jedoch nicht das Produkt selbst. Fakt ist, daß das Produkt sehr wohl beanstandet wurde (Antwort zur Beanstandung liegt als E-Mail vom Verkäufer vor). Eine eigentlich original verpackte Ware vermeidet, daß der Verkäufer vor dem Versand der bereits bezahlten Ware, die Ware z. B. gegen eine gebrauchte austauschen könnte. Dies ist UNABHÄNIG von dem Zustand einer nun doch gebrauchten Ware. Wenn ich in einen Laden gehe und geöffnete original verpackte Ware sehe, kann sich diese Ware zwar in einem einwandfreien Zustand befinden, nichtsdestotrotz kaufe ich sie nicht oder könnte z. B. eine Preisreduktion dafür verlangen. Da bei einem Internetverkauf eine Vorort Begutachtung VOR dem Kauf der Ware nicht stattfinden kann, ist es deswegen zwingend notwendig das Produkt original verpackt zu belassen oder zumindest sollte der Verkäufer VOR Versendung dem Käufer den Grund der Öffnung mitteilen und ihm (dem Käufer) eine Preisreduktion ggf. in Aussicht stellen. Solch eine Vorgehensweise hat seitens des Verkäufers zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.

Abgesehen davon wurden ja bei der zweiten Bestellung mehrere Teile bestellt. Alle ausser der Bremshebel waren original verpackt und wurden nicht beanstandet. Darunter befand sich auch ein Kupplungshebel (gleiches Design wie der beanstandete Bremshebel). Da der Bremshebel als auch der Kupplunghebel (je 99€) designtechnisch genau gleich aussahen, mußte der Brems- UND Kupplungshebel gemeinsam rückabgewickelt werden. ERST DADURCH sank der gesamte Bestellwert auf unter den minimalen Bestellwert für portofreie Versendung von 250€. Der ursächliche beanstandete Bremshebel würde nur eine Reduktion des Versandes von 436-99=337€ ausmachen, also läge er somit höher als 250€. Der Verkäufer rechnet hier zu seinen Gunsten mit 436-99-99=238€ und kommt so auf unter den Bestellwert von mindestens 250€ für portofreien Versand.

Es wurde von mir (nicht vom Verkäufer!) sogar vorgeschlagen, ein original verpackten Bremshebel als Ersatz oder ein anderes Modell mit Aufpreis zu liefern. Der Verkäufer hat diesen Vorschlag nicht angenommen, da er wegen Urlaubs erst Anfang Dezember 2012 liefern könne. Somit blieb dann nur noch die Rückabwicklung.

Alles in allem liegt das Verursacherprinzip weiterhin beim Verkäufers und das vom Verkäufer einbehaltene Porto wird weiterhin zurückgefordert.


26.11.2012 | 11:09
von Hannes Kroeger noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Verkäufer reagiert auf die geschilderten Tatsachen nicht.


17.12.2012 | 17:04
von Hannes Kroeger noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
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