BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (München)
Neukundenbonus nicht ausgezahlt und keinerlei Kommunikation
Bestell-/Kundennummer: Vertrag 323976
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im November 2018 forderte ich Sie auf, den seit Februar 2018 fälligen Neukundenbonus in Höhe von 165,25 Euro bis spätestens 3.12.2018 auszuzahlen. Dieses Schreiben ging bei Ihnen am 19.11.2018 ein (Belege vorhanden).
Leider konnte ich bis heute keinen Zahlungseingang verzeichnen. Das Unternehmen befindet sich seit 4.12.2018 in Zahlungsverzug. Hierdurch wurde automatisch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro fällig und Verzugszinsen in Höhe von 0,0187 Euro pro Tag. Bisher (Stand 5.01.2019) sind dies 205,87 Euro.
Am 5.01.2019 erhielt ich eine Schlussrechnung, in der ich einen Betrag von 21,29 Euro nachzuzahlen habe. Diese Rechnung ist als solche auch korrekt, jedoch habe ich mir erlaubt gemäß BGB § 388 gegen meine Forderungen aufzurechnen (Erklärung der Aufrechnung ist zurzeit unterwegs, die notwendigen Kosten für dieses Schreiben sind in der dortigen Forderungsaufstellung enthalten). Hierbei wurden die Forderungen nach BGB § 367 Absatz 1 entsprechend priorisiert. Jeglicher Zahlungseingang wird gemäß dieser Vorschrift angerechnet. Einer andersartigen Anrechnung widerspreche ich.
Weiterhin war es notwendig die bisher fehlerhaften Schlussrechnung zu monieren. Da Sie auf E-Mails und normale Postbriefe nicht reagiert haben, war hierfür ein Einschreiben mit Rückschein notwendig. Die Kosten hierfür betragen 5,35 Euro. Für die Übersendung der Aufrechnungserklärung fielen ebenfalls 5,35 Euro an.
Da es sich hierbei um einen von der Forderung des Neukundenbonus unabhängigen Verwaltungsvorgang handelt, sind diese Kosten nicht von der geforderten Verzugspauschale gedeckt.
Ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie ist bereits eingeleitet, allerdings hat sich das Unternehmen bisher noch nicht mit mir für eine Klärung der Angelegenheit in Verbindung gesetzt.
Sollte es im Rahmen dieser Beschwerde und im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht zu einer Einigung kommen, bin ich gezwungen, umgehend ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, selbst wenn am Ende nur noch die Verzugsschäden strittig bleiben. Einem möglichen derartigen Verfahren sehe ich aufgrund der Beweislage sehr gelassen entgegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Steffen Schmidt
09.01.2019 | 09:30
Abteilung: Kundenservice / Qualitätsmanagement
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Schlichtungsverfahren geht jetzt zu einem Schlichter.