Flex-Strom RA'in Ute Sheriff:
Flex-Strom Rechtsanwältin Ute S.
FlexStrom:
Nächste Forderung von flexstrom
Bestell-/Kundennummer: Vertagsnummer: 900001118045
Hiermit möchte ich mich nachdrücklich über die Firma Flexstrom beschweren.
Die wollen mir meinen Aktionsbonus von 110,- € nicht mit meiner Schlussrechnung verrechnen, obwohl ich, wie in der Schlussrechnung ausgewiesen, volle 365 Tage lang Kunde gewesen bin.
Habe nicht nur der Schlussrechnung widersprochen, sondern auch den zwei Mahnungen, die seitdem bei mir eingegangen sind.
Außer Antworten, die mit den üblichen Textbausteinen gefüllt waren, ist nichts passiert!
Falls ein netter Herr von Flexstrom dies liest. Ich schließe mich im übrigen der Forderung meines "Vorschreibers" an.
mfg
forum.toptarif.de/strom/137-flexstrom-preiserhoehung-trotz-jahresfestpreis/index9.html
Bitte vollständig selber lesen. um dem Treiben mit der Bonusfalle Flexstrom endlich beizukommen.
Hier das ist ein wichtiger Fortschritt aus HH im Kampf um Auszahlung des Bonus, welcher wie so oft mit einer dubiosen Preiserhöhung verknüpft ist, um den Bonus nicht zahlen zu müssen.
06. Dezember 2010, 16.50 Uhr
FlexStrom beugt sich
Die FlexStrom AG hat sich gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg verbindlich verpflichtet, gegenüber Stromkunden eine bestimmte Form der Mitteilung von Preiserhöhungen zu unterlassen. Das Stromvertriebsunternehmen mit Sitz in Berlin hatte Kunden einen Flyer übersandt, der wie eine Werbung aussah und dem nur bei genauem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da es sich um Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr und eine unterjährige Preiserhöhung handelte, stand den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. FlexStrom erweckte den Eindruck, die Preiserhöhung werde durch den weiteren Strombezug der Kunden wirksam. Dem schob die Verbraucherzentrale durch die Abmahnung und daraufhin erwirkte Unterlassungserklärung einen Riegel vor.
Die Unterlassungserklärung
Darin verpflichtet sich FlexStrom, bei Preiserhöhungen gegenüber Stromkunden „durch Äußerungen wie ‚Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen’ den Eindruck zu erwecken, dass es als Zustimmung dieser Kunden zu einer Änderung der in den Stromlieferverträgen vereinbarten Preise behandelt werden dürfe, wenn die Kunden nach Erhalt eines Preisänderungswunsches lediglich weiterhin Strom beziehen und von einer Kündigung des Stromliefervertrages absehen“.
Damit ist klar: Zu einer Vertragsänderung gehören immer Zwei. Unterschieben von Preiserhöhungen – das geht nicht. Flexibel heißt auf Deutsch biegsam. Der Stromanbieter FlexStrom machte seinem Namen alle Ehre, indem er das Vertragsrecht verbog.
So sahen die Flyer aus. Flexstrom schickte Kunden Faltblätter mit Titeln wie „Günstige Angebote trotz steigender Stromkosten. Wir sind für Sie da!“ oder „Unser Tipp: Mit Ökostrom sichern Sie sich gegen steigende Preise“. Diese Broschüren erweckten bei den Kunden nicht den Eindruck, dass mit ihnen eine Preisänderung eingeleitet werden sollte. Viele Kunden werden die Schreiben als Werbung dem Papierkorb zugeführt haben. Nur wer den gesamten Text liest, findet nach Hinweisen zur allgemeinen Strompreisentwicklung eine Mitteilung, zu welchen Konditionen Flextrom die Stromlieferung ab Zeitpunkt X fortführen will. Hieran schließt sich dann die Aussage an: „Wenn Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin günstigen FlexStrom beziehen, behandeln wir dies als Zustimmung Ihrerseits zu den neuen Vertragspreisen“.
Hält sich FlexStrom dran?
Diese Praxis musste FlexStrom aufgrund unserer Abmahnung einstellen. Sollte sich FlexStrom nicht an die Unterlassungserklärung halten, würde eine an die Verbraucherzentrale zu zahlende Vertragsstrafe fällig, deren Höhe im Streitfalle vom Gericht festzusetzen wäre.
Wenn Sie nach dem 24. August 2010 ein solches Schreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte bei uns: info spider monkey vzhh.de oder Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg
Stand vom Mittwoch, 1. Dezember 2010
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© Verbraucherzentrale Hamburg e. V.
Wo geht es zur Klage oder Strafanzeige?
Aufklärung gefunden hier: forum.toptarif.de/strom/137-flexstrom-preiserhoehung-trotz-jahresfestpreis/index9.html
Hier herrscht viel Rechtsunsicherheit zu den sog. „Paket/Kontingent-Verträgen“, daher ein bisschen Aufklärung in Kurzform: Bei den Paket-Verträgen von Flextrom (u. Anderen) handelt es sich, streng formaljuristisch gesehen, um keine Energieversorgungsverträge sondern um Abbonementsverträge.
Sie verpflichten sich, regelmäßig (Jahresrhythmus) vom Strommakler Flexstrom Strom zu beziehen, zum jeweils dann gültigen Preis. Eine Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr ist unzulässig!
So gibt es für die Kündigung von Stromlieferungsverträge gesetzliche Grundlagen, hier ist es § 39 Abs.1 EnWG.
Für Stromversorgungsunternehmen gibt es darüber hinaus die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV).
Der § 25 der NAV lautet dabei: Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Demnach ist eine derartig lange Kündigungsfrist von einem Jahr nicht rechtmäßig.
Hierzu gibt es auch bereits Urteile, welche die Vertragsbedingungen mit einer Kündigung nur zum Ablauf des Jahres als unrechtmäßig erklären, da Sie die Kunden unangemessen benachteiligen. So hat das OLG Sachsen-Anhalt in seinem Urteil Az. : 6 U 76/01 entschieden, dass derartige Klauseln überhaupt nicht wirksam sind.
Der Tenor des Urteils lautet: "Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Strom, die bestimmt, dass der Vertrag jeweils ein Jahr weiter läuft, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird, verstößt gegen § 9 AGBG in der Fassung vom 9. Dezember 1976."
Im Klartext: Sie können den Flexstrom Paket-Vertrag mit einem Jahr Laufzeit zu jedem Monatsende kündigen.
Zum Strompreis selber: Man muss erkennen, dass es hier eben nicht um einen klassischen Stromversorgungsvertrag geht, sondern vielmehr werden die Charakteristika des klassischen Kaufvertrages erfüllt: Sie kaufen Strom bei Flexstrom!
Sie bezahlen im Voraus für einen festes Stromkontingent - lediglich die Lieferung erfolgt nach Bedarf, über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Dabei kann am Ende mehr oder weniger geliefert worden sein, eine Rückvergütung gibt es dabei nicht (AGB), Mehrverbrauch wird zum sog. Mehrverbrauchspreis abgerechnet.
Entscheidend ist, dass sich der Kaufpreis an der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste richtet – eine "Preiserhöhung" kann also logistisch nach dem endgültig vollzogenen und abgeschlossenen Rechtsgeschäft/Kauf gar nicht mehr stattfinden.
Etwaige Preiserhöhungsschreiben der Flexstrom sind daher bei solchen Verträgen völliger Unfug und haben vor keinem Gericht auch nur ansatzweise Bestand.
Offensichtlich ist sich Flexstrom bewusst darüber, denn man meidet dort ja sehr bewusst Gerichtsverfahren. Der Grund erschließt sich dem geneigten Leser schnell: Der Ausgang eines solchen Verfahrens ist absehbar und für Flexstrom mit einer nachfolgenden Klageflut gleich bedeutend, da die Presse ein solches Urteil natürlich breit treten würde.
Das gesamte und höchst bedenkliche (hier ist u. U. schon der Straftatbestand des Betrugs nach §263 erfüllt) Geschäft der nachträglichen Preiserhöhung und vor allem der nicht unerheblichen Preisgarantie-Erlöse würde sofort zusammenbrechen und einen erheblichen Umsatzeinbruch bei Flexstrom bewirken – daran ist man natürlich nicht interessiert.
Deshalb streicht Flexstrom i. d. R. auch die Segel, wenn Rechtszüge angedroht werden.
Jedoch weiß Flexstrom offensichtlich um die Nichthaltbarkeit dieses Geschäftsmodells, denn so findet man in den aktuellen AGB ja folgende Formulierung (Ausschnitt relevanter Teil):
7.5.
Bei Pakettarifen, also dem Preismodell, bei dem Sie ein bestimmtes Stromkontingent zu einem Festpreis per Vorauszahlung erwerben.
Die "wichtig" Formulierung impliziert abstrakt folgende Bestätigung: Flexstrom verkauft bei jährlicher Zahlung und Vorauskasse zu einem F E S T P R E I S. Der plumpe Versuch einer Preiserhöhung verbietet sich schon nach dieser eigenen Einlassung und ist demnach als purer Unsinn zu bewerten.
Insofern Sie ein Preiserhöhungsversuch von Flexstrom bekommen (bei jährlichem Kontingentvertrag), sollte nach AGB 7.5 diesen zurückweisen, höchst hilfsweise nach §315 BGB und Darlegung abverlangen.
Flexstrom antwortet immer auf die §315'er Einrede, man sei dazu nicht verpflichtet, da man kein Netzbetreiber sei. Diese Haltung von Flexstrom ist jedoch ein folgenschwerer Irrtum und natürlich falsch.
Selbstverständlich ist Flexstrom an den §315 gebunden und kann bei Ausbleiben der Darlegung auch nicht weiter an der Erhöhung fest halten.
Weiter noch: Es ist Flexstrom gar nicht möglich, Jahresverträge nach Entrichtung des Kaufpreises zu "erhöhen". Der Rahmen ist hier nicht ausreichend, dies im Detail zu erläutern, das hat aber mit der Tatsache zu tun, dass Flexstrom kein Netzbetreiber ist. Um so mehr hat sich Flexstrom nämlich den §315 anrechnen zu lassen.
Flexstrom ist ein reiner "Agenturgeschäft", ein Makler. Flexstrom verkauft zu einem Preis, der Gültigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besitzt.
Ändert sich der Preis des Flexstrom beliefernden Versorgers/Netzbetreibers, kann Flexstrom nur die Preise ab diesem Zeitpunkt anpassen, nicht aber rückwirkend für bereits bestehende Verträge!
Natürlich wird man versuchen, seitens dieser Makler-Betreiber, Ihnen anderes zu erzählen. Hören Sie nicht hin, es ist schlichtweg dummes Zeug.
Wenden Sie sich gern an den Anwalt Ihres Vertrauens und klagen Sie das völlig entspannt durch - Flexstrom geht in einem solchen Verfahren unter, wie eine durchlöcherte Fregatte - deswegen gehen die Herrschaften ja auch nie vor Gericht.
Disclaimer: Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich aus gewissen Gründen hier keine Rechtsberatung leisten darf, dieses Posting ist auch nicht als Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu verstehen.
Insofern Beratungsbedarf besteht, hilft Ihnen sicher gern der Anwalt Ihres Vertrauens weiter.
Kein Bonus, dafür Preiserhöhung ohne Mitteilung. Habe noch alle Unterlagen.
Den Bonus gibt es erst nach zwölf Monaten, d. h. für sie im dreizehnten Monat. Was für eine Frechheit!
ich habe das gleiche Problem mit Flexstrom.
Ich habe einen Vertrag (VN 900001078937) für das 7800er Paket mit 1/4 jährlicher Zahlung (354 Euro) und drei Monaten Preisgarantie und Bonuszahlung von 130 Euro nach zwölf Monaten, zu verrechnen mit der ersten Jahresabrechnung, im März 2009 abgeschlossen (Lieferzeitraum 01.05.2009-30.04.2010).
Dann kam die AB mit einem Schreiben, für einen Aufschlag (rd. 2 Cent) würde man die Preisgarantie auf zwölf Monate verlängern. Wenn ich nicht widerspreche, ginge man von Zustimmung aus. Ich habe per Einschreiben widersprochen.
Ich habe den Sonderabschlag von 50 Euro fristgemäß gezahlt, dann kam die erste Abbuchung von Flexstrom, der Aufschlag wurde einfach automatisch mit abgebucht, trotz Widerspruch. Ich habe zurück buchen lassen und den vereinbarten Preis gezahlt.
Pünktlich vor Ablauf der drei Monate kam die erste Preiserhöhung mit der Begründung, dass die Beschaffungskosten gestiegen seien.
Zu diesem Zeitpunkt war das Angebot, zu dem ich abgeschlossen hatte, bei Verivox aber noch für mindestens sechs Wochen eingestellt. Deshalb vermute ich, dass seitens Flexstrom niemals die Absicht bestand, zwölf Monate lang zum Angebotspreis zu liefern, sondern man wollte nur Kunden ködern.
Ich habe widersprochen und protestiert, daraufhin bot man mir an, wenn ich den Aufschlag rückwirkend zahle, die Preisgarantie zu gewähren. Ich habe zugestimmt und gezahlt (damit war die Angebotskalkulation nicht mehr realisierbar).
Pünktlich vor Ablauf der zwölf Monate, jedoch nach Ablauf der Regelkündigungsfrist, kam dann die zweite Preiserhöhung.
Daraufhin habe ich außerordentlich (Sonderkündigungsrecht) und fristgemäß zum Ende des ersten Jahres gekündigt. Die Kündigung wurde mit bedauern akzeptiert.
Ich habe volle zwölf Monate Strom bei Flexstrom bezogen. Die Vertragsdauer war deutlich länger. Dann habe ich lange nichts gehört, weder die fällige Jahresrechnung bekommen noch die Schlussrechnung.
Ich habe mir dann selbst die Jahresrechnung erstellt und ein Guthaben von rd. 6 Euro errechnet (unter Berücksichtigung meines Mehrverbrauches und des Bonus von 130 Euro). Irgendwann kam dann die Schlussrechnung von Flexstrom mit einer Forderung von rd. 260 Euro (meine Zahlungen waren nicht vollständig berücksichtigt). Ich habe widersprochen und meine Rechnung eingeschickt.
Flexstrom war überzeugt, richtig gerechnet zu haben. Ich habe dann den gesamten Zahlungsverlauf dargestellt und nachgewiesen. Irgendwann, nach viel Schriftverkehr, hat man dann die Zahlungen von mir eingeräumt, die Zahlung des Bonus jedoch verweigert und noch eine Restforderung von rd. 124 Euro erhoben. Ich habe wieder protestiert und die Forderung zur Verrechnung des Bonus und Auszahlung des Restguthabens gestellt. Daraufhin kam erst die erste Mahnung der korrigierten Rechnung (vorher gabs schon mal eine für die falsche Rechnung) und dann wieder ein Schreiben, dass kein Anspruch auf die Bonuszahlung besteht (es wurde vorher schon mal auf die kaum lesbaren AGB`s (kleine grüne Schrift auf grünem Grund) verwiesen. Dort steht, dass der Bonus nicht gezahlt wird, bei einer Kündigung innerhalb der ersten zwölf Versorgungsmonate, hier geht es nicht um die Vertragsdauer, sondern um die Versorgungsdauer. Damit hat Flexstrom die Alleinmacht zur nachträglichen Veränderung des Paketpreises (was im Angebot nicht stand und auf der Verivoxseite auch nicht stand). Damit ist die Kalkulationsgrundlage des Preisvergleichs hinfällig, weil der suggerierte Preis realistisch nicht zu erreichen ist (hätte ich die Bedingung "keine Kündigung innerhalb der ersten zwölf Versorgungsmonate" erfüllen wollen, dann hätte ich die Kündigungsfrist für die Preiserhöhung verstreichen lassen müssen und wäre noch ein Jahr zu einem noch höheren Preis gebunden gewesen). Ich bezeichne diese Angebotsgestaltung in der Werbung als unlauter, ich fühle mich betrogen.
Im Endeffekt habe ich einer Preiserhöhung um rd. 2 Cent (rückwirkend) nach drei Monaten zugestimmt, diese bezahlt und muss nun um den Bonus streiten.
Wenn ich den Bonus nicht bekomme, wird der Strombezug noch teurer und Flexstrom wäre nicht mehr der günstigste Bieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewesen. Da dies für mich entscheidungsrelevant war und die Nachkalkulation völlig anders ist, als die Preisgestaltung im Angebot dargestellt, ist dies für mich irreführende Werbung wenn nicht sogar Betrug.
Nun fordert Flexstrom noch Geld von mir (rd. 124 Euro) und ich fordere noch Geld von Flexstrom (rd. 6 Euro).
Ich bin nicht gewillt zu zahlen und werde der Mahnung widersprechen und wenn Flexstrom klagt, einen Anwalt nehmen.
Fazit: Sehr zweifelhafte Geschäftspraktiken, da der Angebotspreis nicht wirklich zu erreichen ist, katastrophale Buchhaltung (man muss alles immer wieder kontrollieren und nachrechnen) und wenig einsichtig bzw. kulant.
09.12.2010
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
Lasst Euch was einfallen und macht diese Veranstaltung für die Abzocker zum PR-Desaster!
Protestiert vor der Max-Schmeling-Halle, stürmt das Spielfeld, SPORT1 überträgt von 14:30-20:00 Uhr live!
Ein Beispiel vom letzten Jahr zeigt, wie einfach es ist: www.youtube.com/watch?v=9kIKQtZeuvU&feature=related (siehe Minute 8:30).
Wir bekommen zwar unser Geld nicht zurück, aber wir warnen damit andere und ersparen denen unser Schicksal.
Schämen Sie sich, Herr Mundt! So geht man nicht mit seinen Kunden um.
Bitte diese Nachricht in allen Flexstrom-Foren verbreiten.
die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energiebnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!
Beschwerde ist noch nicht gelöst.
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."