448 Views | 25.11.2012 | 14:32 Uhr
geschrieben von Christian Schumacher

Wayoo-Handel (Dortmund)

Defekte Ware - Mendes streitet Garantie ab

Bestell-/Kundennummer: RE 7122

Ich habe einen LED Wasserfall gekauft, der nach acht Monaten seine Funktion eingestellt hat. Bei Reklamation am Tel. teilte mir eine Frau mit, dass so was nur der Mendez selber macht, aber nicht da ist. Ich habe es aber geschafft, seine Handynummer herauszubekommen.

SCHLAGWORTE

Er sagte, dass er nur sechs Monate Gewährleistung auf seine Ware gebe und daher hätte ich halt Pech gehabt. Und außerdem selbst wenn die sechs Monate noch nicht um wären, übernimmt er nur Gewährleistung, dass die Ware beim Ankommen funktioniert. Wenn das der Fall sei, ist der Rest nicht mehr sein Problem. Aber ich könnte mich noch schriftlich melden und er prüft es. Auf keinerlei Mails erhielt ich eine Antwort.

In seinen Geschäftsbedingungen stehen die gesetzlichen 24 Monate Gewährleistung drinnen, aber die kennt er nicht. Er gibt keine Gewährleistung.

Amazon schreibt auf diesen Fall: Es tut ihnen leid, aber sie stellen nur die Verkaufsplattform zur Verfügung. Ansprüche sind an die Verkäufer selber zu stellen.

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Kommentare und Trackbacks (6)


25.11.2012 | 17:45
von ReclaBoxler-7312338 | Regelverstoß melden
Mein Tipp, besuchen Sie mal einen Kurs an der Volkshochschule zum Thema Gewährleistung.

26.11.2012 | 11:52
von Arti67 | Regelverstoß melden
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man selbst nach zwei Jahren noch ein Umtauschrecht bei Defekt hat. Wie mein Vorredner sagte, einfach mal schlau machen zum Thema Gewährleistung. Ich sag nur: halbes Jahr!
Und überhaupt: wer ist der Mendes? Der Vater von Eva?

26.11.2012 | 21:16
von ReclaBoxler-2450110 | Regelverstoß melden
Arti ich bin nicht sicher ob seine tochter eva heist, aber ich habe mit seiner mutter gesprochen. von ihr habe ich erfahren das, Ihr sohn Mendez den internet handel macht.
zu Gewährleistung schau ich mal und mache mich schlau.

26.11.2012 | 22:59
von ReclaBoxler-2450110 | Regelverstoß melden
Ich nochmal habe:
Habe mich ohne Volkshochschule informiert.

Ein Sachmangel liegt bei den folgenden Voraussetzungen vor:

Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 BGB. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Zur Beschaffenheit gehören gem. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers (insbesondere aus der Werbung) erwarten kann.
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, daß dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar". Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.

Die große Problematik bei der Beweislast ist, daß es dem Käufer - insb. dem Verbraucher - nicht möglich ist ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens, nachzuweisen, daß ein Mangel von Anfang an vorhanden war. Die Rechtsprechung sollte daher in solchen Fällen immer berücksichtigen, daß ein Schadensereignis in der Regel aus sich heraus darauf verweist, daß der Mangel eben von Anfang an vorhanden war, da andere Güter dieser Gattung ebendiesen Schadensverlauf nicht aufweisen und ansonsten nicht zu erkennen ist, inwiefern der Kunde diesen Schaden verursacht haben sollte.

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.

So ich habe es jetzt genau verstanden (und eine neue sichtweise bekommen) und die wichtigsten zeilen rauskopiert, da ich bin der beweispflicht bin habe ich so gut wie keine chance.
mir war es nicht kler das der Verkäufer nur für sachschäden häftet die im vorfeld bestanden, offen bleib bei mir die frage wenn ein produkt so gebaut ist das es nach einem jahr den geist aufgibt.
Gruß. christian

27.11.2012 | 05:09
von ReclaBoxler-1215338 | Regelverstoß melden
Hallo Christian, so einfach ist das mit Garantie und der Gewährleistung, war doch gar nicht so schwer.

27.11.2012 | 13:32
von Arti67 | Regelverstoß melden
Und wer ist der Mendes? Macht der den ganzen Internethandel?



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