Trade Shop (Rosdorf)
Unrechtmäßige Verweigerung von Gewährleistungsansprüchen
Ich habe im Mai 2012, also nicht einmal vor einem Jahr einen Notebookakku beim oben genannten Händler erworben, der leider jetzt schon wieder defekt ist.
Ich habe mehrmals versucht dem Händler die rechtliche Situation klar zu machen, dass ein berechtigter Gewährleistungsanspruch besteht und ich auf die Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bestehe - auch wenn die Garantie lediglich 6 Monate beträgt und bereits abgelaufen ist. Scheinbar kann oder will man den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht verstehen, denn die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die Gewährleistung besteht gegenüber dem Händler und ist gesetzlich vorgeschrieben.
Als Antwort bekomme ich nur die Garantie wäre abgelaufen, also in Klartext heißt das so viel wie "Pech gehabt". Und überhaupt wäre der Akku ein Verschließteil und für Verschleißteile wäre die gesetzliche Gewährleistung allgemein auf 6 Monate beschränkt. Ein eindeutiges Zeichen für mich, dass man sich mit der Rechtslage überhaupt nicht auskennt.
Es gibt im Gewährleistungsrecht zwar tatsächlich eine Klausel, die diese sogenannten Verschleißteile berücksichtigt und unter Umständen davon befreit. Dies gilt aber nur, wenn der Verschleiß ursächlich für den Ausfall des Teils ist - was in diesem Falle nicht zutrifft, denn anhand der gespeicherten Anzahl der Ladezyklen kann ich nachweisen, dass der Akku nur sehr wenig verwendet wurde und daher der "Verschleiß" nicht der Grund des Ausfalls sein kann.
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Sollten sich die Ladezyklen nicht mehr auslesen lassen, so würde dies auf einen Defekt der Akkuelektronik hindeuten. In diesem Fall wäre der Nachweis noch einfacher, denn die Elektronik ist nicht vom Verschleiß betroffen - lediglich die Akkuzellen sind dies.
Bei dieser Symptomatik ist eindeutig, dass der Defekt bereits von Anfang an bestand und eben nur etwas später zum Ausfall geführt hat, was auch sehr einfach nachzuweisen sein dürfte.
In jedem Falle gilt hier die uneingeschränkte Frist von 2 Jahren und ich bestehe auf die Nacherfüllung des Kaufvertrages oder den Rücktritt.
Der Handel muss endlich verstehen, dass es bei jeder unternehmerischen Tätigkeit kalkulatorische Wagnisse gibt, die zu berücksichtigen sind und sich nicht auf die Kunden abwälzen lassen!
Bei meiner Recherche habe ich auch bemerkt, dass ich wohl nicht der einzige Kunde mit diesem Problem bin!
03.04.2013 | 18:21
Abteilung: Geschäftsleitung
Wie bereits geschrieben ist die sechsmonatige Garantie, die wir auf unsere Laptopakkus geben, um die Abwicklung für uns und den Kunden möglichst einfach zu gestalten, bereits um. Wenn der defekt in dieser Zeit bestand, hätten Sie Ihren Akku bereits umtauschen können. In Bezug auf die Gewährleistung nach der Garantie möchte ich Sie gerne auf unsere AGB verweisen:
6.2 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Produkte, etwa Verschleißteile wie Akkus, deren gewöhnlich vorausgesetzte Lebensdauer unter der oben genannten bzw. der gesetzlich geregelten Gewährleistungsfrist liegt, Gewährleistungsansprüche insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der gesamten Gewährleistungsfrist anerkannt werden können. So geht z. B. bei Akkus die Leistungsfähigkeit bei gewöhnlicher Inanspruchnahme ca. nach sechs (6) Monaten zurück.
Sollte es sich nicht um die verminderte Leistungsfähigkeit ihres Akkus, sondern um einen technischen Defekt handeln, bitte melden Sie sich nochmals bei uns unter infotrade-shop-online.de
de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Beweislast
> Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den K ä u f e r oder den Besteller die B e w e i s l a s t für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen V e r s c h l e i ß t e i l e n und k u r z l e b i g e n Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar". Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen. <
"Ich habe mehrmals versucht dem Händler die rechtliche Situation klar zu machen, die mir allerdings selber nicht so ganz klar ist. " |lol|
ironie off
Und was bitteschön ist ein "Händer"
Beschwerde ist gelöst