797 Views | 26.03.2014 | 18:16 Uhr
geschrieben von Sebastian Keitel

Hertz Autovermietung GmbH (Eschborn)

Belastung der Kreditkarte durch angeblichen Schaden

Bestell-/Kundennummer: 222289830

Betreff: Belastung der Kreditkarte durch angeblichen Schaden

SCHLAGWORTE

Sehr geehrte Damen und Herren,

für eine Stellungnahme zu folgendem Sachverhalt wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Vom 10.02.2014 um 8:30 Uhr in der Früh, bis 10.02.2014 ca. 17 Uhr, hatte ich einen Transporter (Ford Transit) mit dem amtlichen Kennzeichen DN-HS 6584 bei der Firma Hertz (Mietvertragsnummer 222289830) angemietet. Anmietstation war Esslingen, Rückgabestation Köln Bayenthal. Ich habe gerahmte Fotografien von einer Austellung in Stuttgart nach Köln Transportiert. Vier Tage später erhalte ich Post von Hertz mit einer Schadensmeldung (Schadennummer CGN650003114) über 260 Euro. Als Schaden wird lediglich „Dach“ angegeben.

Was soll das für ein Schaden sein? Ich habe diesen nicht verursacht!

Der Transporter wies bei der Übernahme eine erhebliche Anzahl an Vorschäden auf. Diese zu kontrollieren hat lange genug gedauert. Es war mir allerdings nicht möglich, das Dach eines Transporters auf Vorschäden zu kontrollieren, da dies bei der Fahrzeughöhe schlichtweg nicht möglich ist.

Ich vermute eine persönlich motivierte Unterstellung eines ihrer Mitarbeiter in Köln Bayenthal, da es bei der Rückgabe des Fahrzeugs nicht gerade eben freundlich zuging.

Der Mieter eines Mietfahrzeuges haftet nur für Schäden, die er selber verschuldet hat. Hierzu liegen Grundsatzurteile des LG Baden-Baden vom 12.6.2007 (5 S 19/06), sowie LG Berlin vom 18.11.2011 (56 S 36/11) vor, wonach der Mieter nicht für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug haftet. Die Autovermietung muss dem Mieter nachweisen, dass er den Schaden selbst verursacht hat.

Dies ist bis heute nicht geschehen! Ich habe keine Fotos des Schadens erhalten. Auch habe ich kein Gutachten eines Sachvertändigen erhalten. Ich weiß noch nicht einmal wo am Dach dieser Schaden passiert sein soll.

Die bisherige Vorgehensweise der Firma Hertz erfüllt somit durch den Einzug über die Kreditkarte den strafrechtlichen Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn nicht sogar den Tatbestand des Betruges.

Ich fordere Sie hiermit auf, die 260 Euro zurückzuerstatten!

Mit freundlichen Grüßen

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Meine Forderung an Hertz Autovermietung GmbH: Rückerstattung von 260 Euro!


 
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Kommentare und Trackbacks (3)


02.04.2014 | 19:21
von Sebastian Keitel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


28.04.2014 | 09:23
von Sebastian Keitel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hertz hatt bis jetzt in keiner Weise reagiert. Das ist wirklich peinlich für ein Weltunternehmen oder einfach Absicht und dann
illegal und böse!


19.05.2014 | 09:34
von Sebastian Keitel noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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