Von E.ON Energie Deutschland beantwortete Beschwerde. | 159 Views | 14.03.2023 | 12:36 Uhr
geschrieben von Bastian Maibaum

E.ON Energie Deutschland GmbH (München)

E.ON reagiert nicht auf Widerspruch gegen falsche Schlussrechnung

Bestell-/Kundennummer: 401401512 EON FixErdgas

Nachdem ich am 12.12.2022 von E.ON ein Preisänderungsschreiben mit einer saftigen Preiserhöhung zum 01.02.2023 erhalten hatte, versehen mit dem Hinweis, dass ich das Recht habe, meinen Vertrag ohne Kündigungsfrist bis einschließlich 31. Januar 2023 zu kündigen, machte ich von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigte am 16.01.2023 per Einschreiben (Eingang 17.01.2023 bei E.ON) den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung.

SCHLAGWORTE

Am 30.01.2023 erhielt ich die Kündigungsbestätigung von E.ON, die besagt, dass mein Vertrag zum 31.01.2023 endet. Demnach hätte mir E.ON nur den Verbrauch bis einschließlich 31.01.2023 in Rechnung stellen dürfen. Seit dem 01.02.2023 ist E.ON nicht mehr mein Vertragspartner und hat somit auch nicht das Recht, mir den Verbrauch für den Zeitraum 01.02.-13.02.2023 zu berechnen.

Aber genau dieses hat E.ON in der Schlussrechnung vom 15.02.2023 praktiziert und dazu auch noch zu den erhöhten Preisen des Preisänderungsschreibens vom 12.12.2022, mit dem ich nicht einverstanden war und dieses durch meine Kündigung auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte, womit die Preisanpassung hinfällig geworden ist.

Der mir für den Zeitraum 01.02.-13.02.2023 von E.ON in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 258,19 Euro ist somit rechtswidrig. Aus diesem Grund habe ich der Schlussrechnung am 23.02.2023 schriftlich widersprochen. Leider habe ich keine Reaktion von E.ON auf dieses Widerspruchsschreiben, welches per Einschreiben am 24.02.2023 zugestellt wurde, erhalten.

Ebenso hat E.ON die Zahlungsfrist für die Rückzahlung des mir zu viel in Rechnung gestellten Betrages verstreichen lassen.

Gem. § 40c Abs. 3 EnWG ist ein Guthaben aus einer Abrechnung vom Energieanbieter binnen zwei Wochen auszuzahlen, wenn keine vollständige Verrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung erfolgt ist. Da mir der Betrag von E.ON nicht innerhalb der zwei Wochen (bis 02.03.2023) ausgezahlt wurde, habe ich von meinem Recht auf bedingungslose Rückerstattung bei der SEPA-Lastschrift Gebrauch gemacht und die letzte Abschlagszahlung in Höhe von 91,00 Euro vom 16.01.2023 zurückgefordert, um diese mit dem mir zustehenden Guthaben in Höhe von 258,19 Euro zu verrechnen. Somit ergibt sich nunmehr ein von E.ON zu zahlender Restbetrag in Höhe von 167,19 Euro.

Da keine weiteren Abschlagszahlungen aufgrund der Vertragsbeendigung verrechnet werden können, fordere ich E.ON erneut auf, mir diesen zustehenden Restbetrag bis spätestens zum 27.03.2023 zu überweisen.

Sollte diese Frist erneut fruchtlos verstreichen, behalte ich mir vor, ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie einzuleiten und das Vorgehen bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: Erstattung des zu viel in Rechnung gestellten Restbetrages in Höhe von 167,19 Euro


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
14.03.2023 | 12:36
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Hallo Bastian,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Es tut uns leid, dass Ihr Anliegen noch nicht geklärt ist. Wir können gut verstehen, dass Sie sich ärgern. Bitte entschuldigen Sie.

Wir haben uns das Ganze gern schon einmal in Ihren Daten angesehen. Unsere zuständige Fachabteilung ist hier für Sie bereits am Ball, um Ihr Anliegen zu klären. Wir leiten unseren Kolleginnenn und Kollegen Ihre heutige Nachricht gern weiter. Sie kümmern sich gern für Sie um alles Weitere.

Viele Grüße und Ihnen einen tollen Tag

Ihre E.ON Energie Deutschland

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Kommentare und Trackbacks (4)


17.03.2023 | 17:04
von Bastian Maibaum noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
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Beschwerde ist noch nicht gelöst


27.03.2023 | 15:08
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12.04.2023 | 07:36
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03.05.2023 | 17:54
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