FlexStrom AG (Berlin)
Noch immer: Vertraglicher Neukundenbonus wird verweigert!
Bestell-/Kundennummer: 900001119625
Auch wenn ich hier der 100.000ste Flexstrom-Kunde bin, der sich beschwert: Das mehrfach angesprochene Übel, dass der Neukundenbonus bzw. Wechselbonus, der vertraglich zugesichert wurde, am Ende nicht angerechnet wird, besteht noch immer.
Ich hatte über die Seite verivox.de online den Stromanbieter gewechselt und bin so im August 2009 zu Flexstrom gekommen, da dies für meinen Wohnbereich der günstigste Anbieter war.
Als Neukunde, der in den letzten zwölf Monaten keinen Vertrag mit Flexstrom hatte, sollte ich 100 EUR einmaligen Bonus erhalten, welcher mit der Schlussrechnung nach zwölf Monaten verrechnet werden sollte. Dies geschah natürlich nicht, so dass ich die Rechnung per E-Mail reklamierte.
Daraufhin teilte mir man zunächst nur lapidar mit Standardtext mit, dass man keinen Rechnungsfehler finden könne. Auf mehrmaliges Nachhaken verlangte man von mir, meinen Vertrag einzusenden. Offensichtlich liegt Flexstrom ein solcher nicht (mehr) vor.
Aber selbst, als ich diesem befremdlichen Ansinnen nachkam und die entsprechende Vertragspassage insgesamt dreimal an Flexstrom gemailt hatte, bekam ich nur die nicht weiter begründete Antwort, dass man mir keinen Bonus gewähren könne.
Dass man mir dabei aber auch noch einen besinnlichen Advent wünscht und mir als "Entschädigung" einen wertlosen Reisegutschein (einlösbar nur im "Flexstrom-Reisebüro" und auch nur bei entsprechend teuren Reisen) mitschickt, empfinde ich dann nur noch als blanken zynischen Hohn.
Fazit: nie wieder Flexstrom!
Allein das ist schon ein befremdliches Ansinnen. Nun haben Sie den Salat!
PS: Es muss ja wohl einen Grund geben, warum man Ihnen den Bonus verweigert. Vielleicht ist dieser an eine bestimmte Abnahmemenge gekoppelt? Eventuell finden Sie im Kleingedruckten etwas...
Lasst Euch was einfallen und macht diese Veranstaltung für die Abzocker zum PR-Desaster!
Protestiert vor der Max-Schmeling-Halle, stürmt das Spielfeld, SPORT1 überträgt von 14:30-20:00 Uhr live!
Ein Beispiel vom letzten Jahr zeigt, wie einfach es ist: www.youtube.com/watch?v=9kIKQtZeuvU&feature=related (siehe Minute 8:30).
Wir bekommen zwar unser Geld nicht zurück, aber wir warnen damit andere und ersparen denen unser Schicksal.
Schämen Sie sich, Herr Mundt! So geht man nicht mit seinen Kunden um.
Bitte diese Nachricht in allen Flexstrom-Foren verbreiten.
die Bundesnetzagentur hat einen Verbraucherservice in Berlin eingerichtet Tel Berlin (030) 22480500, hier können Beschwerden per E-Mail an: verbraucherservice-energiebnetza.de eingereicht werden. Vertragsnummer - Rechnungsnummer - Problem darstellen und ab geht die Mail. Allen viel Erfolg und ein frohes Fest!
Konfuser gehts wirklich nicht mehr!
Allerdings fehlt in der nun korrigierten Rechnung, die inzwischen ankam, auf einmal wieder meine längst geleistete Abschlusszahlung.
Ich werde also wieder auf die nächste unbegründete Mahnung warten können...
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und „Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
auf der Internetseite der Stiftung Warentest.
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil) :
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“ Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung. ”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."