474 Views | 21.02.2011 | 19:11 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-1958079

FlexStrom AG (Berlin)

Aktionsbonus wird bei erster Jahresrechnung verweigert

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 900001110089

Um die Situation kurz zusammenzufassen:

SCHLAGWORTE

Nach Ablauf eines Jahres habe ich meinen Vertrag bei Flexstrom gekündigt, auf der Jahresabrechnung wurde daraufhin kein Aktionsbonus in Höhe von 100 € aufgeführt. Auf weitere Nachfrage erklärte Flexstrom, man könne keinen Anspruch feststellen, ohne dies weiter zu begründen, und mahnte die Zahlung eines Fehlbetrags von 70 € an.

Nach momentanem Stand muss ich leider sagen, dass dieses Verhalten der Bonusverweigerung nach System auszusehen scheint, die Antworten sind knapp und standardisiert.

Nun ausführlicher:

Freiburg, den 30.08.2010

Betreff: Kündigung des Vertragsverhältnisses - Vertragsnummer 900001110089

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
hiermit kündige ich den Stromliefervertrag mit Flexstrom (Vertragsnummer 900001110089) fristgerecht zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten. Vertragsbeginn ist der 1.11.2009. Bitte senden Sie mir in den nächsten Tagen eine Bestätigung der erfolgten Kündigung.

Dies wurde auch einwandfrei bestätigt, allerdings erreichte mich später die Jahresabrechnung ohne den vereinbarten Vertragsbonus von 100 €, der mir auf - im Nachhinein leider nur - telefonische Nachfrage auch bei Kündigung zur Mindestvertragslaufzeit zugesichert wurde. Ich kann an dieser Stelle nur raten, so etwas SCHRIFTLICH zu erledigen!

Nach einer ersten Beschwerde erreichte mich folgende Mail am 25.01.2011:

Sehr geehrter Herr Schillinger,

wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens vom 23.01.2011. Gern kümmern wir uns um Ihr Anliegen. Nach unseren Unterlagen wurde Ihre Schlussrechnung korrekt erstellt. Damit wir Ihre Forderung mit der gebotenen Sorgfalt für Sie prüfen können, übersenden Sie uns bitte die genauen Vertragsdetails, aus denen Sie Ihren Anspruch herleiten. Nach Eingang werden wir diese schnellstmöglich prüfen und dann gegebenenfalls eine Rechnungskorrektur für Sie veranlassen.

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüße

xxx
FlexStrom-Serviceteam

Worauf ich ausführlich darlegte, aus welchen Abschnitten der AGB ich meinen Anspruch ableite:

Freiburg, 26.01.2011

Sehr geehrte Frau xxx,
in Reaktion auf ihre Email vom 25.01.2011 lege ich meinen Bonusanspruch in der Jahresabrechnung des Flexstromvertrags mit der Vertragsnummer 900001110089 dar. Der Vertragslaufzeit begann am 1.11.2009 und wurde nach dem Ablauf von zwölf Monaten beendet durch eine Kündigung meinerseits. In Ihrer am 12.05.09 eingegangenen Vertragsbestätigung – als Kopie beiliegend - wird ein Aktionsbonus von 100,00 € ausgewiesen, welcher nach zwölf Monaten erstattet wird. In der Fußnote 1 wird noch einmal präzisiert, dass dieser mit der ersten Jahresrechnung erstattet wird.

Ich zitiere aus Ihrer AGB (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)
7. Preise, Boni, Abrechnung, Vorauszahlung

7.3 Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen

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FlexStrom einen einmaligen Bonus. Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder FlexStrom gekündigt werden. Neukunde ist, wer in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von FlexStrom beliefert wurde.

Sie selbst präzisieren auf Ihrer Homepage ebenfalls unter Fußnote 3 auf der Startseite: 3) Die Höhe des einmaligen Bonus ist bei unseren verbrauchsabhängigen Tarifen abhängig von Ihrem Verbrauch, bei den Pakettarifen von der gewählten Paketgröße. Der Bonus wird mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Er wird nur Neukunden gewährt, also Kunden, die in den letzten sechs Monaten vor Vertragsschluss nicht von FlexStrom beliefert wurden. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.

ch war zuvor kein Kunde von FlexStrom und habe meinen Vertrag exakt nach zwölf Monaten gekündigt, insofern habe ich m.E. Anspruch auf den genannten einmaligen Bonus in Höhe von 100€. Bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung – gerne auch per Email an jonasschillinger spider monkey gmx.de.

Mit freundlichen Grüßen und der bestimmten Aufforderung, dies zeitnah zu korrigieren
Jonas Schillinger
Anlagen: AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, Auftragsbestätigung, fehlerhafte Jahresabrechung


Um es nicht allzu lang zu machen, Flexstrom schrieb mir ohne auf einen der Punkte einzugehen, man könne keinen Anspruch erkennen, OHNE ein Wort zum Sachverhalt und buchte ZUVOR die ihrer Meinung nach fehlenden 70 € ab.

Im Ersatz bot man mir einen für mich wertlosen Reisegutschein der strittigen Höhe an.

Eine weitere schriftliche Nachfrage und Bitte um Begründung wurde mit folgender Mail vom 21.02.2011 abgewiesen:

Lieber Herr Schillinger,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.02.2011. Zuletzt hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass wir keinen Anspruch auf eine Änderung der Rechnung erkennen können. Auch aus Ihren Unterlagen ist ein solcher Anspruch bisher nicht erkennbar gewesen.

Deswegen können wir keine Rechnungskorrektur für Sie vornehmen. Wir bedauern, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine andere Entscheidung übermitteln können und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

xxx

Flexstrom-Serviceteam

Das ist also eine Begründung im Sinne von Flexstrom, falls ich denn wirklich im Unrecht sein sollte - wovon ich überzeugt bin, dass dem nicht so ist - warum kann Flexstrom dann nicht sagen, an welcher Stelle ich meinen Anspruch denn verwirkt haben sollte?

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Anrechnung der Aktionsbonus 100 € auf die Jahresrechnung zumindest in Höhe der Nachzahlung von 70 €


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Kommentare und Trackbacks (2)


21.02.2011 | 19:50
von ReclaBoxler-6123128 | Regelverstoß melden
Hau denen einfach das hier um die Ohren: www.schuppenfreiabmorgen.de/Temp/Urteil_Flexstrom001.pdf

Und setze denen eine feste Frist mit Angabe eines Datums. Nix da mit zeitnah!

05.03.2011 | 11:08
von ReclaBoxler-5616128 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."



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