badenova AG & Co. KG (Freiburg)
Rechtswidrige Sperrandrohung durch Gasversorger und Netzbetreiber
Bestell-/Kundennummer: 240004619561
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit eMail vom 30.09.2011 - 10:24, haben Sie mir angedroht, den Netzbetrieb einzustellen. Hiermit fordere ich Sie auf (gem. § 19 b der GasGVV), Ihre Sperrandrohung unverzüglich und schriftlich bis zum 05.10.2011 zurückzunehmen.
Diesbezüglich verweise ich auf mein Schreiben vom 16.09.2011 und das Einschreiben vom 23.09.2011, sowie den weiteren Schriftwechsel per eMail. Sperrandrohung aufgrund von Anmelde- oder Wechselprobleme und/oder nach dem Einwand der Unbilligkeit (gem. §315 Abs.3 Satz 2. BGB) sind rechtswidrig.
Bereits die von Ihnen ausgesprochene Androhung der Versorgungs-, Netz- oder Zählersperrung ist im vorliegenden Zusammenhang rechtswidrig (siehe auch § 17 Abs. 1 GasGVV) und möglicherweise sogar strafbar. Insoweit verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung wie folgt:
- AG Frankfurt/Main v. 31.10.2005, Az 30 C 3670/05-45
- LG Mannheim, Urt. v.16.08.2004 - 24 O 41/04;
- AG Heilbronn, RdE 2005, 176 ff. ;
- LG Köln, RdE 2004, 306;
- KG Berlin, Urt. v. 15.02.2005 - 7 U 140/04;
- BGH, Urteile v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 sowie
- BGH NJW 2003, 3131
- Die Bayerische Landeskartellbehörde hat eine Versorgungssperre ausdrücklich als kartellrechtswidrig bezeichnet 01.03.2006.
Ein Verschulden oder Zahlungsausstand, welches eine solche Sperrandrohung rechtfertigen würde, vermögen wir nicht zu erkennen. Sollten Sie bis zum 05.10.2011 Ihre Drohung nicht zurückgenommen haben, müssen Sie mit rechtlichen Schritten meinerseits rechnen. Außerdem ist das Ihnen (BadenovaNETZ GmbH / Badenova AG & Co.KG und Mitarbeitern) auferlegte Hausverbot rechtens und bleibt bis auf Widerruf für mein Haus und mein Grundstück in Kraft.
Begründung
Die Angelegenheit unterliegt offensichtlich einem Missverständnis. Die Badnova AG & Co.KG würde in die Pflicht zur Ersatzversorgung genommen, sofern die Gegebenheiten für eine Ersatzversorgung gegeben wären. Die BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co.KG verdrehen diese Tatsache einfach und machen vorab aus der Versorgungspflicht des Grundversorgers eine Abnahmepflicht für den Endverbraucher. Es besteht jedoch keine gesetzliche Abnahmepflicht für Erdgas.
Da es keine Abnahmepflicht gibt, sind wir logischerweise auch nicht verpflichtet, Erdgas vom Grundversorger Badenova AG & Co.KG zu beziehen. Wir sind überhaupt nicht verpflichtet, von irgend einem Anbieter Erdgas zu beziehen. Grundsätzlich wären wir gerne bereit, weiter Erdgas zu beziehen – auch ab 01.10.2011 – sofern dieses Erdgas wie angekündigt von der „Georg Oest Mineralölwerk GmbH & Co. KG“ geliefert werden könnte.
Die Grundversorgungspflicht – sofern wir kein Lieferant hätten – würde ohnehin erst mit der Entnahme von Erdgas ab 01.10.2011 beginnen. Sie sind jedoch aus unerfindlichen Gründen der Überzeugung, dass die Grundversorgung bereits eingetreten sei (siehe Vertragskonto 1111672641 vom 12.09.2011), obwohl ja noch kein Gas der Badenova AG & Co.KG aus dem Netz entnommen werden konnte, da das Datum 01.10.2011 noch nicht erreicht worden ist – zur Erinnerung wir haben Heute den 30.09.2011.
Wie Sie wissen, werden wir noch bis 30.09.2011 von unserem bisherigen Gaslieferanten mit Erdgas beliefert. Ab 01.10.2011 werden wir – wie bereits erwähnt - unseren Wärmebedarf mit einer alternative Energiequelle decken, und zwar so lange, bis der von uns beauftrage und akzeptierte Gaslieferant zu liefern im Stande ist. Voraussichtlich gem. eMail 30.09.2011 – 10:38 des von uns beauftragten Gasversorgest, spätestens ab 01.11.2011.
An dieser Stelle wollen wir noch mal darauf hin weisen, dass die „BadenovaNETZ GmbH zusammen mit dem Grundversorger „Badenova AG & Co.KG eine Belieferung durch den von uns beauftragten Gasversorgers verzögert und behindert. Mit dieser Taktik und dem Geschachere versuchen BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co. KG uns in die Grundversorgung zu zwingen. Sie nötigen uns Gas von einem Versorger zu beziehen, den wir ablehnen. Dies ist ein eklatanter Verstoß gegen Grundsätze des freien Wettbewerbs und eine missbräuchliche Ausnutzung Ihrer marktbeherrschenden Stellung und damit gem. § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten.
Es bleibt also dabei, ab 01.10.2011 werden wir wie angekündigt „freiwillig“ keine Erdgas aus dem Versorgungsnetz entnehmen – so dass eine Ersatzversorgung (gem. GasGVV) und nicht eintreten wird. Sollten wir trotz des Betriebes der alternativen Wärmeerzeugung dennoch Erdgas benötigen (z. Bsp. bei Ausfall der alternativen Energiequelle), so teilen wir das rechtzeitig mit. Erdgas, was wir entnehmen, bezahlen wir selbstverständlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir die Grundversorgungstarife der Badenova AG & Co.KG für unbillig (gem. §315 Abs.3 Satz 2. BGB) erachten und behalten uns vor, Schlussabrechnungen gegebenenfalls entsprechend zu korrigieren.
Bei einer Versorgung in der Grund- und Ersatzversorgung ergibt sich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht aus § 5 GasGVV mit der Folge, dass § 315 BGB direkt anwendbar wird. Sollte Wiedererwarten eine Ersatzversorgung eintreten, kündigen wir, aufgrund der „Ergänzenden Bedingungen der Badenova AG & Co.KG zur GasGVV“, Hilfsweise und ergänzenden an:
- Ab 01.10.2011 wird die Entnahme von Erdgas min. bis 31.10.2011 „freiwillig“ eingestellt, da eine alternative Energiequelle aus Enreuerbaren Energieen zur Wärmeerzeugung bis zur Lieferung durch den von uns beauftragten Gasversorgers betrieben wird.
- Der Zählerstand wird vom Kunden per 30.09.2011 – 24:00 abgelesen und innert 4-Wochenfrist übermittelt
- Ab 01.10.2011 findet eine Veränderung des Verbrauchsverhaltens statt (= Voraussichtlich keine Entnahme von Erdgas aus dem Versorgungsnetz der BadenovaNETZ GmbH), die monatlichen Abschlagszahlungen werden daher auf € 0.00 gekürzt.
- Eine Unterbrechung der Versorgung aufgrund von Wechselproblemen durch den Grundversorger oder Netzbetreiber ist nicht rechtens.
- Die Kündigung ist bereits mit der Kündigung durch den bisherigen Gasversorger erfolgt und mit Schreiben vom 16.09.2011 und 23.09.2011 durch uns und in der WO19 durch den neu von uns beauftragten Gasversorger wiederholt worden.
Mit freundlichen Grüßen
ViTAL. power
Kopien des bisherigen Schriftverkehrs gehen an:
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg,
Referat 65, Postfach 103439, 70029 Stuttgart
Landeskartellbehörde Baden-Württemberg
Postfach 103451, 70029 Stuttgart
Verraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.
Paulinenstr. 47, 70178 Stuttgart
Bund der Energieverbraucher und Energieundrecht; Verbraucherschutzmedien: de.reclabox.com/beschwerde, Facts, Monitor, Frontal21
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Ich habe vom Versorger "Badenova AG & Co.KG und dem Netzbetreiber „BadenovaNETZ GmbH" mit Schreiben vom 30.09.2011 per eMail eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten (Sperrandrohung):
Von: Servicenetz" servicenetz_oldbadenova.de> ; Gesendet: Fr 30/09/11 – 10:24; Betreff: hre E-Mail vom 30.09.2011
wir haben die Sperrung Ihres Zählers eingeleitet, da Sie die Belieferung durch Badenova AG & Co. KG als Grundversorger verweigern. Dabei verweisen wir auf den bisher geführten Schriftwechsel.
Da Sie ab 1. Oktober 2011 keinen Lieferanten haben, der Sie mit Erdgas beliefert, haben wir als Netzbetreiber keine andere Wahl, als Ihnen den Erdgaszähler zu sperren, bis sich ein neuer Lieferant zur Belieferung anmeldet. Als Netzbetreiber haben wir per Gesetz ein Zutrittsrecht zu Ihrem Zähler, weshalb Ihr Hausverbot nichtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr badenovaNETZ-Team
badenovaNETZ GmbH, Tullastraße 61, 79108 Freiburg i. Br.
Diese Sperrandrohung ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand auf die Ersatzversorgung (Vertragsbestätigung 1111672641 vom 12.09.2011) und dem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom 16.09.2011 und meinem Einschreiben vom 23.09.2011 an „Badenova AG & Co.KG“ mit Kopie per eMail an „BadenovaNETZ GmbH“ noch gar keine Forderungen fällig geworden sind, bzw. überhaupt eine Ersatzversorgung zur Gaslieferung gem. GasGVV eingetreten ist.
Da ich bis 30.09.2011 in keinem Vertragsverhältnis zu „Badenova AG & Co.KG“ stand, sind auch keine Zahlungsausstände vorhanden. Der von der „Badenova AG & Co.KG“ vordatierten und konstruierten Vertragsbestätigung (1111672641 vom 12.09.2011) wurde widersprochen, so dass ab 01.10.2011, spätestens jedoch ab 01.11.2011, die Gasversorgung durch den Gaslieferanten „Georg Oest Mineralölwerk GmbH & Co. KG“ sichergestellt ist. Bis dahin werden wir unseren Wärmebedarf über eine alternative Energiequelle aus „Erneuerbarer Energien“ decken – was unser gutes Recht ist. Aus den genannten Gründen darf auch keine Versorgungseinstellung erfolgen.
Sperrandrohungen aufgrund von Anmelde- oder Wechselprobleme und/oder nach dem Einwand der Unbilligkeit (gem. §315 Abs. 3 Satz 2. BGB) sind rechtswidrig möglicherweise sogar strafbar. Mit Schreiben vom 30.09.2011 habe ich die "BadenovaNETZ GmbH" zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und wiederholt Hausverbot für mein Grundstück und Gebäude erteilt.
Die 5 Lobby-Kommentatoren handeln damit wohl ganz im Sinne der Energiekartelle und sind daher auch der Meinung, dass die Versorgungspflicht als Abnahmepflicht für den Kunden verstanden werden darf, und der Kunde zwangsweise Gas vom Grundversorger beziehen und sich dessen Vertrags- und Preiskonstrukten unterwerfen muss? Ganz nebenbei soll der Verbraucher, Kunde und Hauseigentümer auch noch dulden, dass die Versorger und Netzbetreiber rein und raus spazieren dürfen, wie sie wollen.
Betrachtet man im Allgemeinen die Kommentare (Suchfunktion Kommentare nutzen) von RS und ReclaBoxler-1595641 ist schnell klar, dass diese beiden systematisch ihre Kommentare im Sinne der Wirtschaftslobby abgeben. Also sind diese Kommentare eher zu vernachlässigen.
Ich sehe das so:
Der Zähler gehört dem Netzbetreiber BadenovaNETZ GmbH und nicht dem Versorger Badenova AG & Co. KG. Der Netzbetreiber hat den Netzbetrieb sicher zu stellen – das wär's dann auch schon. Die Vermutung, dass der bisherige Lieferant wegen Zahlungsrückständen die Belieferung einstellt, ist falsch. Es bestehen bei keinem Lieferanten Zahlungsrückstände. Vielmehr ist es so, dass wir als Kunde den Liefervertrag mit Sonderkündigungsrecht zum 30.09.2011 gekündigt hatten (wg. Änderung der AGB). Wir hatten im Zuge der freien Lieferantenwahl einen neuen Gasversorger zur Lieferung ab 01.10.2011 beauftragt. Die BadenovaNETZ GmbH hat jedoch ihre Marktmacht als Netzbetreiber ausgenutzt, um uns über den "unabhängigen" Versorger Badenova AG & Co.KG (= Grundversorger) der Ersatzversorgung zu unterwerfen. Richtig ist, dass die Badenova AG & Co.KG zur Ersatzversorgung verpflichtet ist. Die BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co. KG missbrauchen jedoch ihre marktbeherrschende Stellung und behindern die freie Wahl des Gaslieferanten.
Selbstverständlich verfügen wir über eine "Alternative Energiequelle", die auch seit 01.10.2011 die primäre Wärmeversorgung sicher stellt. Die Energiequelle Gas wird so lange zur reine „Notversorgung“ auf standby gehalten. Ebenso ist klar, dass wenn wir dennoch Gas dem Netz entnehmen müssten, dieses auch bezahlen werden.
Aber es ist eben davon auszugehen, dass die BadenovaNETZ GmbH, um ihr Schwesterchen Badenova AG & Co. KG zu bevorzugen, die Anmeldung (bzw. den Wechsel) behindert und hinauszögert und uns dadurch in die kältere Jahreszeit drängt. Wohl glaubend, dass die "Alternative Versorgung" in den kommenden kälteren Jahreszeit an ihre natürlichen Grenzen stoßen könnte. Hilfsweise habe ich schnell noch einen „wasserführenden Pelletofen“ angeschafft, den ich gegebenenfalls vor Einbruch des Winters anschließen lassen könnte.
Zum Recht:
Verbraucher können Gaspreiserhöhungen grundsätzlich vor Gericht anfechten. Auch Tarifkunden (Kunden in der Grundversorgung) können sich gegen Gaspreiserhöhungen wehren. Bei einer Versorgung in der Grund- und Ersatzversorgung ergibt sich ein einseitiges Preisbestimmungsrecht aus § 5 GasGVV mit der Folge, dass § 315 BGB direkt anwendbar wird.
Der Versorger oder der Netzbetreiber muss die Versorgungssperre begründen. Aber bei Wechselproblemen und nach Einspruch wegen Unbilligkeit (§ 315 BGB Abs.2) ist eine Sperrung nicht rechtens. Der Versorger kann eine Sperrung auch erst beantragen und androhen, wenn ein Vertragsverhältnis besteht, aus dem ein Sperrgrund abgeleitet werden könnte. Dieses Vertragsverhältnis zw. Badenova AG & Co. KG und uns als Verbraucher würde somit erst seit 01.10.2011 und erst mit der Entnahme von Erdgas aus dem Netz (= konkludentes Verhalten) bestehen. Alleine die Androhung vom 30.09.2011 ist somit nicht rechtens, da ja das Vertragsverhältnis frühestens mit 01.10.2011 begonnen hatte. Die Versorgungssperre muss vier Wochen vorher angekündigt werden und noch mal drei Tage vor dem eigentlichen Termin. Selbstverständlich ist auch ein Hausverbot rechtens. Der Versorger muss dann lediglich die beim Amtsgericht hinterlegte Schutzschrift wegfegen und eine „Einstweilige Verfügung“ erwirken um den Zähler sperren zu lassen.
Bis dahin haben wir den 01.11.2011 – was dem Datum des spätesten Lieferbeginns des neuen Lieferanten entsprechen würde.
Ich habe Rechtsschutz und sehe der Sache gelassen entgegen. Sollte ich kein Recht bekommen – ist das weiter nicht tragisch. Es beschleunigt lediglich meinen Entschluss zu 100%, auf erneuerbare Energien umzusteigen und in Zukunft die ganze Wärmeversorgung mit anderen Energieträgern als Gas zu bestellen.
Badenova geht also in jedem Falle als Verlierer vom Platz.
Einen vernünftigen Grund für dieses Verhalten kann ich der umfangreichen Schilderung des Falles jedenfalls nicht entnehmen.
Die Badenova AG & Co. KG hat die BadenovaNETZ GmbH mit der Sperrung beauftragt, obwohl kein Vertragsbeziehung bestanden hatte. Eine Vertragsbeziehung durch konkludentes Verhalten aus der Ersatzversorgung besteht allenfalls seit 01.10.2011. Also kann eine berechtigte Drohung der Versorgungssperre auch erst mit dem 01.10.2011 angekündigt werden. Eine Sperrandrohung zum 30.09.2011 ist nicht rechts – da kein Vertragsverhältnis – und fertig. Die Badenova AG & Co. KG ist also erst seit 01.10.2011 in der Ersatzversorgungspflicht und könnte nun auch eine begründete Sperrandrohung ausrichten. Diese dürfte jedoch schwierig zu formulieren sein, denn wir haben ja nur festgestellt, dass wir unser Verbrauchsverhalten ab 01.10.2011 ändern und voraussichtlich bis 31.10.2011 kein Gas beziehen werden. Eine Versorgungspflicht ist nun mal keine Abnahmepflicht. Ab 01.11.2011 haben wir gem. Auftragsbestätigung einen neuen Lieferanten. Sollte dieser zum 01.11.2011 aufgrund der Behinderung durch die BadenovaNETZ GmbH nicht zu liefern im Stande sein, so muss eben eine Feststellungsklage erfolgen.
Selbstverständlich wehre ich mich mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln gegen einen Beschneidung meiner Rechte. BadenovaNETZ GmbH und Badenova AG & Co.KG soll die Versorgungssperre ausreichend begründen und diese Recht gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Dazu müsste aber erst mal Recht und Fristen eingehalten werden.
Heute DO 06.10.2011 um 08:31 hatte die BadenovaNETZ GmbH das verhängte Hausverbot missachtet und das Grundstück betreten. Damit hat sich die BadenovaNETZ GmbH strafbar gemacht. Da ich das nur schwerlich beweisen kann, sehe ich vorerst von eine Strafanzeige ab.
Da die Mitarbeiter nach dem Klingeln das Grundstück sofort wieder verlassen hatten, kann ich die strafbare Handlung nur schwerlich beweisen. Also muss ich wohl vorerst von einer Strafanzeige absehen.
Ich kann Ihnen jetzt schon sagen, dass sie nicht im Recht sind. Sie können das direkt unter www.bundesnetzagentur.de nachlesen.
Aber die Mitarbeiter beim Grundversorger und Netzbetreiber, können bei Kunden wie Sie darauf hoffen, nicht arbeitslos zu werden.
Wie bereits in Ihrer anderen Beschwerde erwähnt, ist Ihr Verhalten nicht nachvollziehbar.
Entweder Sie möchten in diesem Zeitraum kein Gas beziehen, dann kann es Ihnen ja egal sein, ob der Zähler gesperrt wird. Oder Sie beziehen Gas vom Grundversorger.
Alles in allem muss ja jemand Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Zählermieten zahlen. Da haben Sie ja bereits mitgeteilt, dass Sie nichts zahlen werden. Wenn Sie nichts zahlen möchten, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Zähler für den Zeitraum zu sperren.
Es tut mir Leid, Ihnen mitzuteilen, dass ein Kunde nicht nur Rechte hat. Für Sie sind die Vorgaben der Bundesnetzagentur ebenfalls gültig.
Um Ihnen bereits vorher den Wind aus den Segeln zu nehmen, ich bin kein Mitarbeiter der Badenova oder der Energiewirtschaft. Aber Ihre Verschwörungstheorien lassen tief blicken.
MfG
"Um Ihnen bereits vorher den Wind aus den Segeln zu nehmen, ich bin kein Mitarbeitet der Badenova oder der Energiewirtschaft. Aber Ihre Verschwörungstheorien lassen tief blicken."
Ach ja, was denn? ein Lobbyist? Wer ist denn "Peter Lustig"? "Pusteblume" oder ein "zahnloser Löwe"?
Zitat Lustig:
"Alles in allem muss ja jemand Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben und Zählermieten zahlen. Da haben Sie ja bereits mitgeteilt, dass Sie nichts zahlen werden."
Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, dass ich behauptet hätte, ich würde NICHTS zahlen. Ganz im Gegenteil, es steht: Sollten wir trotz des Betriebes der alternativen Wärmeerzeugung dennoch Erdgas benötigen (z. Bsp. bei Ausfall der alternativen Energiequelle), so teilen wir das rechtzeitig mit. Erdgas, was wir entnehmen, bezahlen wir selbstverständlich. Wir weisen jedoch darauf hin, dass wir die Grundversorgungstarife der badenova AG & Co.KG für unbillig (gem. §315 Abs.3 Satz 2. BGB) erachten und behalten uns vor, Schlussabrechnungen gegebenenfalls entsprechend zu korrigieren.
Sie müssen sich also ganz ganz gewaltig verlesen haben. Oder?
„Woher wollen sie denn rechtzeitig wissen, dass Ihre alternative Energiequelle ausfallen wird, um sich rechtzeitig VOR der Gasentnahme anzumelden?“
Ich habe nie behauptet, dass wir vorher wissen, wann die „alternative Energiequelle“ ausfallen wird. Sondern: sollten wir trotz des Betriebes der alternativen Wärmeerzeugung dennoch Erdgas benötigen (z. Bsp. bei Ausfall der alternativen Energiequelle), so teilen wir das rechtzeitig mit. Ablauf: Sobald die "alternative Versorgung" ausgefallen ist, wissen wir, sofern wir diese oder eine andere nicht wieder in Betrieb nehmen können, dass wir Erdgas benötigen werden.
Kurz: Außerhalb der Heizperiode innert 48h vor Entnahme – das reicht längstens, zumal rechtzeitig ein dehnbarer Begriff ist. Das Erdgas steht ja durch die Ersatzversorgung direkt zur Verfügung – zumindest solange der Anschluss nicht gesperrt wurde.
Und das geht so.: Um die Energie möglichst effizient zu nutzen, setzen wir die Universalregelung UVR1611, die wir selbst programmiert haben, in unserem Haus ein. Diese Steuerung hilft im Ökobetrieb die zugeführten Energiequellen in Berücksichtigung der abgehenden Wärmebedarfs der Nutzer optimal zu steuern. Im Detail: Wenn die Temperatur am Ausgang S3 unseres 2500lt Pufferspeicher die 45°C (welche natürlich mit UVR1611 variabel zu bestimmen ist) unterschreitet, so dürfte etwas mit der Wärmezuführung nicht stimmen. Ab diesem Zeitpunkt der Feststellung haben wir dann an S2 unseres Pufferspeichers immer noch ein Temperatur von ca. 70°C. Außerhalb der Heizperioden, die wir erst ab 01.11.2011 beginnen, hätten wir dann noch etwa 48 Std. Vorlauf (=Zeit), bis die Mindesttemperatur von 40°C an den Entnahmestellen der WW-Versorgung unterschritten würde.
Übrigens zur WW-Bereitung verwenden wir an Stelle eines WW-Speichers eine hygienisches Regelverfahren im Pulsbetrieb über WW-Sensors T. ww mit Plattenwärmetauscher samt ultraschnellem Sensor (MSV+SS). Die T. ww dient dabei zugleich der Regelung zur WW-Erwärmung und der Zirkulationssteuerung. Wird ein Wasserhahn kurz betätigt, so verändert sich die Temperatur an T. ww. und Zirkulationspumpe wird eingeschaltet. Somit steht binnen kurzer Zeit WW an der Zapfstelle ohne geöffneten Hahn zur Verfügung.
Bedeutet keine Wärmeverluste durch laufende Zirkulation = längere Vorhaltezeit für WW = größere Abstände zwischen den Wärmeerzeugung.
Theoretisch bleiben uns also 48h Zeit, um eine andere Energiequelle für die WW-Bereitstellung einzusetzen, bevor jemand kalt duschen muss. Theoretisch also auch 48h Zeit, um eine Entnahme anzumelden. Das erübrigt sich jedoch, alleine durch die Entnahme von Erdgas aus dem Netz, fallen wir „leider“ automatisch in die Ersatzversorgung des Grundversorgers Badenova AG & Co. KG und es kommt zum konkludenten Vertragsschluss. Wir nehmen Erdgas – also müssen wir dieses auch bezahlen. Das ist ja wohl logisch. Gasstand 2 vom 31.10.2011 abzgl. Gasstand 1 vom 01.10.2011 = Verbrauch. So war das schon immer. Bis jetzt haben wir seit 01.10.2011 = 0,000m3 verbraucht. Im "worst case scenario" (= Wintereinbruch) könnte sich das ändern - aber ein Verbrauch über 50,000m3 (= ca. 520 kWh) scheint eher unwahrscheinlich. d. H. wir sprechen hier von einem Betrag von max. € 35.00.
Übrigens das Haus wird als ÖKO + EnergieHaus betrieben, d. H. wir produzieren unter ÖKO-Gesichtspunkten über das Jahr betrachtet mehr Energie als wir verbrauchen. Aber lassen wir das - es mangelt einfach an intellektueller Auffassungsgabe, um diese Angelegenheit in ihrer Tiefe zu begreifen.
*** und so verliert Badenova tagtäglich Kunden ***
Das ist durchaus sinnvoll. Die Beschwerden gehen ja an zwei völlig eigenständige Unternehmen, die gemäß telefonischer Nachfrage unabhängig agieren. Namentlich:
1x BadenovaNETZ GmbH
und
1x Badenova AG & Co.KG
Die ReclaBox ist wirklich ein stark frequentierter "Kummerkasten", der von "konzernnahen" Schreiberlingen kontrolliert wird. Sie haben Recht, es ist ein sinnfreies Medieninstrument.
Und ja, das ist ein typisches Doppelposting:
www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5
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www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,rnn6uyd828wygt9v~cm.asp
Heute 12.11.2011 habe ich die Abrechnung aus der Ersatzversorgung (416 kWh für den Oktober) durch die Badenova AG & Co. KG erhalten. Daraus wird ersichtlich, dass die korrekten Zählerstände von BadenovaNETZ GmbH übermittelt und übernommen wurden.
Das bedeutet: anstatt das ich eine Nachzahlung von € 1'490.00 zu leisten habe, erhalte ich nun von meinem alten Gasversorger eine Rückzahlung von € 360.00 bis 16.11.2011 (Differenz = € 1'850.00). Nach Ablauf der Frist werde ich ohne weitere Mitteilung Klage auf Rückzahlung einreichen. Dana wird einfach nicht schlau, oder anders formuliert + € 360.00 dat gibt ein geiles Weekend in den Bergen ;-).
Leider ist der geforderte Preis in der Abrechnung von Badenova AG & Co. KG nicht „billig“ und damit zu hoch. Da die Vernunft einfach nicht in meinen „göttlichen“ Körper einzudringen vermag oder einfach aus einer Geistesschwäche ;-) heraus, werde ich dieser Rechnung mit „Einwand der Unbilligkeit nach §315 Abs.3 Satz 2. BGB widersprechen, sie korrigieren und den korrekten Betrag innert 10 Tagen an Badenova AG & Co. KG überweisen (toll, dat gibt dann noch ein paar heiße Drinks in den kalten Bergen ;-).
An alle Verbraucher, die von ihren Gas- und Stromversorgern über den Tisch gezogen werden (betrifft in etwa 99% aller Verbraucher) einfach googeln:
„gas strom kartellamt“
„gas strom Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB“
hier wird euch geholfen:
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1707/
www.vz-bawue.de/UNIQ132110100925344/link353302A.html
"Um Ihnen bereits vorher den Wind aus den Segeln zu nehmen, ich bin kein Mitarbeiter der Badenova oder der Energiewirtschaft. Aber Ihre Verschwörungstheorien lassen tief blicken."
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Hallo Lustig. Lustig scheint wohl doch für die Energiewirtschaft (sprich Badenova) tätig zu sein. Sie gehen ja ganz spezifisch auf einen Punkt ein, den ich nie veröffentlicht hatte, sondern 1:1 aus einer meinen Originalschreiben an die Badenova gezogen wurde. Somit genießen Sie Einblicke in den Originalschriftwechsel zw. mir und der Badenova.
Interessant. Interessant. Damit ist dann wohl ein Teil Ihrer Maskierung aufgeflogen. Werden Sie eigentlich für Ihre schäbige Arbeit auch noch entlohnt?
gestoßen, die als Anleitung dienen könnten:
de.reclabox.com/beschwerde/43863-gold-gas-grosshabersdorf-ungerechtfertigte-forderung-m-vorsaetzlich-falscher-datenerhebung
de.reclabox.com/beschwerde/43458-stromio-duesseldorf-stromio-meine-belastungsgrenze-ist-erreicht
www.strom-magazin.de/forum/board-flexstrom/thread-wie-ihr-den-aktionsbonus-doch-bekommt-1220-page-1.html
Die Beschwerdeführer hatten bereits nach 10-15 Tagen nach jeweiligen „Einschreiben“ die Fälle positiv abschließen können und hatten Rückerstattungen erhalten (Erstere sogar mit Zinsen und Bearbeitungsgebühren). Wohl wegen ihrer schnellen Reaktion, den unmissverständlichen Formulierungen ihrer Forderungen und der scharfen Vorgehensweisen. Ich glaube, bei gleichem Vorgehen, müsste das bei den meisten hier geschilderten Beschwerden sicher zum Erfolg führen. Ich habe sogar mit einem Beschwerdeführer telefoniert. Er hat mich davon überzeugt, wie einfach es ist, sich zu wehren, wenn man es genau so macht und nicht von der Linie abweicht. Ich werde ab sofort auch nur noch so gegen ungerechtfertigte Forderungen und Preiserhöhungen vorgehen.
Nicht warten, bis bis sich die Versorger melden oder bewegen. Kein E-Mail-Verkehr und keine Telefongespräche mit den Versorgern führen. Sich nicht vertrösten lassen. Keine Preiserhöhungen akzeptieren, egal wie diese begründet werden. Meine und die Erfahrungen der meisten Geschädigten zeigen, dass Warten rein gar nichts, bzw. das Gegenteil bringt (siehe die vielen gleich lautenden Beschwerden hier in der ReclaBox, bei denen die Beschwerdeführer zum Teil über Monate warten).
Wenn die Forderungen begründet sind, bewiesen werden können und somit rechtens scheinen, so gibt es nur einen korrekten und schnellen Weg: „Einschreiben mit Rückschein oder Übergabeeinschreiben“ an den Versorger senden und darin unmissverständlich den Sachverhalt schildern und die Forderungen benennen (keine „Bitte“, sondern „ich fordere bis xx. xx. xxxx, dass _____, andernfalls werde ich ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“). Die ReclaBox nur als Unterstützung und zur Information für andere Geschädigte zuschalten.
* Zählerdaten selber ablesen und übermitteln (Eingangsbestätigung verlangen)
* Abrechnung verlangen bis xx. xx. xxxx (max. 10 Tage).
* Ist die Abrechnung schon eingetroffen, sofort widersprechen (ggf. Unbilligkeitseinwand BGB § 315)
* Ist keine Abrechnung eingegangen, diese selber erstellen
* Allen Preiserhöhungen und den Preisen allgemein sofort widersprechen (BGB § 315)
* Die eigene Forderung deutlich formulieren (z. Bsp. korrekte Abrechnung, Rückzahlung, usw.)
* Bei Überzahlung 5% Zinsen ab Überzahlung verlangen.
* Frist setzen (max. 10 Tage) für die Erfüllung der Forderungen
* Hausverbot ggf. erteilen um mögliche Versorgungsunterbrechung zu vermeiden
* Erklären, was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird (= Klageandrohung).
* Zahlung immer unter „Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigen.
* Keine Mahnung verfassen oder Aufschub gewähren.
* Nach Ablauf der gesetzten Frist ohne weitere Mitteilung sofort den Rechtsweg bestreiten.
Fristsetzung nur mit Datum – nicht „sofort“ oder „innerhalb von 2 Wochen“, sondern exakten Tag nennen, an dem die Frist abläuft. Bei jedem Schriftverkehr ohne „Einschreiben“ eine Eingangsbestätigung innert 24h verlangen.
Kommen danach vom Versorger Informationsschreiben, Anrufe, Erklärungsversuche, Mahn-, Klage- oder Sperrandrohungen (bei Sperrandrohung sofort Hausverbot erteilen). Diese einfach ignorieren und noch mal kurz Standpunkt mitteilen. „Leider kann ich Ihre Stellungnahme nicht berücksichtigen, wird meine Forderung bis xx. xx. xxxx nicht vollumfänglich erfüllt, so werde ich, wie in meinem Einschreiben vom xx. xx. xxxx erklärt, ohne weitere Mitteilung den Rechtsweg bestreiten“. Sollte ein Mahnbescheid vom Versorger kommen, sofort widersprechen und Rechtsbeistand holen.
Wichtig:
Unter dem Jahr immer die Zählerstände aufzeichnen (min. ¼-jährlich). Zählerstände nur im Beisein ablesen lassen. Haben Sie die Zählerdaten, so können Sie ganz einfach, aufgrund der Zähler- und der Vertragsdaten, selber eine Rechnung erstellen (beschleunigt die ganze Sache ungemein). Bei Preiserhöhungen werden die Zählerstände meistens geschätzt – natürlich zu Ungunsten des Kunden. Also keine Schätzungen akzeptieren.
Um Überzahlungen zu vermeiden, einfach unter dem Jahr ein Schreiben verfassen, dass sich das Verbrauchsverhalten signifikant geändert habe und dadurch die monatlichen Abschlagszahlungen neue auf xx. xx festzulegen ist. Zu diesem Zweck die laufende Einzugsermächtigung aufkündigen und eine neue Einzugsermächtigung mit neuem Abschlagsbetrag mit senden. Hinweis, dass bei widerrechtlicher Abbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 20.00 für jede Rückbuchung anfallen. Um zu hohen Nachforderungen zu entgehen, die Abschlagszahlungen immer nahe am tatsächlichen Verbrauch festlegen. Besser ist es die Abschlagszahlungen tiefer anzubringen und den fehlenden Betrag auf ein separates Konto einzahlen um zur Abschlussrechnung genügend Liquidität zu halten.
Gute Hinweise und Berechnungen finden Sie auch unter den Kommentaren von „Melanie“ und „Markus“ (= Suchfunktion von ReclaBox), beim „Bund der Energieverbraucher“ und bei den „Verbraucherzentralen der Länder“
Die Schlichtungsstelle nur in unklaren Forderungen bemühen, bei unstrittigen Forderungen (betrifft fast alle Reklamationen) gleich mit Anwalt und Klage drohen. Der Versorger darf dann die Gebühren übernehmen.
Interessante Links zum Thema:
www.welt.de/finanzen/article2037653/So_wehren_sich_Verbraucher_gegen_die_Gaspreise.html
www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site__1702/
www.kontra-gaspreis-lilienthal.de/was%20beachten.html
www.verbraucher.de/energie/index.html
www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2011/1027/eeg.php5
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Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Garantie auf Richtigkeit. Gegebenenfalls nehmen Sie sich einen auf Energierecht spezialisierten Rechtsbeistand.