Durch FlexStrom endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 507 Views | 23.02.2011 | 14:39 Uhr
geschrieben von Matthias Betschner

FlexStrom AG (Berlin)

FlexStrom erteilt unrichtige / unvollständige Schlussrechnung

Bestell-/Kundennummer: 900001035422

Sehr geehrte Damen und Herren,

SCHLAGWORTE

mit Erstaunen habe ich am heutigen Tage die o. g. Schlussrechnung für mein damaliges Produkt Winteraktion 4.500er Young Family erhalten, in welcher Sie einen Nachzahlungsbetrag i. H. v. 131,30 EUR von mir einfordern.

Anhand Ihrer Berechnung stelle ich fest, dass nach drei Monaten Belieferungszeitraum scheinbar ein anderer als der von mir gebuchte Tarif (1835 statt 1711) zugrunde gelegt wurde und dieser sich als wesentlich teurer darstellt.

Über eine solche Veränderung des Tarifs hätten Sie mich jedoch vorher informieren müssen, da mir insoweit ein Sonderkündigungsrecht zugeständen hätte. Ich habe leider zu keinem Zeitpunkt eine dahingehende Information von Ihnen erhalten. Für den Zugang einer solchen wären Sie im Übrigen darlegungs- und beweispflichtig. Ferner fordere ich Sie auf, mir den vertraglich zugesicherten Bonus i. H. v. 125,00 EUR auszuzahlen.

Sehr lesenswert in Sachen Aktionsbonus fand ich übrigens das Urteil des AG Tiergarten (3 C 377/10). Ein solches Geschäftsgebaren ist eine Frechheit.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Erteilung einer korrekten Endabrechnung (nur Tarif 1711) + Auszahlung Aktionsbonus


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Kommentare und Trackbacks (9)


25.02.2011 | 15:54
von Matthias Betschner noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Gerade eben habe ich eine E-Mail von FlexStrom erhalten, in welcher meine Vertragsunterlagen angefordert werden, um meinen Anspruch prüfen zu können.

Scheinbar verfolgt FlexStrom immer wieder die gleiche Taktik, vgl. Beschwerde ID-34601. Als würde FlexStrom keine Vertragsunterlagen besitzen. Lächerlich.

Aber keine Sorge. Meine Vertragsunterlagen werde ich nach Ablauf der von mir gesetzten Frist von meinem Anwalt übersenden lassen.


02.03.2011 | 15:22
von Matthias Betschner noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ein kleines Update:

Gestern teilt Flexstrom mir mit, dass die vermeintliche unterjährige Tariferhöhung mir angekündigt worden sei.

Anbei befand sich die (fragwürdige) Kopie eines entsprechenden Schreibens.
Dieses habe ich, falls es überhaupt jemals an mich versendet worden sein sollte, niemals erhalten.

FlexStrom meint jedenfalls, dass man dort "mangels anders lautender Informationen" von einem Zugang ausgehen dürfe und die Tariferhöhung deshalb bestand habe.

Der geneigte Jurist sagt hierzu: "Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen zugehen."

Diese Woche läuft jedenfalls die von mir gesetzte Frist ggü. FlexStrom aus. Dann gehts ab zum Anwalt.


05.03.2011 | 11:05
von ReclaBoxler-5616128 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

07.03.2011 | 11:33
von Matthias Betschner noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Und es geht weiter:
FlexStrom fordert schon wieder meine Vertragsunterlagen an und bietet mir als "Entschädigung für meine Mühen" einen Reisegutschein "von bis zu 100,- EUR" an.
Jedem, der sich einigermaßen über FlexStrom informiert hat, kommt dieses Vorgehen einfach nur stereotypisch vor.
Habe mittlerweile einen Anwaltstermin vereinbart. Der ist leider erst nächste Woche. Ich werde berichten.


10.03.2011 | 08:14
von ReclaBoxler-4026128 | Regelverstoß melden
Beachten Sie den Artikel

"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung"

vom 02.12.2010 auf der Internetseite der Stiftung Warentest.

14.03.2011 | 10:24
von Matthias Betschner noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Update: Mittlerweile hat FlexStrom die Schlussrechnung aus "Kulanz" angepasst und verzichtet daher auf eine Nachforderung aus der Schlussrechnung. Vom Aktionsbonus ist weiterhin nicht die Rede. Mal sehen, was der RA diese Woche dazu sagt.


04.04.2011 | 13:00
von Matthias Betschner endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
FlexStrom verweigert die Auszahlung des Wechselbonus endgültig. Leider ist mein Anwalt derzeit krankheitsbedingt nicht erreichbar.
Ich lasse jedoch nicht locker.


11.05.2011 | 15:35
von ReclaBoxler-4312287 | Regelverstoß melden
Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg beachten: www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

Zitat:

"Flexstrom muss sich berichtigen

Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."

01.06.2011 | 18:22
von ReclaBoxler-2020128 | Regelverstoß melden
Artikel bei Stiftung Warentest: "Flexstrom: Berichtigung nötig"

www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/

23.09.2013 | 13:48
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