Stromio GmbH (Düsseldorf)
Stromio und das Sonderkündigungsrecht
Bestell-/Kundennummer: Vertragskonto: 000121703920 Vorgangsnummer: 888863#495014a
Ähnlich wie viele andere hier habe ich bei Stromio das Problem mit einer Preisänderung, die durch die EEG-Umlage bedingt ist.
Konkret bin ich am 01.01.2012 zu Stromio gewechselt, Tarif "stromio green premium".
Mitte diesen Novembers wollte ich kündigen, allerdings bin ich da schon in die erste Falle getappt. Ich ging von 6 Wochen Kündigungsfrist aus, wie es üblich und auch in den AGBs vereinbart ist. Im Stromabschluss über Check24 war allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart. Nach kurzer Irritation und Gespräch per E-Mail mit dem Stromio-Kundenservice (die übrigens bisher immer flott geantwortet haben, da kann ich mich nicht beschweren) habe ich meinen Fehler eingesehen. Hier kann ich Stromio höchstens den Vorwurf machen, eine ungewöhnliche lange Kündigungsfrist abseits ihrer eigenen AGBs eingebaut zu haben (womit man bei einem Billiganbieter wohl rechnen muss).
Hellhörig wurde ich allerdings, als in einem Antwortschreiben ganz beiläufig der folgende Satz fiel: "Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, da stromio lediglich die staatlichen Umlagen 1:1 weitergibt. "
Oha? Es wurde mir vorher zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form mitgeteilt, dass sich überhaupt irgendwas am Preis ändern sollte. Ich habe nachgehakt und erst auf meine Anfrage hin wurde mir erklärt, dass es zum 01.01.2013 eine Preiserhöhung gibt!
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
Auf Erneuerung meiner Kündigung hin erhielt ich mehrmals vorgefertigte Schreiben (gleiche wie die, die bereits hier im Forum zu finden sind), dass kein Sonderkündigungsrecht laut den AGBs bestehen würde. Die AGBs sind in diesem Punkt nicht eindeutig formuliert, ein betreffender eindeutiger Paragraph wäre sowieso eine Überraschungsklausel nach BGB, die mich über die Maßen benachteiligen würde und zudem fehlt ein Hinweis auf die Einschränkung des Sonderkündigungsrechts in der Information gemäß Art. 246 § 2 i. V.m. § 1 Absatz 1 EGBGB sowie § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB i. V.m. Art. 246 § 3 EGBGB vollständig!
Zeitgleich zu der Beschwerde hier lege ich eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie ein. Dieser Schritt wurde gestern Stromio auch schon angekündigt und ich habe ihnen noch die Change gegeben, dazu heute Stellung zu nehmen. Eine Antwort dazu habe ich allerdings nicht erhalten und da auch vorher keinerlei Kompromissbereitschaft seitens Stromio vorhanden war, sehe ich keine Notwendigkeit, es weiter hinauszuzögern, da dies im Zweifelsfalle zu meinen Ungunsten wäre.
06.12.2012 | 10:20
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie noch heute kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.
Freundliche Grüße
Ihre Stromio GmbH
Wenn ja, steht dort - so oder so ähnlich - folgendes? : . ... wenn eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird während deren Dauer keine Preisänderung vorgenommen, außer diese betreffen die Weitergabe vom Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen (EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage. ..?
Je mehr man sich in das Thema einliest, umso unglaublicher präsentiert sich ja das Ausmass der Kaltschnäuzigkeit mit der Stromio hier vorgeht. Neben den bereits hinreichend dokumentierten Verstößen gegen geltendes Recht wird weiterhin auch gegen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verstoßen.
Hier im folgenden besonders gegen § 41. Zum einen ist hier Absatz (1) zu nennen: "Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. "
Dies trifft bei den AGBs von Stromio ausschließlich auf die für den Kunden vorteilhaften Paragraphen zu. Die nachteiligen (und meist auch illegalen) Festlegungen sind großteils unverständlich verklausuliert, so dass wahrscheinlich auch so mancher Jurist ins Schleudern kommen würde.
Im weiteren wird mit der "hoheitlichen Abgaben"-Regelung auch gegen Absatz (3) verstoßen, welcher ganz klar formuliert:
"Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. "
Es wundert mich wirklich, dass hier weder Presse, noch Bundesnetzagentur bisher tätig geworden sind.
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/News__1094//ContentDetail__12337/
ohne Kommentar; )
Wieso sollte man bei einen Tarif mit eingeschränkter Preisgarantie" (also ohne eine Preisarantie für Erhöhungen der EEG-Umlage, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) nicht vertraglich ein Sonderkündigungsrecht ausschließen können?
Was ist mit der Handlungsfreiheit bzw. der Vertragsfreihiet?
Anbieter haben gewiss die Vertragsfreiheit, ein (Sonder-) Kündigungsrecht für bestimmte Fälle auszuschließen, nur dann sollten sie es auch für den Verbraucher in den AGB klar erkennbar tun!
Wer allerdings, wie Stromio/Grünwelt zunächst in § 6 großzügig ein pauschales Kündigungsrecht "im Falle der Erhöhung von Preisen" einräumt und sich selbst dann in § 7 mit relativ verklausulierten Formulierungen davon Ausnahmefälle einräumt, der verstößt mit seinen AGB eindeutig gegen § 305 und § 307 des BGB sowie § 41 EnWG. Es hätte zumindest ein deutlicher Hinweis (wie bei anderen Anbietern) in den AGB erfolgen müssen, dass ein (Sonder-) Kündigungsrecht in diesen genannten Fällen nicht besteht.
1. Vertragsfreiheit gilt nur, sofern die Regelungen nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
2. Das EnWG ist die Vorlage derartiger Verträge, unbestimmte Klauseln (ungenaue Fristen o. ä.) können per AGB konkretisiert werden, aber im Sinne nicht einfach ausgehebelt.
3. Das restliche rechtliche Handwerkszeug liegt im Raum, zugreifen, lesen, kombinieren. (besonders BGB §§305 ff.)
Habe ihnen jetzt die Einzugsermächtigung entzogen und werde wohl auf die Empfehlung der Schlichtungsstelle Energie warten müssen. Schade.
in ihrem OP schreiben Sie, dass Ihnen die Preiserhöhung nicht angekündigt worden ist. Achtung: Ein Blick in die von Stromio auf deren Webseite veröffentlichten AGBs zeigt diverse Paragraphen, die sich auf die Einwilligung zur elektronischen Kommunikation beziehen, und wo dann versucht wird, die Verantwortung für den Zugang von E-Mails auf die Sphäre des Kunden abzuwälzen.
Hier besteht sicherlich auch noch gerichtlicher Klärungsbedarf.
www.vz-nrw.de/strompreiserhoehung---was-ist-zu-tun-
Zitat: "Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln.
Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen.
Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unwirksam. "
Lesen Sie z. B. auch diese Beschwerde:
de.reclabox.com/beschwerde/56631-stromio-duesseldorf-erhoehung-der-eeg-umlage-agb-klauseln-ungueltig
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Gut ist, dass es Stromio nicht so wie bspw. Flexstrom auf dem Klageweg versucht. Schade, allerdings, dass es trotzdem bis zur Schlichtungsstelle Energie getragen werden musste und unnötig viel Zeit verschleudert wurde.
Ich hoffe, die Endabrechnung ist dann auch korrekt, werde auf jeden Fall doppelt und dreifach prüfen.
Auch ich hatte aus selben Grund gekündigt, ohne Erfolg.
Identischer Weg, identische Schreiben.
Ich hatte es dann satt und habe meine Rechtschutzversicherung samt Anwalt eingeschaltet.
Nun habe ich die außerordentliche Kündigung seitens Stromio bekommen. Wegen wiederholter Erfolgloser Mahnungen. ;-)
Jetzt will ich nochmal in Ruhe die Endabrechnung abwarten.
Nochmals vielen Dank für die guten Informationen.
Markus