Von Stromio beantwortete Beschwerde. | 1156 Views | 25.12.2013 | 23:34 Uhr
geschrieben von Philipp Löhr

Stromio GmbH (Düsseldorf)

Stromio verschleppt und verweigert Kündigung

Bestell-/Kundennummer: 1260871

Ich bin von Stromio am 28.11.2013 auf ein "neues Dokument" in meinem Kundenportal hingewiesen worden. Zunächst funktionierte mein Passwort nicht - ich musste es reaktivieren, obwohl ich es richtig eingegeben hatte.

SCHLAGWORTE

Als ich mich endlich einloggen konnte, las ich von der bevorstehenden Preiserhöhung am 01.01.2014 - natürlich versteckt in einem langen Fließtext.

Ich habe per Einschreiben Einwurf am 02.12.2013 gekündigt. Es gab keine Rückmeldung von Stromio. Am 20.12. habe ich dort angerufen und mich nach dem Stand erkundigt. Der Mitarbeiter sagte mir, dass die Kündigung am 10.12. eingegangen sei und noch nicht bearbeitet wurde! Er werde dies aber nun tun.

Heute, am 23.12. wieder ein neues Dokument im Kundenportal: Kündigung abgelehnt, Standardtext, wegen Vertragsbindung bis Ende April. Zitat: "Sollte Ihrerseits weiterhin der Wunsch einer Kündigung bestehen, senden Sie uns bitte erneut ein Kündigungsschreiben zu".

Abgesehen davon, dass ich mich auf mein Sonderkündigungsrecht berufen habe, da die EEG-Umlage sehr wohl ein Sonderkündigungsgrund darstellt und ich erst 4 Wochen vor der Preisänderung informiert wurde, ist dieser Satz doch auch blanker Hohn.

Ganz davon abgesehen, eine Kündigung erst nach 3 Wochen auf Anfrage zu bearbeiten!

Ich kann nur jedem Abraten, zu STROMIO zu wechseln, das ist schon nah dran an krimineller Energie, was dort abläuft. Werde sehen, ob ich einen Anwalt einschalte, denn eins steht fest: So lass ich mich nicht verarschen.

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Sofortige Kündigung.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
07.01.2014 | 12:58
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Um Ihr Anliegen mit Ihnen persönlich zu klären werden wir Sie in Kürze kontaktieren. Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihre Stromio GmbH

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Kommentare und Trackbacks (7)


25.12.2013 | 23:38
von Philipp Löhr noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


26.12.2013 | 18:27
von W. S. | Regelverstoß melden
"Die Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, . ."
Das heisst, sie bedarf NICHT der Zustimmung des Vertragspartners!
Ob sie wirksam ist, richtet sich nach den AGB des Vertragspartners bzw. nach den gesetzlichen Regelungen.

27.12.2013 | 11:38
von Philipp Löhr | Regelverstoß melden
 spider monkey W. S.: Das ändert aber nichts daran, dass Stromio die Kündigung akzeptieren muss, damit ich zu einem anderen Stromanbieter wechseln kann. Stört Sie die ungenaue Formulierung meinerseits?

27.12.2013 | 16:43
von Avoozl | Regelverstoß melden
Also ich vermute die andere Beschwerde 7 Minuten früher stammt auch von Ihnen, wenn nicht ist es im Grunde nichts anderes.

1. Wenn Stromio die Preise erhöht dürfen Sie kündigen ohne Vertragsstrafe.
2. Eine Ausnahme gilt für Steuern, Abgaben und Umlagen (wie die EEG-umlage) Stromio's AGBs §7 (und auch die aller anderen Stromanbieter) stellt klar, dass Erhöhungen hier ohne Sonderkündigungsrecht weiter gegeben werden.
[. ]Abweichend von § 6 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 ausschließlich die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 7 [. ]
3. Stromio fragt Sie ob sie unter diesen Voraussetzungen noch kündigen wollen. Das können Sie natürlich, denn kündigen kann man immer. Aber zahlen werden Sie dann trotzdem nur halt ohne Strom!

30.12.2013 | 22:01
von Avoozl | Regelverstoß melden
 spider monkey RB 7492981

Selten so gelacht. Ich bin mir bewusst das einige Verbraucherzentralen die Stromkunden hier "scharf machen" wollen. Rechtlich steht die Argumentation aber auf dünnem Eis und das Prozesskostenrisiko hätte Herr Löhr.

§ 41 Abs. 3 EnWG gibt ein Sonderkündigungsrecht bei Änderung der Vertragsbedingungen nicht aber bei jeder Preiserhöhung.

Bei einer MWST-Erhöhung hätten sie folglich gar keine Chance.
Nun ist die EEG-Umlage keine Steuer, aber ob die Gerichte aufgrund der AGB am Ende wirklich eine Änderung der Vertragsbedingungen sehen ist überhaupt nicht sicher.
Was aber sicher ist, ist das Herr Löhr bestenfalls einige Euro sparen kann. Verliert er aber und trägt Anwaltskosten plus Vertragsstrafe dann sind wohl einige tausend Euro futsch.

P. S. Die Tatsache, dass sie behaupten, man könnte nicht immer kündigen, zeigt deutlich ihre Kenntnisse der Rechtswissenschaften. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Die können sie IMMER abgeben und sie ist IMMER wirksam.

10.01.2014 | 13:02
von Philipp Löhr noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


10.01.2014 | 23:43
von W. S. | Regelverstoß melden
 spider monkey stromio: www.t-online.de/wirtschaft/unternehmen/id_67356422/prozessbeginn-mitte-februar-ex-teldafax-chefs-kommen-vor-gericht.html



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