Von klarmobil beantwortete Beschwerde. | 1158 Views | 13.11.2014 | 15:20 Uhr
geschrieben von Alexander Kleingütl

klarmobil GmbH (Büdelsdorf)

Ominöse Drittanbieterdienste auf meiner Mobilfunkrechnung

Bestell-/Kundennummer: 1052255581

Seit meiner letzten Rechnung vom 10.10.2014 sind auf meiner Rechnung Drittanbieter Dienste aufgelistet in Höhe von 14,97€. Ich brauch und will jetzt hier gar nicht lange schreiben, wie und was es mit all diesem "WAP-Billing / ABO-Fallen" und co. auf sich hat. Fest steht ich habe nie in irgendeiner Form solche Dienste in Anspruch genommen und mich nach Erhalt dieser Rechnung bei klarmobil gemeldet.

SCHLAGWORTE

3 Mails, 1 Fax und 1 Brief (3Seiten) mit Einschreiben und in allen habe ich darauf hingewiesen, dass ich diese 14,97€ nicht bezahlen werde und dies bitte noch bevor der Abbuchung zu berichtigen sei!
- Natürlich wurde der gesamte Betrag mit Abofalle abgebucht, welchen ich bei meiner Bank zurückforderte. Anschließend habe ich umgehend den korrekten Betrag ohne Drittanbieter-Betrag überwiesen und was kommt vom klarmobil! Mahnungen plus Mahngebühr!

Ich habe bis heute noch keine Antwort auf all meine Mails, das Fax und den Brief erhalten aber die neue Rechnung für den 10.11.2014 mit den alten Mahngebühren, den alten Drittanbieter-Leistungen und natürlich den neuen für diesen Monat, die bekomme ich!

Ich finde es eine Frechheit wie Klarmobil für diese Provision von Drittanbietern mit Ihren Kunden umspringt und verlange umgehend diesen Betrag bereits zweimal 14,97€ plus Mahngebür von meinem Konto verschwinden zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Kleingütl Alexander

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Meine Forderung an klarmobil GmbH: Das Streichen der Drittanbieter Dienste von meiner Rechnung!


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
13.11.2014 | 15:20
Firmen-Antwort von: klarmobil GmbH
Abteilung: Marketing

Sehr geehrter Herr Kleingütl,

vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme mit unserem Unternehmen über ReclaBox.

Sehr gern haben wir Ihr Anliegen geprüft und Ihnen vor wenigen Minuten eine ausführliche Antwort und Stellungnahme per E-Mail gesendet.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr klarmobil.de Kundenservice

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Kommentare und Trackbacks (11)


13.11.2014 | 16:01
von Dieter Bopp | Regelverstoß melden
Ohne die Antwort von Klarmobil zu kennen, würde ich wetten, das Klarmobil weiterhin auf die Zahlung der kompletten Rechnung incl. Mahngebühren besteht. Zahlen Sie nicht! Lesen Sie hier: www.antispam-ev.de/wiki/Vorgehen_bei_Telefon-Mehrwertdienst-Betrug , besonders lesenswert BGH, Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05. Weiterhin fordern Sie von Klarmobil nach §45i TKG ein qualifiziertes Prüfprotokoll, sofern die beanstandete Rechnung nicht älter als 8 Wochen ist. Viel Glück

13.11.2014 | 16:12
von Alexander Kleingütl | Regelverstoß melden
***ANTWORT VON KLARMOBIL***

Sehr geehrter Herr Kleingütl,

vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme mit unserem Kundenservice über ReclaBox.

Gern haben wir Ihre Rechnung für Sie geprüft.

Der von Ihnen monierte Dienst wurde bei der net mobile AG bestellt. Eine Bestellung von Fremdanbieterdiensten erfolgt entweder per SMS übers Handy oder direkt über eine spezielle Internetseite des Fremdanbieters.

Ob es sich bei Ihrer Bestellung um ein Abo handelt, ist für uns nicht ersichtlich, da wir keinen Einblick auf Ihre bestellten Dienste bei der net mobile AG haben. Auch sind wir nicht berechtigt, eventuell bestellte Dienste bei Drittanbietern in Ihrem Namen zu kündigen oder Auskünfte einzuholen.

Bitte prüfen Sie daher, ob bei dem Anbieter net mobile AG Abo-Dienste bestehen ubnd kündigen Sie diese ggf. sofort:

net mobile AG
Zollhof 17
40221 Düsseldorf
Tel.: 0180 / 52 40 07 7 (14 Ct. /Min. aus dem dt. Festnetz, max. 42 Ct. /Min. aus dem deutschen Mobilfunknetz
E-Mail: service spider monkey net-m.de

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anfragen unter www.net-m.de/customer-care.html über das Kontaktformular an den Anbieter zu senden oder unter www.net-m.de/abo/ nach entsprechender Anmeldung Ihre etwaigen Abos einzusehen/zuverwalten.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnungsmöglichkeit für Fremdanbieter nur über Ihre Mobilfunkrechnung möglich ist, so dass unsererseits lediglich diese Dienste in dessen Auftrag in Rechnung gestellt werden.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass somit von unserer Seite keine Gutschrift der Gebühren erfolgen wird.

Aus Kulanz haben wir jedoch die vom Kunden zu vertretene Rücklastschrift in Höhe von 8,90 Euro gutgeschrieben.

Somit weist Ihr Kundenkonto mit heutigem Datum eine Forderung in Höhe von 32,89 Euro auf, um dessen Ausgleich wir auf nachfolgend benannte Bankverbindung bitten:

Klarmobil GmbH
Deutsche Bank AG, Filiale 610
BLZ: 21070020
Kto. -Nr.: 616161600

BIC: DEUTDEHH210
IBAN: DE91210700200616161600

Verwendungszweck: Ihre Kundennummer XXXXXXXXX und Rufnummer XXXXXXXXXXXXX

Als Zahlungsziel haben wir den 23.11.2014 gesetzt. Das Mahnverfahren wird bis zu diesem Termin eingestellt.

Nach dem Zahlungseingang auf unserem Konto wird Ihre klarmobil.de SIM-Karte automatisch freigeschaltet, sofern diese bereits gesperrt wurde.

Alternativ nehmen wir gern einen 2. Einzug über den gesamten offenen Betrag für Sie vor. In diesem Fall wird Ihre SIM-Karte sofort wieder freigeschaltet. Sofern Sie einen 2. Einzug wünschen, teilen Sie uns dies bitte kurz mit. Vielen Dank!

Wir hoffen, wir konnten Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr klarmobil.de Kundenservice

13.11.2014 | 16:57
von Corey Taylor | Regelverstoß melden
Die Antwort von klarmobil ist sachlich und korrekt.
Anstatt einen Aufriss zu machen, hätten Sie mal net mobile gegooglet.
Sie haben wie auch immer etwas abgeschlossen, das steht fest. Ob wissentlich oder unwissentlich sei mal dahin gestellt.
Der einfachste Weg ist bei net mobile anzurufen bzw. einen Brief aufzusetzen in dem Sie klarstellen das es niemals zu einem beiderseitigem Einverständnis eines Vertrages gekommen ist. Daraufhin wird net mobile an Ihren Mobilfunk Partner eine Rückerstattung veranlassen.
Die Mahngebühren hätten Sie durch eigene Recherche vermeiden können.

16.11.2014 | 17:05
von Alexander Kleingütl | Regelverstoß melden
 spider monkey Corey Taylor:
sachlich mag sich das für Sie richtig anhören aber bitte informieren Sie sich genauer, bevor Sie schlaue Ratschläge erteilen!

Ich habe in den letzten Wochen ein Schreiben von meinem Anwalt prüfen lassen, welches sich an klarmobil wendet und den Sachverhalt in allen Punkten klarstellt und dabei keine angreifbare Lücke hinterlässt. Dieses Schreiben ist der oben erwähnte Brief und Fax, ich habe es zusätzlich gleich nach meinem Kommentar mit der Antwort von klarmobil eingestellt, doch leider meinte ReclaBox sie müssen dieses Schreiben erst selber prüfen und genehmigen. Ich werde es nach diesem Kommentar erneut reinstellen und hoffe, das ReclaBox diesen Kommentar jetzt schneller zulässt bevor ich mir hier weiterhin einen solchen Schwachsinn anhören muss.

16.11.2014 | 17:10
von Alexander Kleingütl | Regelverstoß melden
Liebes klarmobil-Team,

Die in den genannten Rechnungsposten aufgeführten Leistungen habe ich zu keinem Zeitpunkt bestellt oder in Anspruch genommen.
Bis zur Vorlage eines gültigen qualifizierten Prüfprotokolls gemäß § 45i TKG bestreite ich darüber hinaus vorsorglich, einen tk-gestützten Mehrwertdienst oder Premiumdienst angewählt zu haben. Schon jetzt verweise ich vorsorglich auf das Urteil des AG Papenburg, 30.10.2008, Az. 4 C 247/08, wonach ich ein Prüfprotokoll, das lediglich in unqualifizierter, lapidarer Form vorgetragen wird, nicht akzeptieren werde.
Die angeblich von mir in Anspruch genommenen "Leistungen" sind auch erkennbar keine berechnungsfähigen Mehrwert-Dienstleistungen nach TKG. Es handelt sich nicht um telekommunikationsgestützte Dienste, die ich als TK-Endkunde selbst angewählt hätte bzw. die als unteilbare Dienstleistungen an einem Stück erbracht würden. Sondern es handelt sich um ein sogenanntes "Abo" und damit um ein angebliches Dauerschuldverhältnis, welches schon gemäß der in diesem Punkt ganz eindeutigen Legaldefinition aus § 3 TKG kein tk-gestützter Dienst sein kann. Die Verrechnung nicht tk-gestützter Dienste über die Telefonrechnung stellt eine Mißachtung des Umgehungsverbots aus § 66 m TKG dar.
Es liegt hier ein mir von dem obskuren Drittanbieter in arglistiger Täuschung und offenkundiger böswilliger Bereicherungsabsicht untergeschobener Fernabsatzvertrag nach BGB vor. Die Verrechnung solcher Leistungen aus Fernabsatzverträgen fremder Parteien ist aber in dem zwischen Ihrem Unternehmen und mir geschlossenen TK-Vertrag nicht vorgesehen. Eine solche kaum kontrollierbare Verrechnung völlig sachfremder, darüber hinaus TKG-regelwidriger und damit vertragswidriger Buchungen ist mir als TK-Endkunden nicht zuzumuten. Etwaige anderslautende Bestimmungen in den AGB betrachte ich gemäß § 305c BGB vorsorglich als überraschend und damit unwirksam. Ich habe Sie mit der Führung des TK-Rechnungskontos ausschließlich zu dem Zweck beauftragt, um Gebühren für TK-Leistungen und - soweit tatsächlich genutzt - tk-gestützte Mehrwertdienste zu verrechnen, nicht aber für die Fakturierung angeblicher Bestellungen von "Abonnements" irgendwelcher wie auch immer gearteter "Dienstleistungen", die überdies nicht nur in Preisgestaltung und Bewerbung sitten- und wettbewerbswidrig sind, sondern die darüber hinaus entgegen der Bestimmungen des Fernabsatzrechts aus § 312c BGB weder über die Identität des Anbieters noch über das Widerrufsrecht noch über die Kostenpflicht hinreichend informieren. Abgesehen davon bestreite ich, die betreffende Dienstleistung jemals bestellt und in Anspruch genommen zu haben.
Daher trete ich auch bereits jetzt vorsorglich dem eventuellen Versuch Ihrerseits entgegen, mich in der Absicht einer allzu durchsichtigen Hinhaltetaktik bezüglich der Erstattung des widerrechtlich gebuchten Entgelts an den Verbindungsnetzbetreiber zu verweisen. Der Verbindungsnetzbetreiber ist ohnehin nicht aktivlegitimiert zur Beitreibung fremder Forderungen aus TK-Verbindungen, weil er nicht mein Vertragspartner ist. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05.
Sofern Ihr Unternehmen die Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, wären darüber hinaus allein Sie aktivlegitimiert und könnten mich daher ebenfalls nicht zur Geltendmachung meines Rechts auf Herausgabe aus Bereicherung an den Verbindungsnetzbetreiber weiterverweisen. Des weiteren wären Sie dann aufgefordert, eine gültige Abtretungsurkunde seitens der Ursprungszedentin im Original vorzulegen. Ferner mache ich für diesen Fall von meinem Recht der Einwendungen gemäß § 404 BGB Gebrauch und bestreite das Zustandekommen eines gültigen Fernabsatzvertrags sowie die Erfüllung der hierfür vorgesehenen Informationspflichten seitens des Anbieters über die Kosten und Vertragskonditionen. Ferner bestreite ich die dauerhafte Zustellung einer gültigen Widerrufsbelehrung in Textform, weshalb ich hilfsweise den nicht verfristeten Widerruf nach § 355 BGB erkläre.
Soweit das abbuchende Unternehmen als sogenannter "Zahlungsdienstleister" auftritt, bestreite ich, diesem Unternehmen jemals eine Bevollmächtigung bzw. einen Auftrag zur Vornahme von Verfügungen zu Lasten meines TK-Rechnungskontos erteilt zu haben.
Die Notwendigkeit zur Inkassierung derartiger obskurer Posten ist hier in keiner Weise nachvollziehbar und geschieht ohne Rechtsgrundlage. Die Telefonprovider sind gemäß TKG (entgegen etwaiger anderslautender irreführender Behauptungen) auch nicht dazu verpflichtet, solche "Drittleistungen" zu fakturieren. Eine solche Verpflichtung kann schon deswegen nicht bestehen, weil es - wie oben dargelegt - bereits an der Übereinstimmung mit der Legaldefinition tk-gestützter Dienste aus § 3 TKG fehlt, und weil eine solche Fakturierungsverpflichtung daher gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG Buchst. a) und b) für nicht tk-gestützte Dienste von Drittanbietern nicht infrage kommt. Ohnehin besteht ein Fakturierungszwang wenn überhaupt, dann nur für Festnetzverträge. Soweit Ihr Unternehmen trotzdem ein Inkasso für derartige Leistungen durchführt, geschieht dies nicht etwa aufgrund eines gesetzlichen Zwangs, sondern auf rein freiwilliger Grundlage, letztendlich natürlich mit der trivialen Absicht der Bereicherung durch Einbehalt einer Provision. Die Verträge, die Ihr Unternehmen mit wie auch immer gearteten "Verbindungsnetzbetreibern", "Plattformbetreibern", "technischen Dienstleistern" und "Subunternehmern" obskurer britischer oder karibischer Mantelgesellschaften und Postfachfirmen geschlossen hat, habe jedenfalls nicht ich mit diesen illustren Gesellschaften geschlossen. Diese Verträge unterliegen allein Ihrer rechtlichen Verantwortung und Ihrem eigenen wirtschaftlichen Risiko. Ich habe Sie weder dazu beauftragt noch bevollmächtigt, Gelder von meinem Rechnungskonto zugunsten der Bereicherung fremder Konten in Übersee, in der Schweiz oder in Liechtenstein weiterzuleiten und dafür auch noch eine satte Provision einzubehalten.
Darüber hinaus sind etwaige Abtretungsvereinbarungen zwischen Drittparteien und Ihrem Unternehmen schon allein wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB unwirksam. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 14. 6. 2012, II ZR 227/11.
Aus diesen Gründen behalte ich das oben genannte streitige Entgelt für die vertragswidrige Buchung von der nächsten Telefonrechnung ein. Sofern Ihnen eine Erlaubnis zur Lastschriftabbuchung durch mich erteilt wurde, ist diese hiermit entzogen. Voraussetzung für die Genehmigung von Lastschriftabbuchungen ist ein Vertrauensverhältnis, welches ich hier nicht mehr als gegeben ansehen kann.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Sperrung meines Anschlusses bzw. der SIM-Karte zur Durchsetzung einer streitigen Forderung aus fakturierten oder abgetretenen Drittrechten unzulässig ist - siehe dazu: LG München I, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 37 O 21210/11 sowie Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007 - 313O 16/07 sowie der inzwischen novellierte § 45k Abs. 2 TKG. Eine solche Maßnahme sowie fortgesetzte Beitreibungsversuche mittels belästigender und drohender Inkassoschreiben wird die Überprüfung des Fortbestands unseres Vertragsverhältnisses zur Folge haben.
Ich fordere Sie dazu auf, weitere derartige Buchungen zu unterlassen und beauftrage Sie vorsorglich gemäß § 45d Abs. 2 und 3 TKG mit der Einrichtung einer Sperre für Leistungen aus Mehrwertdienstverbindungen und von jeglichen sonstigen Leistungen von Drittanbietern einschließlich des sogenannten "WAP-Billings", soweit diese Sperre noch nicht eingerichtet ist. Des Weiteren fordere ich Sie dazu auf, die 14,97€ aus der Rechnung vom 10.10.2014 zu entfernen bevor Sie versuchen irgendetwas von meinem Konto abzubuchen.
Ihre Geschäftsleitung wäre meiner Ansicht nach gut beraten, den Abschluß solcher Fakturierungs- oder Abtretungsverträge mit obskuren Dienstleistern zu unterlassen, weil bereits mittelfristig betrachtet der schmale Bilanzgewinn aus der Provision zwangsläufig einer durch die Diskussion in Internet und Presse bald eintretenden Rufschädigung gegenübersteht. Dies umso mehr, falls berechtigte Einwendungen der Betroffenen gegen solche "Geschäftsmodelle" auf unkulante und halsstarrige Art und Weise ignoriert werden sollten. Sie selbst haben es in der Hand.

Mit freundlichen Grüßen

Kleingütl Alexander

16.11.2014 | 17:34
von Alexander Kleingütl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
LASST BITTE MEIN SCHREIBEN AN KLARMOBIL ZU; DA DIESES SEHR WICHTIG UND SACHLICH 100% KORREKT IST IN DIESEM FALL!

MFG
KLEINGÜTL ALEXANDER


16.11.2014 | 17:36
von Alexander Kleingütl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die in den genannten Rechnungsposten aufgeführten Leistungen habe ich zu keinem Zeitpunkt bestellt oder in Anspruch genommen.
Bis zur Vorlage eines gültigen qualifizierten Prüfprotokolls gemäß § 45i TKG bestreite ich darüber hinaus vorsorglich, einen tk-gestützten Mehrwertdienst oder Premiumdienst angewählt zu haben. Schon jetzt verweise ich vorsorglich auf das Urteil des AG Papenburg, 30.10.2008, Az. 4 C 247/08, wonach ich ein Prüfprotokoll, das lediglich in unqualifizierter, lapidarer Form vorgetragen wird, nicht akzeptieren werde.
Die angeblich von mir in Anspruch genommenen "Leistungen" sind auch erkennbar keine berechnungsfähigen Mehrwert-Dienstleistungen nach TKG. Es handelt sich nicht um telekommunikationsgestützte Dienste, die ich als TK-Endkunde selbst angewählt hätte bzw. die als unteilbare Dienstleistungen an einem Stück erbracht würden. Sondern es handelt sich um ein sogenanntes "Abo" und damit um ein angebliches Dauerschuldverhältnis, welches schon gemäß der in diesem Punkt ganz eindeutigen Legaldefinition aus § 3 TKG kein tk-gestützter Dienst sein kann. Die Verrechnung nicht tk-gestützter Dienste über die Telefonrechnung stellt eine Mißachtung des Umgehungsverbots aus § 66 m TKG dar.
Es liegt hier ein mir von dem obskuren Drittanbieter in arglistiger Täuschung und offenkundiger böswilliger Bereicherungsabsicht untergeschobener Fernabsatzvertrag nach BGB vor. Die Verrechnung solcher Leistungen aus Fernabsatzverträgen fremder Parteien ist aber in dem zwischen Ihrem Unternehmen und mir geschlossenen TK-Vertrag nicht vorgesehen. Eine solche kaum kontrollierbare Verrechnung völlig sachfremder, darüber hinaus TKG-regelwidriger und damit vertragswidriger Buchungen ist mir als TK-Endkunden nicht zuzumuten. Etwaige anderslautende Bestimmungen in den AGB betrachte ich gemäß § 305c BGB vorsorglich als überraschend und damit unwirksam. Ich habe Sie mit der Führung des TK-Rechnungskontos ausschließlich zu dem Zweck beauftragt, um Gebühren für TK-Leistungen und - soweit tatsächlich genutzt - tk-gestützte Mehrwertdienste zu verrechnen, nicht aber für die Fakturierung angeblicher Bestellungen von "Abonnements" irgendwelcher wie auch immer gearteter "Dienstleistungen", die überdies nicht nur in Preisgestaltung und Bewerbung sitten- und wettbewerbswidrig sind, sondern die darüber hinaus entgegen der Bestimmungen des Fernabsatzrechts aus § 312c BGB weder über die Identität des Anbieters noch über das Widerrufsrecht noch über die Kostenpflicht hinreichend informieren. Abgesehen davon bestreite ich, die betreffende Dienstleistung jemals bestellt und in Anspruch genommen zu haben.
Daher trete ich auch bereits jetzt vorsorglich dem eventuellen Versuch Ihrerseits entgegen, mich in der Absicht einer allzu durchsichtigen Hinhaltetaktik bezüglich der Erstattung des widerrechtlich gebuchten Entgelts an den Verbindungsnetzbetreiber zu verweisen. Der Verbindungsnetzbetreiber ist ohnehin nicht aktivlegitimiert zur Beitreibung fremder Forderungen aus TK-Verbindungen, weil er nicht mein Vertragspartner ist. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05.
Sofern Ihr Unternehmen die Forderung aus abgetretenem Recht geltend macht, wären darüber hinaus allein Sie aktivlegitimiert und könnten mich daher ebenfalls nicht zur Geltendmachung meines Rechts auf Herausgabe aus Bereicherung an den Verbindungsnetzbetreiber weiterverweisen. Des weiteren wären Sie dann aufgefordert, eine gültige Abtretungsurkunde seitens der Ursprungszedentin im Original vorzulegen. Ferner mache ich für diesen Fall von meinem Recht der Einwendungen gemäß § 404 BGB Gebrauch und bestreite das Zustandekommen eines gültigen Fernabsatzvertrags sowie die Erfüllung der hierfür vorgesehenen Informationspflichten seitens des Anbieters über die Kosten und Vertragskonditionen. Ferner bestreite ich die dauerhafte Zustellung einer gültigen Widerrufsbelehrung in Textform, weshalb ich hilfsweise den nicht verfristeten Widerruf nach § 355 BGB erkläre.
Soweit das abbuchende Unternehmen als sogenannter "Zahlungsdienstleister" auftritt, bestreite ich, diesem Unternehmen jemals eine Bevollmächtigung bzw. einen Auftrag zur Vornahme von Verfügungen zu Lasten meines TK-Rechnungskontos erteilt zu haben.
Die Notwendigkeit zur Inkassierung derartiger obskurer Posten ist hier in keiner Weise nachvollziehbar und geschieht ohne Rechtsgrundlage. Die Telefonprovider sind gemäß TKG (entgegen etwaiger anderslautender irreführender Behauptungen) auch nicht dazu verpflichtet, solche "Drittleistungen" zu fakturieren. Eine solche Verpflichtung kann schon deswegen nicht bestehen, weil es - wie oben dargelegt - bereits an der Übereinstimmung mit der Legaldefinition tk-gestützter Dienste aus § 3 TKG fehlt, und weil eine solche Fakturierungsverpflichtung daher gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG Buchst. a) und b) für nicht tk-gestützte Dienste von Drittanbietern nicht infrage kommt. Ohnehin besteht ein Fakturierungszwang wenn überhaupt, dann nur für Festnetzverträge. Soweit Ihr Unternehmen trotzdem ein Inkasso für derartige Leistungen durchführt, geschieht dies nicht etwa aufgrund eines gesetzlichen Zwangs, sondern auf rein freiwilliger Grundlage, letztendlich natürlich mit der trivialen Absicht der Bereicherung durch Einbehalt einer Provision. Die Verträge, die Ihr Unternehmen mit wie auch immer gearteten "Verbindungsnetzbetreibern", "Plattformbetreibern", "technischen Dienstleistern" und "Subunternehmern" obskurer britischer oder karibischer Mantelgesellschaften und Postfachfirmen geschlossen hat, habe jedenfalls nicht ich mit diesen illustren Gesellschaften geschlossen. Diese Verträge unterliegen allein Ihrer rechtlichen Verantwortung und Ihrem eigenen wirtschaftlichen Risiko. Ich habe Sie weder dazu beauftragt noch bevollmächtigt, Gelder von meinem Rechnungskonto zugunsten der Bereicherung fremder Konten in Übersee, in der Schweiz oder in Liechtenstein weiterzuleiten und dafür auch noch eine satte Provision einzubehalten.
Darüber hinaus sind etwaige Abtretungsvereinbarungen zwischen Drittparteien und Ihrem Unternehmen schon allein wegen Verstoßes gegen das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG, § 88 TKG) sowie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 91 ff TKG) gemäß § 134 BGB unwirksam. Siehe dazu das Urteil des BGH vom 14. 6. 2012, II ZR 227/11.
Aus diesen Gründen behalte ich das oben genannte streitige Entgelt für die vertragswidrige Buchung von der nächsten Telefonrechnung ein. Sofern Ihnen eine Erlaubnis zur Lastschriftabbuchung durch mich erteilt wurde, ist diese hiermit entzogen. Voraussetzung für die Genehmigung von Lastschriftabbuchungen ist ein Vertrauensverhältnis, welches ich hier nicht mehr als gegeben ansehen kann.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Sperrung meines Anschlusses bzw. der SIM-Karte zur Durchsetzung einer streitigen Forderung aus fakturierten oder abgetretenen Drittrechten unzulässig ist - siehe dazu: LG München I, Beschluss vom 06.10.2011, Az. 37 O 21210/11 sowie Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007 - 313O 16/07 sowie der inzwischen novellierte § 45k Abs. 2 TKG. Eine solche Maßnahme sowie fortgesetzte Beitreibungsversuche mittels belästigender und drohender Inkassoschreiben wird die Überprüfung des Fortbestands unseres Vertragsverhältnisses zur Folge haben.
Ich fordere Sie dazu auf, weitere derartige Buchungen zu unterlassen und beauftrage Sie vorsorglich gemäß § 45d Abs. 2 und 3 TKG mit der Einrichtung einer Sperre für Leistungen aus Mehrwertdienstverbindungen und von jeglichen sonstigen Leistungen von Drittanbietern einschließlich des sogenannten "WAP-Billings", soweit diese Sperre noch nicht eingerichtet ist. Des Weiteren fordere ich Sie dazu auf, die 14,97€ aus der Rechnung vom 10.10.2014 zu entfernen bevor Sie versuchen irgendetwas von meinem Konto abzubuchen.
Ihre Geschäftsleitung wäre meiner Ansicht nach gut beraten, den Abschluß solcher Fakturierungs- oder Abtretungsverträge mit obskuren Dienstleistern zu unterlassen, weil bereits mittelfristig betrachtet der schmale Bilanzgewinn aus der Provision zwangsläufig einer durch die Diskussion in Internet und Presse bald eintretenden Rufschädigung gegenübersteht. Dies umso mehr, falls berechtigte Einwendungen der Betroffenen gegen solche "Geschäftsmodelle" auf unkulante und halsstarrige Art und Weise ignoriert werden sollten. Sie selbst haben es in der Hand.

Mit freundlichen Grüßen

Kleingütl Alexander


18.11.2014 | 07:43
von Dieter Bopp | Regelverstoß melden
Ihr Schreiben an Klarmobil ist absolut vorbildlich und von Klarmobil nicht widerlegbar.
Die Antwort von Corey Taylor vergessen Sie einfach. Klarmobil hat einfach keine rechtliche Handhabe gegen die sogenannte Forderung. Bleiben Sie standhaft, zahlen Sie nicht. Viel Glück

23.11.2014 | 17:55
von Alexander Kleingütl noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe seit der einen Antwort vom 13.11. noch immer nichts von klarmobil gehört. Das Schreiben habe ich sogar zum zweiten Mal am Montag den 17.11. an die Geschäftleitung von klarmobil per Post geschickt und meine letzte Rechnung vom 10.11. habe ich dieses Wochenende auch beglichen (ohne Drittanbieter- und Mahnkosten).


24.11.2014 | 12:15
von Klarmobil GmbH

Sehr geehrter Herr Kleingütl,

vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme mit unserem Unternehmen über ReclaBox.

Sehr gern lassen wir eingehend Ihr Anliegen über unsere Rechtsabteilung prüfen und setzen uns anschließend unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung.



10.12.2014 | 09:35
von Alexander Kleingütl endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo,

ich schreibe diese Antwort nur noch um andere User vor genau dieser Masche/Vorgehensweise zu warnen! Ich habe das geforderte gültige qualifizierte Prüfprotokoll gemäß § 45i TKG, aus meinem Schreiben noch immer nicht erhalten. Alles was von klarmobil in den letzten Wochen kam, war ein 3 Seiten langer Brief bei dem Herr XY mir wieder nur am erklären ist, wie diese Kosten angeblich zustande gekommen sind und dass meine Zahlung in den nächsten Tagen erwartet wird! Das Schreiben beinhaltet nicht einmal das Wort "Prüfpotokoll" und nicht ansatzweise den Nachweis eines gültigen Vertragsabschluss. Nächste Schritte in dieser Masche sind nach den Mahnungen, die Inkasso-Drohung mit Schufaeintrag und das diese nur Angstmacherei sind hat mir nicht nur das Netz, sondern auch mein Anwalt nochmals genauestens bestätigt! Leider werden hier viele Verbraucher ängstlich und zahlen dann doch. Ich werde allerdings hiermit auf keinerlei Nachrichten mehr reagieren! Mein Anwalt ist vorgewarnt und falls diese Abzocke jetzt nicht endet, sondern mit den oben genannten Schritten versucht wird weiterhin Forderungen geltend zu machen, werde ich mich mit der Verbraucherzantrale in Verbindung setzen und wohl eine Strafanzeige erwägen.

Mit freundlichen Grüßen
A. K.




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