Von baederdesign.info beantwortete Beschwerde. | 1441 Views | 19.12.2014 | 13:36 Uhr
geschrieben von Andreas Schlossarek

baederdesign.info (Edermünde)

Mehrwertsteuererstattung ausstehend seit 6 Monaten

Bestell-/Kundennummer: 238070487

Habe für 5414 Euro Badarmaturen bestellt, wie abgemacht nach Ausfuhr in die Schweiz, mir danach die Mwst. von 864 euro zu erstatten, trotz mehrmaligem Nachfragen, reagiert Herr LEITL nicht, und redet sich raus, das Finanzamt hat die Steuer ihm noch nicht erstattet. Was nicht korrekt ist habe direkt beim Finanzamt nachgefragt.

Auf Emails wird gar nicht geantwortet, ware wurde mit grosser verspätung gesendet, ich denke bei diesem Händler ist Vorsicht angebracht, bezueglich seiner finanziellen Situation.

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Meine Forderung an baederdesign.info: Erstattung 865 Euro


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
31.12.2014 | 17:45
Firmen-Antwort von: baederdesign.info
Abteilung: Vertrieb

Leider müssen wir der Darstellung des Herrn Schlossarek in wesentlichen Punkten eindringlich widersprechen.

1. Es ist unwahr, dass eine Mehrwertsteuererstattung seit 6 Monaten ausstehen würde. Der Erwerb der Ware erfolgte im September 2014 die Lieferung erfolgte ebenso im September2014. Die Stempel auf der von Herrn Schlossarek an uns zurückgesendeten Handelsrechnung weisen den 27.09.2014 als Tag der Ausfuhr auf. Bei Einreichung seiner Beschwerde auf diesem Portal sind vom Ausfuhrtag also nicht sechs Monate sondern weniger als drei Monate vergangen.

Da dieses Portal seine Beiträge mit den Überschriften in Suchmaschinen indiziert wird beim Suchbegriff "baederdesign" einem Interessenten zukünftig immer eine unwahre und sicher geschäftsschädigende Information über unser Unternehmen an Interessenten vermittelt. Hiergegen werden wir uns mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen und fordern den Beschwerdeführer und Portalbetreiber auf, diese Falschbehauptung richtig zu stellen. Wir behalten uns etwaige Schadenersatzansprüche vor

2. Es ist unwahr, dass abgemacht gewesen wäre, dass die Mehrwertsteuer nach kundeneigener Ausfuhr der Waren erstattet werden würde. Vielmehr haben wir dem Kunden lediglich zugesagt, zu prüfen, ob wir die Mehrwertsteuer mit seinen vorzulegenden Dokumenten gutgeschrieben bekommen. Nur für diesen Fall würde der Betrag dann auch ausgekehrt werden können.

Für gewöhnlich liefern wir an unsere Kunden in der Schweiz direkt an den Wohnort und stellen bei der Berechnung der Ware folglich auch keine deutsche Mehrwertsteuer in Rechnung. Das Transportunternehmen wickelt die schweizer Mehrwertsteuerabrechnung direkt mit dem Kunden ab. Es fallen in diesem Fall lediglich Versandkosten für den Versand in die Schweiz an.

Diese Abwicklung haben wir dem Kunden Schlossarek selbstverständlich auch so angeboten. Der Kunde wollte aber ausdrücklich nicht, dass wir die Waren in die Schweiz liefern, sondern an eine Adresse unter seinem Namen nach Deutschland. Somit war die Ware wie jede Inlandslieferung mit Mehrwertsteuer zu berechnen. Die mit dem Kaufpreis erhaltene Mehrwertsteuer wurde also von uns ordnungsgemäß angemeldet und an das deutsche Finanzamt abgeführt.

Eine Mehrwertsteuer-Rückerstattung, so wie der Kunde Schlossarek sie nun verlangt, wurde von uns, trotz mehrerer hundert schweizer Kunden in den letzten Jahren, noch niemals vorgenommen und abgewickelt. Wir haben dem Kunden daher auf Nachfrage mitgeteilt, dass wir die Unterlagen über unser Steuerbüro zur Prüfung gegeben haben, und die Bestätigung, dass die Steuer erstattungsfähig ist, abwarten müssen. Diese Bestätigung seitens unseres Steuerbüros steht nach wie vor noch aus.

3. Es ist unwahr, dass die Mehrwertsteuer uns erstattet worden wäre. Der Kunde stellt eine erfundene, irreführende und wiederum geschäftsschädigende Behauptung auf, wenn er behauptet, dass er eine solche Information vom Finanzamt erhalten hätte. Wie in den Kommentaren bereits richtig erkannt wurde, ist das Finanzamt zur Informationserteilung, zudem noch telefonisch, überhaupt gar nicht befugt. Tatsache ist, dass eine Rückerstattung dieses Betrages beim Finanzamt weder bisher angemeldet noch erstattet wurde.

4. Der Kunde hat lediglich eine abgestempelte Handelsrechnung mit einem handgeschriebenen Brief an uns zurückgesendet. Der Kunde hat weder nachgewiesen, dass er dauerhaft in der Schweiz wohnt, noch eine Ausfuhrbescheinigung vorgelegt. Vielmehr verlangt er die Auszahlung auch auf ein deutsches Konto. Es ist also keinesfalls gewährleistet, dass die vorgelegten Unterlagen einer Prüfung seitens des Finanzamtes standhalten, sondern anzunehmen, dass das Finanzamt das Geschäft als steuerpflichtig ansehen wird.

5. Er ist unwahr, dass Ware mit großer Verspätung geliefert worden wäre. Die Lieferzeit für Artikel, die in Italien gefertigt werden, beträgt ca 4 Wochen. Dies ist in der Artikelbeschreibung eindeutig angegeben und war dem Kunden bei Bestellung ausdrücklich bekannt. Auf Wunsch des Kunden haben wir die schnell zum Einbau benötigten Unterputzteile außerdem ohne Frachtmehrkosten zu berechnen, innerhalb weniger als einer Woche, vorab zugesendet. Die Lieferung der Fertigteile erfolgte innerhalb der angegebenen Frist.

Die Behauptung, die Rückerstattung erfolge aufgrund einer finanziellen Situation nicht, ist vollkommen aus der Luft gegriffen und absolut unwahr. Die Gründe dafür sind vielmehr im vorgenannten hinlänglich dargelegt worden. Auch diese Falschbehauptung wird auf Schadenersatzpflicht zu prüfen sein.

Für den Verkäufer in einem EU-Land ist es eine freiwillige Dienstleistung und keinesfalls verpflichtend, eine Mehrwertsteuererstattung bei kundeneigener Ausfuhr in die Schweiz vorzunehmen. Solange nicht eindeutig geklärt ist, ob die vorgelegten Unterlagen zur Erstattung der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt genügen, kann der Betrag auch nicht ausgezahlt werden.

Im vorliegenden Fall bitten wir nun aber um Ihr Verständnis, dass wir jetzt, aufgrund der hiermit bereits erfolgten Schädigung des Ansehens unseres Geschäftes durch die oben aufgestellten und veröffentlichten Falschbehauptungen des Beschwerdeführers, von dieser Dienstleistung Abstand nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
T. Leitl
baederdesign.info

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Kommentare und Trackbacks (18)


19.12.2014 | 13:43
von E. L. | Regelverstoß melden
Hast du ein Formular für den TaxFree ausgefüllt? Oder ist es auf der Rechnung vermerkt?
Hast du die Einfuhr in die Schweiz ordnungsgemäß angemeldet?
Hast du dir vom deutschen Zoll einen Stempel geholt, das die Sachen ausgeführt wurden?

So kann man mit deiner Beschwerde nichts anfangen.

19.12.2014 | 14:12
von E. L. | Regelverstoß melden
Und nun noch die anderen Probleme:

Du sagst: Ich habe beim Finanzamt nachgefragt.

Antwort von mir: Wie denn? Das Finanzamt darf und kann dir die Auskunft nicht geben. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt der Unternehmer erst mal den Umsatz als steuerbar und steuerpflichtig. Auch weil noch kein Nachweis der Ausfuhr vorliegt (hast du die Ware geholt, oder lieferte jemand die Ware an?) Stichwort Verbringungs- bzw. Gelangenheitsnachweis

Als nächstes: Einzelne Umsätze kannst du NICHT anhand der Umsatzsteuervoranmeldung nachprüfen und du hast kein Zugriff auf die Unterlagen.

Kannst du bitte erst mal den Lieferweg beschreiben etc.

22.12.2014 | 09:17
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Natuerlich ich wohne an der Grenze und mache dasvwie viele Schweizer 100 mal im Jahr!
Habe auch mit dem Finanzamt Schwalm Eder gesprochen, ob das bei Ihnen auch so bekannt ist, und sie die Unterlagen wie eingereicht abfertigen, die haben mir die Richtigkeit bestaetigt!

30.12.2014 | 11:13
von Andreas Schlossarek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


03.01.2015 | 18:38
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Sehr geehrter Herr Schlossarek,

es ist nicht zutreffend, dass das Finanzamt die Rechnung bzw. den Ausfuhrvorgang erst prüfen muss, bevor die Umsatzsteuer erstattet werden kann.
Der Verkäufer kann den Vorgang unter den Voraussetzungen des § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandeln.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verkäufer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (hier: Schweiz) befördert oder versendet hat oder
der Abnehmer (Kunde) den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer (=Person mit ausländischem Wohnort) ist.
Die tatsächliche Ausfuhr ist durch entsprechende Zollbelege nachzuweisen.

Fakt ist allerdings, dass das Finanzamt hier keinen direkten Einfluss auf den Verkäufer nehmen kann, das heißt, dass Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung ggf. zivilrechtlich geltend machen müssen,
sofern sich keine Einigung mit dem Verkäufer erzielen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Name erased
HSB USt im FA Schwalm Eder

03.01.2015 | 18:40
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Hallo Herr Schlossarek,

der Verfahrensablauf in dem von Ihnen geschilderten Fall ist grundsätzlich so:

Solange der Verkäufer keinen Nachweis über die Ausfuhr vorliegen hat, muss er den Verkauf gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtige Lieferung erklären und versteuern.
Nach Vorlage des Ausfuhrnachweises, das heißt in dem Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum, in dem der Nachweis erbracht wurde, mindert er dann seine steuerpflichtigen Umsätze um den entsprechenden Betrag und erklärt diesen Umsatz als steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Das heißt, dass er, wenn er z. B. im Oktober bereits den Ausfuhrnachweis vorliegen hatte, in der am 10.11. abgegebenen Voranmeldung entsprechend entlastet wäre.
Dies nur noch zur weiteren Erläuterung.

Mit freundlichen Grüßen

HSB USt im FA Schwalm-Eder

Telefon: 05661/9040-349
Telefax: 05661/9040-364
E-Mail: l spider monkey fa-se.hessen.de

03.01.2015 | 18:41
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Hallo Herr Schlossarek,

Ich habe die Reklamation an Fantini weitergeleitet und erhalten in den kommenden Tagen ein neuen Griff den ich Ihnen dann umgehend zukommen lasse.

Die Unterlagen habe ich erhalten und zu den Buchhaltungsunterlagen gegeben. Ich erhalte am Monatsende vom Steuerbüro die Bestätigung ob dies beim deutschen Finanzamt zur Rückforderung der Mehrwertsteuer berechtigt, und überweise Ihnen dann den Betrag auch zurück.

Viele Grüße
T. Leitl

03.01.2015 | 22:17
von Andreas Schlossarek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


08.01.2015 | 11:03
von Andreas Schlossarek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


14.01.2015 | 13:20
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Na bezahlen natürlich, was denn sonst, wieso sollte sich denn der Verkäufer an der Mwst berichern wollen die ihm ja gar nicht zusteht? De Kaäufer hat sie ja in der Schweiz entrichtet, und bekommt sie somit rechtmässig von Deutschlnd zurück!
Alle anderen Verkäufer machen dies auch so im Sinne des Kunden!
Jetzt musste ich halt einen Rechtsanwalt einschalten.

15.01.2015 | 17:14
von Andreas Schlossarek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


29.01.2015 | 20:31
von Andreas Schlossarek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Jetzt muss ich eben klagen, wird halt etwas teurer fuer die Firma Baederdesign


20.02.2015 | 00:51
von Andreas Schlossarek noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Klage ist vor dem Gericht eingereicht, jetzt heisst es abwarten!


29.12.2015 | 11:57
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
So mit Hilfe des Gerichts konnte die Mehrwertsteuer nun schlussendlich an mich " weitergeLeitlt " werden.
War ja auch nicht anders zu erwarten, trotz der lustigen Kommentare einiger Steuer- und Ausfuhrexperten wie zb E. L.
Und was das für Kosten verursacht hat, Mann oh Mann, blieb ja nicht an mir hängen.
Besten Dank an Finanzamt Edermünde, und Amtsgericht Fritzlar sowie an alle weiteren Mitwirkenden, grins

29.12.2015 | 12:23
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Lesen sie dazu Paragraph 6 Umsatzsteuergesetz, hier spielt es keine Rolle ob es ins Ausland gesendet wird, oder die Person es in D abholt und selber ausführt, massgeblich sind der Wohnsitz ausserhalb EU, und der kleine Zollstempel auf der Rechnung.

02.01.2016 | 16:20
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Kein Problem, dies geht aus dem Urteil nicht hervor. Grundlage war der per E-Mail geschlossene Vetrag, indem gebeten wurde nach Ausfuhr in die Schweiz, die deutsche Mwst zu erstatten, worauf er einwilligte aber anschliessend nicht zahlte, da er Zollstempel und Wohnsitz für zweifelhaft erklärte.
Das Gericht entschied deshalb wg dem Emailvertrag und korrektem Zollstempel auf der Rechnung, ist das Behalten der steuer rechtswidrig.

04.01.2016 | 13:03
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
Danke Ihnen auch, freundliche Grüsse
A Schlossarek

06.05.2016 | 16:31
von Andreas Schlossarek | Regelverstoß melden
So habe nun fast alles ausbezahlt bekommen, bis auf einen kleinen Betrag den der Leitl wohl nicht aufbringen kann lag ich anfangs nicht so falsch mit der Vermutung finanzieller Schwierigkeiten! Auch Anwälte und 2 Gerichtsverhandlungen sind ja nicht ganz billig, wurden von ihm finanziert😂😂😂definitiv keine Empfehlung dieser Schuppem, gibt's den überhaupt noch?



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