Durch Grüner Funke gelöste Beschwerde. | 149 Views | 20.03.2019 | 20:16 Uhr
geschrieben von Robert Ehrhardt

Grüner Funke (Hamburg)

Grundgebührenerhöhung um 400% / keine Abrechnung nach 3 Monaten

Bestell-/Kundennummer: EGGF2121125141

Leider muss ich diesen Weg gehen, da leider weder E-Mails noch Briefe beantwortet werden.

SCHLAGWORTE


Ich habe beim Nachsehen im Online Kundenportal eher beiläufig festgestellt, dass die Grundgebühr von 4,90 € auf nunmehr 20,00 € erhöht wurde. Eigentlich wollte ich nachsehen, ob möglicher Weise die Abrechnung Online hochgeladen wurde, da diese zum 07.12.2018 hätte erstellt werden müssen. Leider ist dies nicht der Fall gewesen. Auch sind darin keinerlei Dokumente hinterlegt mit dem eindeutigen Hinweis, dass die Grundgebühr erhöht würde. Dies ist sehr bedauerlich aber vor allem Intransparent.

Erst nachdem Durchsuchen meines E-Mailpostfaches ist in einem eher beiläufigen Satz in einem 21 seitigem Bedingungswerk darauf hingewiesen worden, dass die Grundgebühr ohne Angabe von Gründen sich auf 20,00 € erhöht. In dieser E-Mail ging es laut Betreff um Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag. Das ist weder Transparent noch Fair.

Daher möchte ich auf folgendes Hinweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihre Preiserhöhung anfechten

1. Die Preiserhöhung war versteckt und ist daher nicht wirksam.

2. Die Preiserhöhung ist überzogen und daher ebenfalls nicht wirksam.

Weiterführende Begründungen:

Zu 1.:

Das versendete Schreiben genügt nicht dem §41 (3) EnWG. Es ist nicht transparent, weil nicht klar ist, wie die Preiserhöhung sich zusammensetzt und weil der alte Preis nicht genannt wird. Genau dies verlangt aber der BGH (VIII ZR 247/17) in seinem Urteil.

Dies sind nur die offensichtlichsten Mängel Ihres Schreibens. Weitere Mängel sind z. B. langer, unpassender Betreff „Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“, fehlende Hervorhebung der Preiserhöhung im Text, Erwähnung in einem Nebensatz, Im Schreiben ging es fast ausschließlich um Anpassungen der AGB, etc. In Summe zeichnet sich das Anschreiben durch zahlreiche Eigenschaften aus, die die Preiserhöhung verschleiern.

Zu 2.:

Der Energieversorger darf seinen anfänglichen Gewinnanteil (mit Ausnahme des Neukundenbonus) nicht erhöhen – die Preise dürfen nur im Rahmen der tatsächlichen Gesamtkostenentwicklung angepasst werden. Der Energieversorger darf somit den Umfang der Preiserhöhung nicht wahllos festlegen, sondern er muss diese auf eine Berechnungsgrundlage stützen. Damit soll verhindert werden, dass der Energieversorger seine Gestaltungsmacht zu Lasten der Kunden ausnutzt. Diesen Grundsatz haben Sie auch in Ihren AGBs verankert.

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In diesem konkreten Fall handelt es sich um eine Vervierfachung des Grundpreises . Auch wenn Ihre Betriebskosten nicht öffentlich zugänglich sind, so bezweifle ich, dass Ihre Gesamtkosten in diesem Umfang gestiegen sind und ich bin fest davon überzeugt, dass Sie damit sogar gegen Ihre eigenen AGBs verstoßen. Dort schreiben Sie nämlich, dass nur Kostensteigerungen weitergegeben werden.

Aufgrund der hohen Preiserhöhung ist anzunehmen, dass Sie den Preis stärker erhöhen, als Ihre Kosten gestiegen sind. Es ist somit davon auszugehen, dass Sie Ihren Gewinnanteil nachträglich steigern wollen. Dies ist aber nicht zulässig. Ich verweise dabei auf die ständige Rechtsprechung des BGH - siehe bspw.

https://forum.energienetz.de/index.php/topic,20355.msg118047.html#msg118047 - Auszug:

"…berechtigen ihre Anpassungsrechte die Versorger zu Preiserhöhungen nur, soweit sie damit unvermeidbare Kostensteigerungen ohne Erzielung eines zusätzlichen Gewinns an die Kunden weitergeben und dabei Kostensenkungen auch zeitlich ebenso und nach den gleichen Maßstäben berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Halten sich einseitige Preiserhöhungen nicht innerhalb dieser Grenzen, sind sie vom Anpassungsrecht des Versorgers nicht gedeckt und damit unwirksam. "

-Ende-

Des Weiteren fordere ich Sie auf die Abrechnung 2018 zum Abschlusszubringen und die daraus resultierende Gutschrift auszuzahlen.

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Meine Forderung an Grüner Funke: Rücknahme der Grundgebührenerhöhung und die sofortige Erstellung der Abrechnung 2018 inkl. der damit verbundenen Auszahlung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
21.03.2019 | 12:55
Firmen-Antwort von: Grüner Funke
Abteilung: Leitung Kundenservice

Sehr geehrter Herr Ehrhardt,

wir werden uns umgehend mit Ihnen bezüglich Ihres Anliegens in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Grüner Funke Service-Team

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Kommentare und Trackbacks (1)


06.04.2019 | 08:05
von Robert Ehrhardt gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Gelöst!
Schade das es so ablaufen musste, aber es öffentlich zu stellen, zeigt offenbar Wirkung.
Grüner Funke ist auf alle Forderungen eingegangen, die Abrechnung erfolgte promt per E-Email, man nahm Kontakt auf und bot sofort ein Sonderkündigungsrecht zum 30.04.2019 an. Des Weiteren wurde die Grundgebührerhöhung rückwirkend ausgesetzt.
Die Rückerstattung ist ebenfalls auf dem Konto eingegangen.
Ich bedanke mich für die Plattform hier etwas schreiben zu können und auch für den dann zum Schluss reibungslosen Ablauf bei Grüner Funke.




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