Durch E.ON Energie Deutschland endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 165 Views | 06.06.2023 | 10:36 Uhr
geschrieben von Wolfgang Rasp

E.ON Energie Deutschland GmbH (München)

E.ON und die EEG-Umlage

Bestell-/Kundennummer: 203882914

Bereicherung auf Kosten der Kunden?

Nach über zweimonatigem Warten kam endlich die Schlussabrechnung über den Strombezug.

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Leider kann ich eine Sache überhaupt nicht nachvollziehen.

Laut Bundesregierung wurde ab Juli 22 die Stromkunden dadurch entlastet, dass die sog. EEG-Umlage nicht mehr gezahlt werden muss. Die Stromanbieter müssen diese Senkung voll an die Stromkunden weitergeben.

Insoweit hat E.ON bei meiner Rechnung richtig gehandelt und den Betrag gemindert.

Die Bundesregierung hat dann ab Januar 2023 die EEG-Umlage komplett wegfallen lassen. Ebenfalls wieder mit der Maßgabe, diese Senkung an die Stromkunden weiterzugeben. Das hat E.ON jedoch nicht vollzogen und die Einsparung für sich behalten.

Ein starkes Stück finde ich, da die Anbieter über eine andere Art und Weise den Ausfall ersetzt bekommen.

Klar geht es nicht um Riesensummen, wenigstens nicht für den einzelnen Kunden, aber sowas ist nicht korrekt.

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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: Nachberechnung für die Zeit vom 01.01.2023 bis 31.03.2023.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
06.06.2023 | 10:36
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Ihren Beitrag in der ReclaBox.

Der Strompreis setzt sich aus vielen unterschiedlichen Faktoren zusammen – die EEG-Umlage ist dabei „nur“ eine Komponente. Diese Komponenten haben sich - auch in der Vergangenheit – häufig auch in unterschiedliche Richtungen bewegt. Für alle Haushalte bieten wir grundsätzlich Preise an, in denen sämtliche Kostenbestandteile bereits enthalten sind.

Wir haben uns Ihre Rechnung gern direkt angeschaut: Bei Ihrem Vertrag E.ON ÖkoStrom Plus 12 haben Sie sich für ein Produkt mit Preisgarantie entschieden. Das hatte den Vorteil, dass wir Ihnen während der Laufzeit konstante Konditionen bieten konnten.

Die Preise haben wir dabei unter Berücksichtigung von zahlreichen Prämissen und Prognosen kalkuliert. Dabei haben Änderungen der einzelnen Bestandteile (zum Beispiel bei der EEG-Umlage) insgesamt nicht zwangsläufig eine Senkung der finalen Gesamtpreise zur Folge, da Senkungen durch steigende Kostenbestandteile an anderer Stelle kompensiert werden können.

Selbstverständlich sollten aber all unsere Kunden (auch bei einer im Vertrag enthaltenen Preisgarantie wie in Ihrem Fall) von der Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung profitieren, so dass wir den Arbeitspreis im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gern reduziert haben.

Bei Verträgen wie Ihrem, deren Laufzeiten über den Jahreswechsel 2022/23 reichen, galten dann aber ab dem 1. Januar 2023 wieder die ursprünglich bei Vertragsbeginn vereinbarten Festpreise, so dass Ihre Schlussrechnung vom 1. Juni 2023 alle Preise korrekt abbildet.

Es freut uns, wenn wir das Ganze so nachvollziehbarer gemacht haben. Ist etwas offengeblieben? Dann erreichen Sie uns zum Beispiel auch ganz bequem per E-Mail an socialmedia spider monkey eon.de.

Viele Grüße und haben Sie einen schönen Dienstag
Ihre E.ON Energie Deutschland

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Kommentare und Trackbacks (3)


06.06.2023 | 15:24
von Wolfgang Rasp | Regelverstoß melden
Sehr geehrte Damen und Herren, diese Einlassungen überzeugen überhaupt nicht. 1. Mit welchem Recht wiedersetzen Sie sich den Anordnungen der Bundesregierung, den Wegfall der EEG-Umlage n i c h t an die Kunden weiter zu geben? 2. Ihr Verhalten ist inkonsequent. Was hat der Jahreswechsel damit zu tun, die Preise wieder zu erhöhen? 3. Sie handeln gegen Ihre eigenen Stromlieferbedingungen, nach denen Sie Kostensenkungen verpflichtend weitergeben müssen. (5. 2 letzter Satz). Da Sie im letzten Jahr 2022 bereinigt wohl mehr als zwei Milliarden €uro Gewinn gemacht haben, können Sie kaum damit argumentieren, dass kostensteigernde Preisbestandteile dafür nicht ursächlich seien. Alles in allem ist mir die Sache zu unerheblich, um weitere Resourcen dafür zu verschwenden. Ändern wird sich ja doch nichts. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Rasp

30.06.2023 | 12:40
von Wolfgang Rasp noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Dürfte auch zu keinem anderen Ergebnis kommen.


21.07.2023 | 15:21
von Wolfgang Rasp endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst




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