119 Views | 27.09.2023 | 08:51 Uhr
geschrieben von ALEXANDER SCHMID

AOK NordWest Hagen (Hagen)

AOK lehnt mit falscher Begründung Haushaltshilfe ab.

Bestell-/Kundennummer: N683064922

Ich wurde während des Krankenhausaufenthalts 4 mal operiert. Alle gesetztlichen Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe sind gegeben, ich führe sonst den Haushalt, mit Kind u. 12 Jahre, die Frau Vollzeit + Berufstätig und in der Zeit abwesend.

Wie oben schon beschriebe,n sind alle gesetzlichen Bestimmungen für die Genehmigung der Haushaltshilfe mehr als erfüllt.

SCHLAGWORTE

Ich bin der Haushaltsführende, kann den Haushalt nicht nachweislich führen. Meine Frau ist nicht da (40 Stunden und Nebenjob). Gesetzlich würde vermutlich schon eine Arbeitsstunde (mit Abwesenheit) zu einer bestimmten Uhrzeit oder Arbeitszeit ausreichen für die gesetzliche Erbringung der dringen benötigen Haushaltshilfe. Wie gesagt, sie fehlt besonders in der Zeit, in der das 8 Jahre alte Kind betreut werden muss.

Die AOK behauptet gesetzeswidrig - wenn ich das richtig verstanden habe - zusätzlich zu der Betreuung des 8-jährigen Bruders soll die 14-jährige Tochter die Betreuung des 8-jährigen Bruders leisten und soll auch dann auch anwesend sein zum benötigten Zeitraum der Betreuung. Also auch während der Schulzeit, natürlich unentgeltlich, und das neben der Schulzeit und den anderen Verpflichtungen.

Auch soll sie offensichtlich zusätzlich den gesamten Haushalt, wie vom Arzt verordnet, in der Zeit in der meine Frau abwesend ist, erledigen. Also die Zubereitung der Mahlzeiten, Reinigungen der Wohnung, Waschen der Wäsche, Bügeln, Heben und Tragen ab 5 kg sowie einkaufen, wenn diese Dinge anfallen. Die Schulzeit müsste somit natürlich größtenteils ausfallen.

Meine Frau müsste rechtswidrig von der Arbeit fern bleiben, um die rechtlich zustehende Haushaltshilfe zu ersetzen, damit sich die AOK meiner privaten Ansicht und Meinung nach einen rechtswidrigen geldwerten Vorteil verschaffen kann.

Übrigens, auch der Verweis auf Pflegeleistungen kann die Haushaltshilfe nicht ersetzten, bzw. kommt nicht in Betracht, weil die AOK meiner Ansicht und Meinung nach die Zeitspanne von 7 Tagen als Verursacher hat verstreichen lassen. Die möglichen maximale Zeitspanne der Leistung ist sowieso nicht ausreichend (siehe Arztbescheinigung). Und ja, die müsste auch noch weiter langwierig "genehmigt" werden. Und, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden - tja, wer weiß das schon! Natürlich sind weitere Verzögerungen auch noch zu erwarten. Die Pflegeleistung würde so wohl unter den Tisch fallen, weil sie durch ein Unternehmen rückwirkend natürlich auch nicht mehr erbracht werden kann.

Und - wer errät es - natürlich von der AOK auch dann nicht bezahlt wird, auch so hat die AOK offensichtlich das ganze "Pflegegeld" gespart.

Rückwirkend kann auch die Haushaltshilfe durch ein Unternehmen nicht mehr erbracht werden. Nach dem Klageverfahren muss man wohl nur ca. 10,-- € abzüglich Zuzahlungen bezahlen, viel weniger als die schon lächerlichen ca. 25,-- € an ein Unternehmen.

Aktuell gibt es nur ein Unternehmen, das für den Betrag überhaupt kommen würde, auch das Unternehmen ist der AOK noch offensichtlich zu teuer.

Auch diese "Vorgehensweise" schädigt den Versicherten. Ach ja, zu erwähnen wäre noch, kein Unternehmen kommt, weil sie zu schlecht bezahlt werden.

Zahlt die AOK überhaupt kein Unternehmen und kein Geld, obwohl gesetzlicher verpflichtender Anspruch besteht, so werden meiner Meinung und Ansicht nach gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten.

Die dringend benötigte Haushaltshilfeleistungen werden auf Kosten der Gesundheit der Versicherten rechtswidrig unterschlagen.

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Meine Forderung an AOK NordWest Hagen: Die unverzüglich benötigte Haushaltshilfe zu genehmigen für die laufende Versorgung.


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Kommentare und Trackbacks (2)


28.09.2023 | 08:59
von ALEXANDER SCHMID noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Der Text spiegelt meine Private Meinung wieder.


28.09.2023 | 14:35
von AOK NORDWEST | Regelverstoß melden
Sehr geehrter Herr Schmid,

es tut uns sehr Leid, dass etwas nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelaufen ist. Wenden Sie sich gerne an unser Beschwerdemanagement unter 0800 2655115 oder schreiben uns eine Nachricht über unser Kontaktformular www.aok.de/nw/feedback. Wenn Sie hier Ihre Telefonnummer hinterlassen, rufen wir Sie gerne zurück.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre AOK NordWest



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