primacall GmbH (Berlin)
Ältere Menschen werden diese Firma nicht mehr los
Bestell-/Kundennummer: 240250385
Eine meiner Betreuten hatte sich einen Vertrag mit primacall aufschwatzen lassen. Leider hatte sie es mir zu spät gesagt, sodass keine Rücktrittmöglichkeit mehr bestand. Ich hatte dann zu gegebener Zeit den Vertrag gekündigt.
Mir wurde im Vorfeld gesagt, dass die Übernahme durch die Telekom gewährleistet sein müsse. Das Ergebnis war, dass meine Klientin jetzt beide Anschlüsse zu zahlen hatte. Darauf angesprochen, wurde mir mitgeteilt, dass meine Klientin bereits einen Folgevertrag mit Primacall abgeschlossen habe.
Nachdem ich meine Betreute noch einmal eingehend aufgeklärt habe, dass sie keinesfalls einen weiteren Vertrag mit Primacall abschließen dürfe, hatte sie mir erzählt, dass sie ständig mit Werbeanrufen belästigt werden würde. Sie hatte schließlich ins Telefon geschrien, dass sie keinen Vertrag möchte, mit dem Ergebnis, dass ihr wieder ein angeblich geschlossener Vertrag zugeschickt wurde.
Diesen hatte sie mir glücklicherweise rechtzeitig übergeben. Er wurde seitens Primacall auch storniert. Ich kann nur hoffen, dass wir es bei der nächsten Frist wirklich aus den Klauen dieser Firma schaffen.
Diese Betreute war übrigens nicht die einzige alte Person, die in die Primacall-Falle geraten war.
14.01.2011 | 17:50
Abteilung: Presse
Sehr geehrter Beschwerdeführer,
leider können wir aufgrund der unpersönlichen und vagen Angaben weder auf den betroffenen Kunden schließen, noch prüfen, ob Ihre Anschludigungen gerechtfertigt sind. Daher bitten wir Sie, uns telefonisch zu kontaktieren und mit konkreten Angaben die Sachlage darzustellen.
Wir werden bestimmt eine für beide Seiten gütliche Lösung finden.
Herzlichen Dank!
primacall Pressestelle
Aber auch Tante Google zeigt, mit was für einer Firma es man hier zu tun hat.
Bin ich zu kleinlich oder findet sich noch ein anderer Leser, diesen Beitrag löschen zu lassen?
Wer einem säumigen Schuldner die normalen rechtlichen Folgen bei Nichtbezahlung der Forderung androht, macht sich nicht strafbar. Wer aber Personen arglistig – schriftlich oder mündlich – mit hohen Kosten, Betreibung und einem Gerichtsverfahren droht, begeht eine Nötigung.
# SchuermannS | 25.01.2011, 12:35
Rechte des Kunden bei primacall
Gemäß Art. 40b OR lit. a kann der Kunde seinen Auftrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn ihm das Angebot gemacht wurde an seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung. Das Gesetz zählt die spezifischen "Widerrufs-Konstellationen" auf, was aber nach der gängigen Ansicht nicht abschließend ist (Kommentar zum schweizerischen Zivilrecht, Teilband V/1b/3,
Haustürgeschäfte, Art. 40a - f OR, Roger Dornier, Jörg Schmid). Der Katalog von Situationen wie in Art. 49b aufgezählt, versucht beispielhaft typische Konstellationen zu erfassen, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Rechtswirklichkeit kaum gerecht werden kann. Insofern ist der Anwendungsbereich unter Umständen durchaus auf andere Konstellationen auszudehnen, wie z. B. solche in privaten Verkehrsmitteln oder privaten Straßen und Plätzen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch ein telefonisches Angebot des Anbieters, das dem Kunden überraschend unterbreitet wird und auch welches letzterer eintritt. Eine solche typische Überrumpelungssituation rechtfertigt ein Widerrufsrecht unabhängig davon, ob eine der in Art. 40b lit. a - c aufgelisteten Vertragsanbahnungssituationen vorliegt. So kann einen Kunden in der heutigen mobilen Welt fast überall ein solcher Überraschungsanruf erreichen; sei das am Arbeitsplatz oder zu Hause. Diese Aussagen gelten ungeachtete der Tatsache, dass in den parlamentarischen Beratungen die Anbahnungsart des Telefons gestrichen wurde. Gemäß Art. 4 Abs. 2 gilt aber ein Vertrag als geschlossen, wenn sich die Vertragsschließenden persönlich des Telefons bedienen. Deshalb und aufgrund der mit den übrigen Anbahnungssituationen eng verwandten Konstellation bei Telefonanrufen rechtfertigt sich diese Ausdehnung des Anbahnungsbereiches.
Betreffend die Widerspruchsfrist von sieben Tagen gemäß Art. 40e
Abs. 2 OR i. V. mit der Orientierungspflicht des Anbieters nach Art. 40d ist der Anbieter verpflichtet, den Kunden schriftlich über as Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufes zu unterrichten. Anzumerken bleibt, dass es nicht genügend ist, der Hinweis auf das Widerrufsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu platzieren.
In der Praxis, wie z. B. bei Unternehmen wie "primacall", unterbleibt diese Orientierung des Kunden regelmäßig. Was gelten soll, wenn die Belehrung unterbleibt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Indirekt ergibt sich die Sanktion der Verletzung aus Art. 40e Abs. 2 lit. b: Das Haustürgeschäft ist weder ungültig, noch kann ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz abgeleitet werden. Der Anbieter habt aber andere Rechtsnachteile zu gegenwärtigen: die siebentägige Widerrufsfrist beginnt gar nicht erst zu laufen. Der Fristenlauf gemäß Art. 40e Abs. 2 verschiebt sich so lange, bis der Anbieter seiner Orientierungspflicht gehörig nachkommt. Überdies riskiert der Anbieter, bereits erbrachte Leistungen beim Dahinfallen des Vertrages zufolge Widerrufs des Kunden nicht zurückfordern zu können. Der Anbieter hat die Möglichkeit, seiner Orientierungspflicht auch nachträglich nachzukommen, worauf das siebentägige Widerrufsrecht erst mit diesem Datum zu laufen beginnt. Ohne Orientierung des Anbieters verwirkt das Widerrufsrecht nach Ablauf von zehn Jahren seit Vertragsabschluss bzw. Abgabe der Vertragserklärung des Kunden.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass mit der aktuellen Rechtsauffassung mit davon auszugehehen, dass das Widerrufsrecht auch bei Telefongeschäften gewahrt ist, sobald es sich um eine Überrumpelungssituation handelt. Weiter hat der Anbieter die Folgen der Nicht-Orientierung über das Widerrufsrecht zu tragen; der Kunde kann demnach während 10 Jahren jederzeit widerrufen, unabhängig von vertraglich anders lautenden Regelungen.
In der Praxis, bspw. bei "primacall", empfiehlt es sich, nach Erhalt der ungewollten Auftragsbestätigung ein (eingeschriebenes) Schreiben zu verfassen mit dem Hinweis, dass man vom Vertrag zurücktrete und die Wiederaufschaltung des ursprünglichen Anbieters verlangen. Erfolgt keine Reaktion des Anbieters nach 10 Tagen, so ist er verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen die Wiederaufschaltung des ursprünglichen Anbieters zu veranlassen. Tut dies der Anbieter nicht, so kann man direkt beim früheren Anbieter (bspw. Swisscom) ein sogenanntes CSP-Formular verlangen, welches die pre-select Aufschaltung von "primacall" aufhebt. Zudem empfiehlt es sich, an das BAKOM (Bundesamt für Kommunikation) ein Schreiben zu verfassen mit der Sachverhaltsschilderung; anschließend wird das BAKOM eventuell aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen den Anbieter einleiten. Sendet "primacall" später weiter Rechnungen und Mahnungen, so sollte man erst dann reagieren, wenn man betrieben wird. Bei Einleitung einer Betreibung seitens von "primacall" ist zu beachten, dass innert 10 Tagen Rechtsvorschlag direkt beim Betreibungsamt eingereicht wird; dies stoppt die Betreibung.
Anschließend ist es dann an "primacall", die "gerechtfertigten" Geldforderungen zu belegen und den Rechtsweg einzuschlagen, respektive ein Urteil eines Gerichtes herbeizuführen. Dafür dürften allerdings die Kosten zu hoch sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass sich solche Firmen auf dünnem rechtlichen Eis bewegen.