ExtraEnergie GmbH (Neuss)
Versorgerwechsel zum 1.3.2013 (Gas)
Bestell-/Kundennummer: 00860356
Unter Wahrung der dreimonatigen Kündigungsfrist ist der Vertrag über Belieferung mit Gas am 16.11.2012 zum 1.3.2013 von uns gekündigt worden. Die Zustellung der Kündigung erfolgte ausschließlich per Fax am 20.11.2012, um 20.41 Uhr über die vom Unternehmen angegebene Faxnummer.
Pikanterweise erhielten wir Anfang Dezember seitens des Belieferers die Mitteilung, dass die Kündigung des Vertrages eingegangen sei, jedoch sei eine per Email zugesandte Kündigung nicht rechtswirksam, sondern nur eine solche in Papierform, die jedoch durch Faxversand erfüllt ist.
Wir haben diese Antwort mit Hinweis auf die Rechtsgültigkeit von Faxschreiben im Rechtsverkehr sofort beim Belieferer reklamiert. In der automatisch generierten Antwortmail wurde eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Wochen in Aussicht gestellt. Das halten wir für unangemessen. Sofern in den nächsten drei Werktagen keine diesbezügliche Rückanwort seitens des Unternehmens erfolgen wird, werden wir weitere entsprechende Schritte einleiten. Naheliegend wäre zuerst die Einbeziehung der Beschwerdestelle bei der Bundesnetzagentur.
Eine Verlängerung des Belieferungsvertrages über den 28.2.2013 hinaus, wie vom Unternehmen angegeben, kommt unter diesen Umständen auf keinen Fall in Frage.
20.12.2012 | 14:00
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrter Kunde,
vielen Dank für Ihren Eintrag.
Wir sind stets bemüht unseren Kundenservice zu verbessern und bedauern die Unannehmlichkeiten die Ihnen entstanden sind. Gerne würden wir uns Ihren Fall genauer ansehen. Die hier gemachten Angaben reichen allerdings nicht aus, um Ihren Fall zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns mit dem Betreff „Verbraucherforum“ über reclaboxextraenergie.com, damit wir mit Ihnen in Kontakt treten können. Bitte geben Sie dabei Ihre Vertragsnummer, sowie den Link zu Ihrer Beschwerde in Reclabox an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ExtraEnergie
1 Fall:
de.reclabox.com/beschwerde/56255-priostrom-extraenergie-neuss-vertrag-storniert-und-trotzdem-umgemeldet
Das europäische Polizeiamt Europol sehe die große Gefahr, dass kriminelle Steuerbetrüger in Europa nun auf anderen Märkten aktiv würden, sagte ein Sprecher der Behörde der „Süddeutschen Zeitung“ („SZ“) vom Donnerstag. Es gebe bereits Hinweise auf entsprechende Verlagerungen auf den Handel mit Strom und Gas.
Auch deutsche Behörden räumten diese Gefahr dem Bericht zufolge ein., Wir haben die Vermutung, dass der Stromhandel zum Betätigungsfeld für Umsatzsteuer-Betrüger wird‘‘, sagte Norbert Haag, Referatsleiter Umsatzsteuerbekämpfung beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, dem Blatt. Der Behörde lägen erste Erkenntnisse zu Betrugsfällen in diesem Segment vor.
Markt für Strom- und Gashandel um Vielfaches größer
Den Verdacht, dass kriminelle Händler auf dem Strommarkt aktiv werden könnten, hätten Abhöraktionen von Fahndern in Großbritannien erhärtet, berichtet die „SZ“ unter Berufung auf Ermittlerkreise. Verdächtige Händler sollen dies angekündigt haben. Damit könnten die dubiosen Geschäfte mit Emissionszertifikaten, die eine Großrazzia bei der Deutschen Bank ausgelöst hatten, erst der Anfang sein.
Sollten sich die Betrüger tatsächlich im großen Stil auf dem neuen Gebiet tummeln, könnte der Schaden noch größer ausfallen. Denn während der europäische Emissionshandel ein Volumen von rund 70 Milliarden Euro pro Jahr hat, liegt das Volumen des Marktes für den Strom- und Gashandel bei mehreren Hundert Milliarden Euro.
Die meisten europäischen Staaten, auch Deutschland, haben den Steuerbetrug im Emissionshandel inzwischen unmöglich gemacht und Schlupflöcher in den Gesetzen geschlossen.
www.focus.de/finanzen/news/steuerbetrug-im-emissionshandel-nur-der-anfang-behoerden-warnen-vor-europaweiter-strom-mafia_aid_881664.html
Wenn sie schon Paragraphen zitieren, dann sollten sie aber auch die §355 und 356 nicht vergessen und darauf mal einen Blick werfen, denn alle Verträge über das Internet mit diesen Stromlieferanten fallen unter das Fernabsatzgesetz und Widerrufe sind in Textform erlaubt und somit auch ohne Unterschrift rechtsgültig.
Auch das wird schon in obigem Fall erläutert.
Zudem hat in dem besagten Fall, der Kläger auch mehrfache Faxe, Emails und Einschreiben an die FIrma gesendet und die Fristen gewahrt.
Als Vereinfachung gegenüber der Schriftform hat das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001" (FormVAnpG) in § 126 BGB die Textform eingeführt, die gegenüber der Schriftform des § 126 BGB auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet und lediglich verlangt, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt unter Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Da § 126 b BGB auf eine eigenhändige Unterschrift auf einer Urkunde in verkörperter Form verzichtet und es genügen lässt, wenn die Erklärung die dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen ermöglicht, ist die Textform erfüllt, wenn einer Erklärung per E-Mail abgegeben wird auf dem Server des E-Mail-Providers gespeichert wird, denn ab diesem Zeitpunkt ist sie dem Machtbereich des Unternehmers entzogen und für diesen nicht mehr veränderbar. Demgegenüber genügt die Zuverfügungstellung der Information auf einer Website nach richtiger dem Erfordernis der dauerhaften Wiedergabe im Sinne des § 126 b BGB nicht, an der Website seitens des Unternehmers Veränderungen jederzeit Änderungen vorgenommen werden. .
Die Textform des § 126b BGB ist nur dann zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht. Ihr wesentlicher Anwendungsbereich liegt dort, wo die Warnfunktion der Schriftform für den Erklärenden eine geringere Rolle spielt, eine ernstliche Gefahr der Fälschung nicht besteht und die Folgen der Erklärungen nicht sonderlich erheblich sind. Sie dient daher vor allem dazu, Massenvorgänge mit sich wiederholenden gleichlautenden Erklärungen zu er-leichtern.
Im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs ist die Textform dann vorgesehen, wenn es um die Übermittlung von Informationen geht. So genügt Textform beim Widerruf und der Widerrufsbelehrung bei Verbraucherverträgen nach § 355 Abs. 1 und 2 BGB sowie hinsichtlich der gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und 312 e Abs. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden Informationen bei Fernabsatzverträgen und Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Besonders zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Sondervorschriften für Teilzahlungsgeschäfte. Werden diese im Fernabsatz über das Internet getätigt, so findet gemäß § 502 Abs. 2 BGB das Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 S. 1 keine Anwendung, wenn bestimmte, in § 502 Abs. 1 BGB aufgezählte Pflichtangaben dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt werden, dass er die Angaben vor dem Vertragsschluss eingehende zur Kenntnis nehmen kann, was dazu führt dass über das Internet abgeschlossene Teilzahlungsgeschäfte mittels Textform abgeschlossen werden können, während für die übrigen Verbraucherdarlehensverträge weiterhin Schriftform erforderlich ist.
www.bettinger.de/rechtsdatenbank/internetrecht/internetrecht-a-z/formvorschriften-im-elektronischen-geschaeftsverkehr/textform.html
1.6. Der Vertrag wird je nach Vereinbarung (siehe Auftragsformular) auf mindestens 12bzw. 24 Monate geschlossen und verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate (Vertragslaufzeit), sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einesMonats vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird. DieMindestvertragslaufzeit beginnt mit der Belieferung. Die Mindestvertragslaufzeit endetbeim “12 Monate”-Produkt mit Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in demder zwölfte Belieferungsmonat endet. Die Mindestvertragslaufzeit beim “24 Monate”-Produkt endet im Fall des Lieferbeginns am 01. eines Kalendermonats mit Ablauf des24. Belieferungsmonats und im Fall eines untermonatlichen Lieferbeginns mit Ablaufdes letzten Tages des dem 24. Belieferungsmonat vorhergehenden Kalendermonats. Beim “24 Monate”-Produkt gilt das erste Belieferungsjahr mit Ablauf des letzten Tagesdes dem zwölften Belieferungsmonat vorhergehenden Kalendermonats als beendet. Die Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an: HitEnergie, ExtraEnergieGmbH, Postfach 974, 09009 Chemnitz.
Kann man natürlich prüfen lassen ob die vom Bf akzeptierten AGB´s so zulässig oder evt. unwirksam sind.
Und was alles sein könnte wie " Einschreiben/Rückschein wird verspätet oder gar nicht abgeholt, am Ende der Vertragslaufzeit wird falsch abgerechnet oder der Bonus verweigert, Guthaben wird nicht ausgezahlt. Die Liste lässt sich beliebig fortsetzen".
Das alles ist reine Spekulation und rechtlich ohne Bedeutung.
Ich kann in den AGBs nichts "Kleingedrucktes" finden, da alles in identischer Schriftgröße.
Nach BGH Entscheidung bedeutet es konkret, dass das Lesen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf dem Bildschirm keine Lupe erfordern darf. Andererseits liegt, auch bei kleiner Schrift keine Unzumutbarkeit vor, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hat, die allgemeinen Geschäftsbedingungen auszudrucken.
Eine "überraschende Klausel" kann ich in den AGB´s auch nicht finden, da dies nur dann der Fall wäre wenn diese nach § 305c Abs. 1 BGB so ungewöhnlich sind, dass der Verbraucher nicht mit ihnen rechnen muss.
Den Punkt 1.6 der AGB "Die Kündigung ist ausschließlich per Briefpost zu richten an: HitEnergie, ExtraEnergieGmbH, Postfach 974, 09009 Chemnitz" finde sicher nicht nur ich nicht ungewöhnlich oder
überraschend, was jedoch auch anders beurteilt wird und gerne auch werden kann.
Beschwerde ist noch nicht gelöst
Ausnahme: bei Preisanpassungen
Beschwerde ist noch nicht gelöst
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