Durch ab-in-den-urlaub.de endgültig nicht gelöste Beschwerde. | 591 Views | 11.06.2015 | 13:16 Uhr
geschrieben von Matze 35md

ab-in-den-urlaub.de (Leipzig)

Reise kaufen klicken und die Abzocke beginnt

Bei jeder Reiseonlinebuchung ist der Endpreis inklusive aller Versicherungen und Hoteltransfer ersichtlich und verbindlich beim letzten Klick. Das ist auch gut so. Bei Ab-In-Den-Urlaub nicht.

SCHLAGWORTE

Nach dem ersten ''Jetzt Reise Kaufen'' Klick geht die Abzocke los.

Eine Reiserüchtrittsversicherung kostet 39,00 Euro. Sehr schön, wenn es für diese Reise ist.

Nein! Es ist ein Abo und im nächsten Jahr bezahlen Sie 99,00 Euro, auch wenn Sie nie wieder eine Reise buchen.

Sie müssen dann bezahlen und dann der nächste Abzockhammer. Der nächste Streich 56,00 Euro Gebühren für die Bezahlung per per Mastercard. Eine kostenlose Zahlungsart habe ich nicht gefunden. Überall Gebhren ausser bei American Express.

Dann kommt der Abbruch der Reisebuchung, weil so bescheuert kein Mensch ist und so einen Mist kaufen will.

Ab-in-den-urlaub schreibt totzdem eine Reisebestätigung.

Es ist keiner Telefonisch erreichbar. Die Hotline Buchungstelefonnummer sogar kein Anschluß unter dieser Nummer. Man bekommt immer Mails mit keineAntwortadresse

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Nach 3 Tagen kommt eine Zufriedenheitsanfrage für die Buchung.

Da schreibe ich das ich nie eine Buchung abgeschlossen habe und promt eine Stornorechnung über 630,00 Euro. 60 % de Reisepreises.

Das ist Methode. Den Vorgang raus zu zögern um dann Stornogebühren zu kassieren.

Der Reiseantritt ist 6 Monate später und sowie das Hotel sowie der Flug bei Raynair sind 2 Wochen nach dem desaster immer noch verfügbar.

Das heisst die Reisegesellschaft hat 6 Monate Zeit um die Reise noch zu verkaufen.

Das Geschäftsmodell ist Gebührenabzocke mit scheinbar günstigen Reisen.

Das zweite Geschäftsmodell ist Stornorechnungen zu schreiben und Abzuzocken ohne überhaupt was zu verkaufen.

Es ist leicht Zwangsvollstrecker los zu schicken und die Bonität der Betrogenen zu schädigen.

Meiner Meinung hilft nur Strafanzeige bei der Polizei. Da brauch ich auch keinen Anwalt. Das Gericht wird dann den realen Preis fest setzten.!

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Meine Forderung an ab-in-den-urlaub.de: 630,00€


 
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Kommentare und Trackbacks (7)


26.06.2015 | 10:35
von Matze 35md noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


26.06.2015 | 16:06
von Matze 35md noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die ganze Firma ist eine Internetblase. Langsam müsste es auch dem dümmsten Geldgeber auffallen, das sich kein Reiseunternehmen Millionnen an Werbeausgaben leisten kann. Dafür sind die Margen viel zu gering. Alles nur auf pump.5vorflug.de ist die Nummer 1 in dieser Onlinebranche. Warum? Über Jahrzehnte faire Arbeit und guter Service haben das Unternehmen stark und profitabel werden lassen. Niemals auch nur irgenwo geprotze oder Fernsehwerbung. Dann kommen ein paar Studenten und wollen den Markt aufmischen mit falschen Versprechungen, wertlosen Gutscheinen und scheinbar günstigen Preisen die keine Endpreise sind. Abzocke ohne ende und Null Service. Soll doch mal jemand vorrechnen wie das Unternehmen 85 Millionen Schulden auf legale Weise abstottern will. Das Land Sachsen bürgt auch noch für Kredite. Eine Schande.


02.07.2015 | 11:12
von Matze 35md noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Stornorechnung, dann 4 Tage später "1. Mahnung", dann 4 Tage später "letze Mahnung", wieder 4 Tage später noch eine "letze Mahnung". Seit dem jeden Tag bis zu 3
Anrufe von eloquenten Unister Mitarbeitern die einen unter Druck setzten um die rechtswidrige Stornorechnung zu bezahlen. Stalking ohne Ende. Wann wird die Staatsanwaltschaft endlich handeln und schickt den hoch krimminellen Haufen wieder in den Knast? Die rechtslage ist doch eindeutig.

News

03.02.2015

Irreführend verkürzte Preisdarstellung und Erhebung überhöhter Zahlungs­mittel­entgelte auf www.fluege.de unzulässig

Das Oberlandesgericht Dresden hat der Unister GmbH die bisherige Art der Flugpreisdarstellung und Gebührenerhebung auf der Internetseite www.fluege.de in drei Punkten untersagt (Urt. v. 03.02.2015, Az. 14 U 1489/14).

Zum Sachverhalt:

Der Verfügungskläger, der Deutscher Verbraucherschutzverein e. V. nimmt die Verfügungsbeklagte, die Unister GmbH, im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen unlauterem Handeln im Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungsbeklagte betreibt auf der Internetseite www.fluege.de ein Flugpreissuchportal mit der Möglichkeit der unmittelbaren Buchung der Flüge. Auf dieser Internetseite kann der Nutzer des Angebotes zunächst die Parameter des gesuchten Fluges, insbesondere Startflughafen, Zielflughafen und Flugdatum eingeben. Nach Absendung des Formulars wird eine Trefferliste gefundener Flüge mit den jeweiligen Preisen angezeigt. Bei der Prüfung der Internetseite durch den Verfügungskläger im Juli 2014 waren die Preise durch das Wort „ab“ als Mindestpreise deklariert. Nach Auswahl eines Fluges aus der Liste gelangte der Nutzer auf eine Buchungsseite, wo er unter anderem das gewünschte Zahlungsmittel auswählen konnte. Voreingestellt war die Kreditkarte „fluege.de MasterCard GOLD“. Bei Wahl dieser Kreditkarte und bei Wahl der Kreditkarte „Visa Electron“ konnte der ausgewählte Flug zu dem in der Trefferliste ausgewiesen Preis gebucht werden. Bei Wahl des Lastschriftverfahrens als Zahlungsmittel erhöhte sich der Endpreis jedoch um 32,99 €, bei Wahl der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" sogar um 39,44 €.

Der Verfügungskläger wandte sich dagegen, dass in der Trefferliste Preise angezeigt wurden, zu denen die Flüge bei der Verfügungsbeklagten nur unter Verwendung der Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD“ oder „Visa Electron“ gebucht werden konnten. Der der Verfügungskläger vertrat die Auffassung, das es sich insofern um exotische Zahlungsmittel handele, die dem gewöhnlichen Nutzer der Internetseite der der Verfügungsbeklagten nicht zur Verfügung ständen. Deshalb müsse die Verfügungsbeklagte gleich in der Trefferliste die Endpreise angeben, die der Kunde bei der Wahl gebräuchlicher Zahlungsmittel tatsächlich zahlen müsse. Auch wandte sich der Verfügungskläger dagegen, dass die Verfügungsbeklagte nicht wenigstens ein gängiges Zahlungsmittel, so z. B. Lastschift, Überweisung oder Paypal kostenlos anbietet. Zudem beanstandete der Verfügungskläger, dass die für dei Verwendung des Lastschriftverfahrens und der Kreditkarten "American Express", "Visa", und "Mastercard" von der Verfügungsbeklagten verlangten Preizuschläge zu hoch seien.

Nach erfolgloser Abmahnung beantragte der Verfügungskläger im August 2014 beim Landgericht Leipzig den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.

Verfahrensgang:

Den Antrag des Verfügungsklägers hatte vor dem Landgericht Leipzig (Urt. v. 08.09.2014, Az. 5 O 1947/14) teilweise Erfolg. Beide Parteien legten gegen das Urteil Berufung zum OLG Dresden ein, die Verfügungsbeklagte mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, der Verfügungskläger mit dem Ziel, dass die einstweilige Verfügung auch in dem vom Landgericht abgewiesenden Antragsumfang erlassen wird. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Verfügungsklägers war überwiegend erfolgreich.

Achtung: Es handelt sich zunächst nur um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Die Verfügungsbeklagte kann die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verlangen, wenn sie das Ergebnis des eisnwetiligen Verfügungsvefahrens nicht als endgültig akzeptieren will.

Die Entscheidung des OLG Dresden:

Auf die Berufung des Verfügungsklägers änderte das OLG Dresden das Urteil des Landgerichts Leipzig ab und fasste es wie folgt neu:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

a) ein Internetportal zum Vergleich von Flugpreisen mit der Möglichkeit der Buchung der Flüge in der Weise anzubieten, dass nach Eingabe der Suchkriterien in ein Suchformular auf der Trefferseite eine Liste der den Suchkriterien entsprechender Flüge mit Endpreisen angezeigt wird, die solche zusätzliche Kosten nicht enthalten, die der Kunde bei der Buchung der Flüge im Internetportal der Beklagten nur vermeiden kann, indem er mit der „fluege.de MasterCard GOLD" oder der „Visa Electron"-Karte bezahlt.
b) Flüge zur Buchung anzubieten, ohne dass dem Kunden mindestens eine gängige und zumutbare Zahlungsmöglichkeit (z. B. Überweisung, Lastschrift oder Paypal) zur Verfügung gestellt wird, für die er kein Entgelt zahlen muss. Ein Zahlungsmittelentgelt in diesem Sinne liegt auch in der Differenz eines von der gewählten Zahlungsmöglichkeit abhängigen höheren Flugpreises gegenüber dem Flugpreis bei Wahl einer anderen von der Verfügungsbeklagten angebotenen Zahlungsmöglichkeit.
c) Flüge zur Buchung anzubieten und dem Kunden dabei die Bezahlung
(1) per Lastschrift nur gegen einen Endpreis anzubieten, der den Endpreis bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels um 32,99 € oder mehr übersteigt,
(2) per American Express, Visa oder Mastercard nur gegen einen Endpreis anzubieten, der den Endpreis bei Wahl eines anderen Zahlungsmittels um 39,49 € oder mehr übersteigt.

a) Nach Auffassung des OLG Dresden verstößt die Verfügungsbeklagte mit Ihrem Buchungssytem gegen Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008. Nach dieser Vorschrift ist der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Die ist bei dem vom Verfügungskläger angegriffenen Buchungsablauf der Beklagten aber nicht der Fall, weil zunächst nur derjenige – niedrigere – Preis angezeigt wird, den der Nutzer unter Verwendung der „fluege.de MasterCard GOLD" (bzw. der Kreditkarte „Visa Electron") bezahlen muss, nicht aber den – höheren – Preis, den er mit sonstigen – üblichen – Zahlungsmitteln bezahlen muss. Die Kreditkarten „fluege.de MasterCard GOLD" und „Visa Electron" stehen jedoch entweder nur einem unerheblichen Kundenkreis zur Verfügung („Visa Electron“) oder müssen vorab bestellt werden „fluege.de MasterCard GOLD". Zusatzkosten dei nur durch die Verwendung solcher ungebräuchlichen Zahlungsmittel "vermieden" werden können, sind jedoch nicht als vermeidbar i. S.d. Art. 23 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1008/2008 anzusehen.

b) Das OLG Dresden bestätigt auch die Auffassung des Landgericht, wonach die Verfügungsbeklagte gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift darf der Verbraucher nicht dazu verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht. Dies tue die Verfügungsbeklagte jedoch, indem sie für das Lastschriftverfahren bzw. für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten zusätzliche Gebühren verlangt und die beiden von ihr als gebührenfrei angebotenen Zahlungsmöglichkeiten („Visa Electron"-Karte und „fluege.de MasterCard GOLD") weder gängig noch zumutbar im Sinne dieser Vorschrift sind.

c) Nach § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB kann der Verbraucher nicht verpflichtet werden, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Umsetzung von Art. 19 VRRL). Auch gegen diese Vorschrift verstößt die Verfügungsbeklagte nach Auffassung des OLG Dresden, weil die 32,99 € für die Zahlung im Lastschriftverfahren und die 39,49 € für die Zahlung mit bestimmten Kreditkarten höher sind, als die der Verfügungsbeklagten durch die Verwendung dieser Zahlungsmittel anfallenden Kosten.

Quelle: Abdruck des Urteils vom 03.02.2015

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© 2015 Deutscher Verbraucherschutzverein e. V.
Letzte Aktualisierung: 20.02.2015


02.07.2015 | 12:10
von Matze 35md noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Neues BGH-Urteil: Reiseportal Fluege.de muss Preisdarstellung und mehr auf seiner Webseite ändern

Fluege.de: Rechtswidrige Einstellung - Versicherung ist voreingestellt.

30.8.2011: Da hat die Firma Unister als Anbieter des Reiseportals fluege.de eine herbe Niederlage vor dem Bundesgerichtshof erlitten: Wer bei Fluege.de buchte, musste eine voreingestellte und somit den Reisepreis erhöhende Versicherung ausdrücklich abwählen – verboten laut EU-Recht, und das immerhin schon seit 2008. Das müsste Unister, auch Betreiber weiterer Portale wie ab-in-den-urlaub.de oder preisvergleich.de, eigentlich wissen (oder die Rechtsabteilung taugt nichts). Zudem: Erst während des Buchungsvorgangs würde bei fluege.de deutlich, dass eine zusätzliche Service-Gebühr fällig wäre – das ist viel zu spät, so das BGH in seinem Urteil vom 17.8.2011 (Aktenzeichen I ZR 168/10). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die schon vor dem Oberlandesgericht Dresden erfolgreich war, gegen diese Praktiken. Das BGH hat damit die Entscheidung des OLG bestätigt. Damit müssen nun alle Reiseportale, die ähnlich vorgehen, ihre Seiten prüfen und ändern.

Was Unister da auf auf fluege.de veranstaltet, ist hinlänglich bekannt – da werden so genannte „Opt-out“-Einstellungen genutzt, die folgendes besagen: Voreingestellt ist eine Zustimmung zu irgendetwas – wer das nicht will, muss also diese Option wegklicken. Das ist ein klarer Verstoß gen EU-Datenschutzrichtlinien – wer einer Option zustimmen will, muss aktiv etwas tun, etwa ein Häkchen per Mausklick setzen. Das nennt sich „Opt-in“.

Allerdings gibt es viele Versuche von allen möglichen Web-Betreiben, die Kunden dennoch zu einem Opt-out zu bewegen. Wie es ja auch bei fluege.de der Fall war (und noch ist, wie gleich bewiesen wird) : Da ist eine Versicherung voreingestellt – und man muss sie explizit abwählen. Rechtlich okay wäre, eine Versicherungsoption anzubieten, die der Kunde dann per Mausklick aktiviert. Das sollte eigentlich eine Rechtsabteilung wissen. Aber wie so oft wird es wohl nach dem weitverbreiteten Schema vorgegangen sein: „Wo kein Kläger, da kein Handlungsbedarf“…

Ich denke, jeder erinnert sich an so manchen Fluganbieter, der groß auf der Startseite sagen wir mal einen Preis von 20 Euro angeboten hatte. Wer dann weitermachte, hat sich oft genug verwundert die Augen gerieben, was dann im Verlauf einer Buchung an Zusatzkosten aufaddiert wurde – aus einem vermeintlichen Schnäppchenflug wurde so schnell ein Preis, der mit einem Schnäppchen nichts mehr zu tun hatte.

Kunden müssen, so sagt es das BGH-Urteil auch, sehr schnell den Endpreis sehen, nicht erst irgendwann im Verlauf der Buchung. Gut so, meine ich. Denn das ist vergleichbar mit der Masche, irgendein Produkt super-günstig anzubieten und dann den Preis erst später durch extreme Versandkosten nach oben zu bringen.


02.07.2015 | 23:07
von Matze 35md noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Angaben sind aus dem Netz. Bei unbehagen der Veröffentlichungen hier bitte melden.

Original Artikel des letzten Beitrages:

www.digiversum.de/allgemein/neues-bgh-urteil-reiseportal-fluege-de-muss-preisdarstellung-und-mehr-auf-seiner-webseite-andern


12.08.2015 | 15:03
von Matze 35md noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Als Himmelfahrtskommando wird das Unternehmen tituliert und die Mitabbeiter sollen bespitzelt werden schlimmer als bei der Ex-Stasi. Tolles Unternehmen. Sollten lieber mal Zeit und Geld in den Sevice für Ihre Kunden stecken.
Aber hier ist der Kunde nur Dreck. Mittel zum Zweck. Was für ein Größenwahnsinniger realitätferlorener Traumtänzer hat da die Fäden in der Hand. Mal sehen wie lange noch.
Fall nicht gelöst.


01.09.2015 | 16:22
von Matze 35md endgültig nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist endgültig nicht gelöst




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