422 Views | 23.05.2018 | 14:12 Uhr
geschrieben von Anne Weidner

Philips Deutschland GmbH (Hamburg)

Bügeleisen von Philips während der Verwendung explodiert.

Bügeleisen von Philips während der Verwendung explodiert.

Am 24.04. ist mein Bügeleisen von Philips während der Verwendung explodiert.

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Es spritzten Flammen und flüssiges Metall (Blei) heraus. Nun ist nicht nur das Bügeleisen, sondern auch das Bügelbrett zerstört. Ausserdem hat unser Teakboard Brandflecken von fliegenden Funken. Ich war zu dem Zeitpunkt hochschwanger. Dies machte die ganze Sache noch brisanter.Ich will mir gar nicht vorstellen, was passiert wäre, wenn ich das Bügeleisen in eine andere Richtung gehalten hätte.Diesen Schaden haben wir umgehend inklusive Fotos dem Philips Consumer Care gemeldet.

Mittlerweile haben wir zwar ein neues Bügeleisen aus Kulanz bekommen- was sehr nett ist- der entstandene Schaden wurde aber bisher nicht behoben.Wir haben unzählige Emails inklusive Fotos an diverse Abteilungen geschrieben (wir wurden nun an drei Abteilungen verwiesen) und immer wieder nachgefragt, wie der Stand der Dinge ist.Bisher blieb eine konkrete Antwort und ein Vorschlag zur Kompensation der Schäden aus.

Der Umgang der Firma mit einem solchen Vorfall ist mehr als fragwürdig, da die ganze Sache auch sehr schnell zu Personenschäden hätte führen können. Das wird von der Firma Philips schinbar auf die leichte Schulter genommen.

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Meine Forderung an Philips Deutschland GmbH: Angemessener Umgang der Firma Philips mit einem solchen Vorfall. Entschädigung für die entstandenen Schäden


 
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Kommentare und Trackbacks (4)


23.05.2018 | 17:50
von Anne Weidner noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


23.05.2018 | 19:53
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
 spider monkey ReclaBoxler-3392601:
Nach §12 ProdHaftG beträgt hier die Verjährungsfrist drei und nicht wie bei der Gewährleistung zwei Jahre.

Als Verbraucher genießt man eine Beweislasterleichterung. Nur die Fehlerhaftigkeit beim Schadensereignis muss dargelegt werden. Ob der Fehler schon von Anfang bestand, ist unerheblich.

23.05.2018 | 20:10
von Indako | Regelverstoß melden
Die Beweislasterleichterung gilt nur im Gewährleistungsfall, aber nicht bei der Produkthaftung. Hier ist der Geschädigte in der Beweispflicht.

§ 1 Haftung
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast.

Zusätzlich gibt es bei der Produkthaftung eine Selbstbeteiligung von 500,00 Euro. Somit gibt es nur bei Schäden über 500,00 Euro einen Schadenersatz.

§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

24.05.2018 | 06:34
von ReclaBox-Benutzer | Regelverstoß melden
 spider monkey Indako:
Bitte meinen Kommentar noch einmal genau lesen. Der Geschädigte muss nur den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schadensereignis (explodierendes Bügeleisen) und Schaden (Beschädigungen durch Funkenflug) nachweisen. Im vorliegenden Fall ist das wohl unstrittig.

Der Selbstbehalt ist korrekt. Allerdings kenne ich die Schadenshöhe in diesem Fall nicht.



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