Durch E.ON Energie Deutschland gelöste Beschwerde. | 86 Views | 26.09.2023 | 13:09 Uhr
geschrieben von Wilfried Bittner

E.ON Energie Deutschland GmbH (München)

Wegfall EEG-Umlage in 2023 nicht weiter gegeben

Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 402 600 957

Bei der Abrechnung meines Stromvertrages (01.01.2022 bis 30.06.2023) wurde der Wegfall der EEG-Umlage in 2022 berücksichtigt, aber bei der Schlussabrechnung in 2023 wieder auf den Arbeitspreis aufgeschlagen.

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Meine Forderung an E.ON Energie Deutschland GmbH: Korrektur der Rechnung, Nr. 999 903 000 018 907 316


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
26.09.2023 | 13:09
Firmen-Antwort von: E.ON Energie Deutschland GmbH
Abteilung: Kundenbetreuung

Hallo Wilfired, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir haben uns Ihren Vertrag gern direkt angesehen. Bei Ihrem Vertrag haben Sie sich für ein Produkt mit Preisgarantie entschieden. Das hatte den Vorteil, dass wir Ihnen während der Laufzeit konstante Konditionen bieten konnten. Grundsätzlich setzt sich der Strompreis aus vielen unterschiedlichen Faktoren zusammen – die EEG-Umlage ist dabei „nur“ eine Komponente. Diese Komponenten haben sich - auch in der Vergangenheit – häufig auch in unterschiedliche Richtungen bewegt. Für alle Haushalte bieten wir grundsätzlich Preise an, in denen sämtliche Kostenbestandteile bereits enthalten sind. Die Preise haben wir dabei unter Berücksichtigung von zahlreichen Prämissen und Prognosen kalkuliert. Dabei haben Änderungen der einzelnen Bestandteile (zum Beispiel bei der EEG-Umlage) insgesamt nicht zwangsläufig eine Senkung der finalen Gesamtpreise zur Folge, da Senkungen durch steigende Kostenbestandteile an anderer Stelle kompensiert werden können. Selbstverständlich sollten aber all unsere Kunden (auch bei einer im Vertrag enthaltenen Preisgarantie wie in Ihrem Fall) von der Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung profitieren, so dass wir den Arbeitspreis im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 gern reduziert haben. Bei Verträgen wie Ihrem, deren Laufzeiten über den Jahreswechsel 2022/23 reichen, galten dann aber ab dem 1. Januar 2023 wieder die ursprünglich bei Vertragsbeginn vereinbarten Festpreise, so dass wir die Arbeitspreise in unserer Rechnung korrekt abgebildet haben. Es freut uns, wenn wir so unterstützen konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag. Viele Grüße Ihre E.ON Energie Deutschland

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Kommentare und Trackbacks (1)


30.09.2023 | 10:11
von Wilfried Bittner gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Antwort von E.ON ist unbefriedigend und falsch!
Wegen dem geringen Streitwert von ca 40€ ist eine juristische Weiterverfolgung für mich zu lapidar




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