ROLLER GmbH & Co. KG (Gelsenkirchen)
Couch nach wenigen Monaten "durchgehockt" holzstrebe spürbar
Bestell-/Kundennummer: Auftrags.Nr. 506X6G
Hallo.
Ich habe am 11.12.14 meine Couch (Butterfly) bei Roller in Bous bestellt. Am 06.01.15 wurde diese geliefert. Am 09.06.14 meldete ich das erste mal, dass man beim sitzen in der Mitte die Holzstrebe spürt. Mir wurde gesagt, dass man sich bei mir melden würde. Habe nach einigen Wochen wieder angerufen. Nichts passierte.
Am 22.6 kam eine SMS, dass morgen um 12 Uhr jemand vorbeikommen würde. Wurde vorher kein Termin vereinbart. Dann habe ich da angerufen und es wurde erstmal ein Termin vereinbart. Im Juli kam dann jemand vom Polsterservice und stopfte die Strebe mit Schaumstoff aus. Die Holzstrebe ist trozdem noch zu spüren. Die Aussage war dann nur, es wird so bleiben, man könnte da nix machen. Direkt nach dem der POS weg war, kontaktierte ich sofort ROLLER in Bous.
Nach mehreren hin und her sagte der Hersteller nur, man könne nix machen, es sei Konstruktionsbedingt. Wenn es doch Konstruktionsbedingt ist, warum wird die Couch so hergestellt.
Da frage ich mich wo da die Qualitätsgarantie von ROLLER ist. Ich kaufe mir nicht eine Couch für 600€ (reduziert) um diese nach 6 Monate auf den Müll zu schmeißen.
Ich habe 6 Monate Garantie. Ich habe nur 3 Tage nach Ablauf der Garantie das erste mal angerufen und den Mängel gemeldet. Es kann nicht sein, dass man so lange hingehalten wird. Und drei Tage sind nicht viel.
24.08.2015 | 09:00
Abteilung: Kundenservice
Sehr geehrte Frau Wiegel,
es tut uns leid, dass Sie mit der bei uns gekauften Couch nicht zufrieden sind. Wir sprechen noch einmal mit den Kollegen, ob es nicht noch eine andere Lösung gibt.
Viele Grüße
Ihr ROLLER-Kundenservice
bitte vergessen Sie nicht zu erwähnen das die Gewährleistung laut BGB sich nur auf Material und oder Verarbeitungsmängel bezieht.
So genannte Warentypische und Konstuktionstypische Eigenschaften sind genauso ausgenommen wie falsche Handhabung oder falsche Pflege. In all diesen ausnahmen spielt Beweißlast keine Rolle und die Reklamation muss nicht Angenommen werden weil diese ja erst gar nicht existiert im Rahmen der Gesetzgebung.
tut mir leid das es etwas gedauert hat aber ich hatte eine Menge Fälle zu Bearbeiten.
Aber ich möchte keine Antwort schuldig bleiben.
Man muss hier den §§269,437 BGB zusammensehen und anschliesend kommt noch der § 439 I mit ins Boot Schadenersatz wegen falsch abgegebener Beanstandung.
Zu Prüfen ist bis wohin Warentypisch geht und wo es endet
Geprüft werden kann zB.
Die Haftfestigkeit der Zurichtung nach DIN 53357-A.
Die Dauerbiegebeständigkeit nach DIN 53351.
Die Reibechtheit (trocken, nass, Schweiß und gegenüber haushaltsüblichen Reinigungsmitteln) nach DIN EN ISO 11640.
Die Speichelechtheit nach DIN 53160.
Die Lichtechtheit nach EN ISO 105 B02.
und vieles mehr.
Entsprechende Urteile hier zu:
Amtsgericht Nidda Az 1C 158/93
Amtsgericht Erding Az 1C 363/93
Amtsgericht Hannover Az 541 C 1460/93
Landersgericht Düsseldorf 44 C 1594/92
+ noch weitere 11 Urteile weil jeder Fehler (wie z. B Farbechtheit, Pillingbildung, Falten) separat Verhandelt werden muss.
Aber das wichtigste hierzu:
Ober Landesgericht Köln Az 13 U 72/01
Warum nicht gleich so!
Danke an Reclabox.