Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1165 Views | 01.03.2011 | 21:37 Uhr
geschrieben von René Warsow

FlexStrom AG (Berlin)

Aktionsbonus nicht berechnet - ist es ein Jahr?

Ich habe schon diverse ähnliche Fälle hier gelesen und herausgefunden, dass FlexStrom zu Unrecht den Aktionsbonus nicht auf die Schlussrechnung anrechnet.

Ferner weiß ich, dass dieser Bonus erst nach bestehen einer Vertragslaufzeit von einem Jahr gewährt wird.

Auf meiner Schlussrechnung habe ich einen Abrechnungszeitraum vom 01.12.2008 bis 30.11.2009 (1. Vertragsjahr)

Habe ich nun einen Anspruch auf den Bonus? Ich war sogar vor diesem Zeitraum ebenfalls bei denen Kunde. Nur mit einem anderen Zähler und Adresse (wg. Umzug).

Abgesehen davon, dass der Endzählerstand höher ist als abgelesen (und übermittelt und vom GV auch bestätigt), würde sich das Vorzeichen der Nachzahlung umkehren und ich somit die Nachzahlsumme als Guthaben erhalten.

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Anrechnung der 30,- Aktionsbonus & korrigieren der Schlussrechung


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Kommentare und Trackbacks (5)


02.03.2011 | 09:03
von ReclaBoxler-6281287 | Regelverstoß melden
Lesen Sie hierzu (googeln) unbedingt das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10. Hierin ist die Antwort enthalten.

02.03.2011 | 10:04
von ReclaBoxler-6612453 | Regelverstoß melden
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24.01.2011: "Anspruch auf Bonuszahlung durch einen Stromanbieter bei unklarer Vertragsklausel

Leitsatz
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgers enthaltene Klausel "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (dem Stromanbieter) schließen, bietet Ihnen (der Stromanbieter) einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder (dem Stromversorger) gekündigt werden" gibt auch demjenigen Kunden, dessen Vertragsverhältnis bereits mit Wirkung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird und damit nicht länger als zwölf Versorgungsmonate andauert, einen Anspruch auf die Bonuszahlung."

05.03.2011 | 10:59
von ReclaBoxler-5616128 | Regelverstoß melden
Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a. :

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165). Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag zwölf Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird. Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als ein Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

18.03.2011 | 09:56
von René Warsow noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Anbieter hat per Lastschrift den Betrag abgebucht. Ich habe diesen sofort bis zur Klärung stornieren lassen. Am gleichen Tag habe ich auch eine eMail erhalten, dass meine Reklamation eingegangen ist und geprüft wird.


26.03.2011 | 15:03
von René Warsow gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo Gemeinde,

nachdem ich nochmal eine E-Mail von Flexstrom erhalten habe, dass der Fall weitergeleitet wurde, habe ich heute einen Brief erhalten. Es handelt sich um die überarbeitete Schlussrechnung. Diesmal wurde der richtige Zählerstand UND der Bonus berücksichtigt. Also alles, so wie ich es auch ausgerechnet habe. Ich bin ehrlich gesagt positiv überrascht von FS. Ich erhalte meine Gutschrift ohne großes weiteres Ärgernis. Bestimmt haben auch die vielen Hinweise (bes. Gerichtsurteile) geholfen.
Gruß




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