FlexStrom AG (Berlin)
Preiserhöhung in der Schlussabrechnung, kein Aktionsbonus
Bestell-/Kundennummer: 900001189132
Hallo Zusammen,
wieder mal ein Flexstromgeschädigter.
Typisches Vorgehen dieses Anbieters: Bewerbung eines "selbstverständlichen" Aktionsbonuses nach zwölf Monaten mit Verrechnung auf der Jahresschlussrechnung und definiertes Strompaket zum Festpreis.
Natürlich machen auch alle Vergleichportale wie Verivox in ihren Preisberechnungen auf diesen tollen Bonus aufmerksam.
Ende vom Lied: Saftige Tariferhöhung auf der Jahresschlussrechnung und natürlich keine Verrechnung des Aktionsbonuses.
Das wirklich Üble daran ist, dass trotz einiger Gerichtsurteile und von Flextsrom unterzeichneter Unterlassungsverfügungen sich nichts geändert hat. Das werte Unternehmen meint wohl, es bewegt sich im rechtsfreien Raum und kann die Verbraucher prellen.
Wie lautet es so schön in den einleitenden Zeilen der AGB: "FlexStrom legt großen Wert auf eine faire und langfristige Vertragsbeziehung."
Das wird wohl eine Sache für den Anwalt. Ich werde mich jedoch auch auf alle Fälle den Verbraucherschutz wenden sowie Vervivox Feedback geben, was die da eigentlich bewerben.
Anbei mein aktueller (der Dritte) Brief
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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben widerspreche ich erneut der Schlussrechnung 933007 vom 28.03.2011 und der Forderung aus Ihrem Schreiben vom 18.04.2011.
Ihre angebotene nachträgliche Preisgarantie lehne ich ab.
Grundlage des Vertrags zwischen FlexStrom und mir war gem. AGB 7.2 die zum Abschluss gültige Preisliste. Es handelt sich um das Produkt "4500 Herbstaktion 2009" inklusive aller Kosten zum Festpreis von 775,38 € für zwölf Monate und Vorauskasse.
Vertraglich wurde die Lieferung von 4500 kWh Strom zum Preis von 751,50 € und eine Grundgebühr von 23,88 € vereinbart. Der Betrag von 775,38 € wurde von mir wie vereinbart im Voraus beglichen. Der Mehrverbrauchspreis über die bereits bezahlten 4500 kWh hinaus wurde mit 0,249 €/kWh vertraglich festgelegt. Nachträgliche Tarifanpassungen wurden vertraglich nicht vereinbart.
In Ihrem Schreiben vom 11.04.11 legen Sie dar, dass § 315 BGB auf Sie nicht anwendbar ist (aus meiner Sicht strittig), da Sie den Preis nicht einseitig bestimmen, sondern das Einverständnis des Kunden voraussetzen.
Senden Sie mir daher bitte die Nachweise zu, die mein Einverständnis zur Preiserhöhung bzw. den Zugang der Information über die eine Tarifanpassung dokumentieren und auf die Sie sicherlich Ihre Ansprüche stützen können.
In Ihrem Schreiben gehen Sie in keinster Weise auf die von mir geforderte Verrechnung des Bonus in Höhe von 120,00 € ein. Gemäß Ihrem Anschreiben vom 10.11.2009 (Text und Fußnote 1) zum Vertragsbeginn wird dieser mit der Jahresschlussrechnung verrechnet. Auch aus den für mich gültigen AGB Ziff. 7.5 kann ich nichts gegenteiliges ableiten. Der Vertrag lief genau zwölf Monate und zwar mit Beginn der Stromlieferung vom 01. 01. 2010 bis zum Ende der Stromlieferung nach zwölf Versorgungsmonaten am 31.12. 2010. Juristisch ist die Kündigung zum Ablauf des Vertrags – also zum 31.12.2010 rechtsgültig und nicht wie von Ihnen häufig dargestellt, innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgt.
Unter Berücksichtigung der auf der Rechnung ausgewiesenen Verbrauchswerte ergibt sich folgende Rechnung:
Der Verbrauch vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 betrug 4717 kWh. Abzüglich von 200 kWh aus Guthaben verbleiben 4517 kWh. Davon sind 4500 kWh durch den bereits entrichteten Paketpreis in Höhe von 775,38 € inkl. Grundgebühren abgedeckt. Verbleibt ein Mehrverbrauch über 17 kWh zu den vereinbarten 0,249 € / kWh in Höhe von 4,24 €.
Unter Berücksichtigung des Bonus in Höhe von 120,00 € und des Mehrverbrauchs fordere ich Sie hiermit auf, mir den Differenzbetrag von 115,76 € auf mein Ihnen bekanntes Konto bis zum 13.05.2011 zu überweisen.
Sollte ich von Ihnen bis zum 13.05.11 keine Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass sie ihrerseits die Forderung akzeptieren.
Ich fordere Sie weiterhin auf, in zukünftigen Antworten hinsichtlich meiner Forderungen Stellung zu nehmen bzw. Ihre Ansprüche darzulegen. Vordefinierte Textbausteine sind dazu weniger geeignet.
Mit freundlichen Grüßen
.
Ich würde mich mit dem Laden doch nicht langweilen. Darf die Staatsanwaltschaft machen.
Fertig.
Strafanzeige wegen Betrug oder was meinst du?
Gruß oiseasy
Gemäß test.de gibt es folgende Neuigkeiten bzgl. der Bonuszahlung:
Zunächst die Entscheidung des LG Heidelberg:
In ihrer Entscheidung bescheinigten sie Flexstrom, die eigenen AGB zu missachten und vertragswidrig allen Kunden den versprochenen Neukundenbonus zu verweigern, die kein zweites Vertragsjahr mit ihr gehen. Tatsächlich sei die AGB-Klausel aber so zu verstehen, dass jeder Kunde den Bonus erhält, der wenigstens ein Jahr Kunde war.
Flexstrom hat Berufung eingelegt. Aber jetzt:
Flexstrom hat die Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Heidelberg ist somit rechtskräftig.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 29. Dezember 2010
Aktenzeichen: 12 O 76/10 KfH
Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 6 U 7/11
** Quelle: www.test.de/themen/umwelt-energie/meldung/Gericht-entscheidet-gegen-Flexstrom-Versuchte-Bauernfaengerei-4204145-4204147/
Angaben ohne Gewähr!
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und
den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"
www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
". Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. einer Woche, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“
Beachten Sie auch die Artikel auf der Internetseite der Stiftung Warentest:
"Versteckte Preiserhöhungen von Flexstrom: Nur mit Zustimmung",
und
„Getarnte Preiserhöhung: Klage gegen Flexstrom“
Die Tarifänderung wurde seitens Flexstrom zurückgenommen. Aus Kulanz ließen sie verlauten. Liegt aber eher daran, dass Flex keinen Nachweis führen konnte, wie ich ihn im Schreiben eingefordert hatte.
Aktionsbonus noch offen.
Zitat:
"Flexstrom muss sich berichtigen
Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."
de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Flexstrom-Berichtigung-noetig-4240276-4240281/
Das Rezept:
1. Preiserhöhung -> Nachweis über Zugang verlangen
2. Bonus E-Mail an vorname.nachnameflexstrom.de des Vorstandes.
Alles natürlich ohne Anerkennung der Rechtspflicht nur auf Kulanz.
www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Strom/Wechsel-des-Stromanbieters/Strompreisvergleiche-im-Internet__504/NewsDetail__12104/
Zitat: ". . . Im Oktober 2010 berichtete das Handelsblatt von der Überschuldung von Teldafax und dessen erheblicher krimineller Energie. Nicht einmal daraufhin schritt die Bundesnetzagentur ein. Teldafax rangierte in alle Vergleichsportalen weiterhin ganz vorn, so wie heute Flexstrom. . . . " (Zitatende)