897 Views | 27.11.2014 | 20:37 Uhr
geschrieben von Franz Krüger

Media Markt (Ingolstadt)

Kapselmaschine

Habe mir vor 2 Monaten eine De-Longhi Kapselmaschine gekauft, beim Auspacken war sogar ein Paket Kapseln mit dabei, das schon ein halbes Jahr abgelaufen war.

Jetzt ist die Maschine kaputt und wollte sie umtauschen, geht nicht, wurde mir gesagt, die wird eingeschickt und repariert. Auf die Frage hin, wie lange es dauert, sagte man mir ca 14 Tage und womit soll ich dann meinen Kaffee machen. Sie könnten mir eine Gebrauchte leihen, war die Antwort. Was für ein toller Kundenservice. Habe dankend abgelehnt und werde da nie wieder etwas kaufen!

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Meine Forderung an Media Markt: Umtausch


 
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Kommentare und Trackbacks (2)


28.11.2014 | 09:35
von E. L. | Regelverstoß melden
Hallo!
Nicht drauf einlassen! DU kannst entscheiden, was du machen willst (Mediamarkt und Saturn verweigern das gerne). Haben Sie noch eine Anzahl dieser Maschinen da? Dann Austauschen lassen. Ich verweise auf das BGB:
§ 439 BGB:

§ 439
Nacherfüllung
.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

28.11.2014 | 11:31
von E. L. | Regelverstoß melden
Hier kommt es immer wieder zu Fehlinformationen:
Der Käufer entscheidet, ob er Reparatur oder Austausch haben möchte. Der Verkäufer kann es nur ablehnen, wenn es unverhältnismäßig ist.

Beispiel: Mediamarkt verkauft Kaffeemaschine: Hier kann ohne Probleme ein Austausch erfolgen. Der Kunde MUSS sich NICHT auf eine Reparatur einlassen PUNKT Das liegt auch daran, das das Gut austauschbar ist. Es ist kein Einzelstück.

Nun kauft der Kunde die letzte Kaffeemaschine, die es bei Mediamarkt gibt. Hier ist kein Austausch möglich, bzw. sehr teuer und daher unverhältnismäßig. Der Verkäufer kann sich nun auf Absatz 3 berufen.

Wichtig allgemein: Der Verkäufer muss die Möglichkeit zur Überprüfung bekommen.



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