Von ExtraEnergie beantwortete Beschwerde. | 244 Views | 21.02.2018 | 21:27 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-5893101

ExtraEnergie GmbH (Neuss)

Preiserhöhung ohne vorherige Information

Bestell-/Kundennummer: Vertrags Nr. 2035606

Nachdem unsere Abschalgszahlungen in exorbitante Höhen geschnellt sind, wollte ich dem Ganzen telefonisch auf dem Grund gehen. Laut Aussage des ExtraEnergie-Mitarbeiters hätten wir eine rechtzeitgige Information per E-Mail erhalten. Auf meine Bitte hin hat er mir dann diese zugeschickt. Dabei handelte es sich - wie hier bereits vielfach diskutiert - um eine dieser verschleierten Preiserhöhung, versteckt in einer seitenlager E-Mail mit viel Text und wenig Information. Diese E-Mail hätten wir angeblich sogar zweimal erhalten.

Daraufhin habe ich mich ein weiteres mal telefonisch mit EE. in Verbingung gesetzt und auf die Rechtswidrigkeit dieser E-Mail hingewiesen und um eine Lösungsvorschlag ihrerseits gebeten - diesen sollte ich per E-Mail bekommen, da das Ganze in die Fachabteilung weitergeleitet wurde.

Das ist nun mittlerweile eine Woche her - erhalten habe ich bis dato aber immer noch nichts.

Unter Kundenservice versteh ich da aber was ganz anderes.

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Meine Forderung an ExtraEnergie GmbH: Sofortige Rückerstattung der überhöhten / zuviel gezahlten Abschlagszahlungen, ausgehend vom ursprünglichen Betrag.


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
23.02.2018 | 15:36
Firmen-Antwort von: ExtraEnergie GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrter Kunde,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Für die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten möchten entschuldigen.

Bezüglich Ihres Anliegens haben wir Sie bereits per E-Mail separat kontaktiert.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre ExtraEnergie

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Kommentare und Trackbacks (3)


27.02.2018 | 13:56
von ReclaBoxler-5893101 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die besagte E-Mail von ExtraEnergie ist in der selben Form verfasst, wie die verschleierten Preiserhöhungen, die ich angeblich erhalten hätte: wieder seitenlanger Text, ohne auf das Anliegen konktret einzugehen. Auch das OLG Düsseldorf (Az: I-20 U 37/16) bestätigt, dass Preiserhöhungsankündigungen, welche inmitten einer seitenlangen allgemein gehaltenen E-Mail enthalten, nicht transparent sind und nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG genügen. Deshalb werde ich hier weiterhin mit Nachdruck auf die Auszahlung der zuviel entrichtetetn Abschlagszahlungen drängen!


07.03.2018 | 12:11
von ReclaBoxler-5893101 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


26.03.2018 | 16:24
von ReclaBoxler-5893101 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst




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