ENSTROGA AG (Berlin)
Ausschluss von Mehrtarifzählern beim Bonus
Bestell-/Kundennummer: Vertragsnummer 3435O3280 Kunden Nr.: 3D7232037
Mir wurde aufgrund der Ausschließung der Belieferung wegen eines Mehrtarifzähler der Neukundenbonus und der Sofortbonus nicht gewährt.
Mir wurde aufgrund der Ausschließung der Belieferung wegen eines Mehrtarifzähler der Neukundenbonus und der Sofortbonus nicht gewährt.
Hier der Ausschnitt aus der AGB.
"1.2 Soweit im Angebot die Belieferung von Reservestromanlagen (z. B. beim Betrieb von
Blockheizkraftwerken), Abnahmestellen mit Notstromaggregaten, Elektrospeicherheizungen,
Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und sonstigen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen,
ebenso wie Abnahmestellen mit Münzzählern, Chipkartenzählern, Wandlern und Doppel- oder
Mehrtarifzählern sowie von leistungsgemessenen Kunden mit individuellem Lastprofil nicht
ausdrücklich zugelassen wird, ist diese ausgeschlossen."
Diese AGB und die damit verbundene Einschränkung könnte überraschend im Sinne von § 305 c BGB sein. Schließlich dürften nur die allerwenigsten Verbraucher die Bezeichnung „Mehrtarifzähler“ je gehört haben.
Wenn also trotz des Ausschlusses ein Stromliefervertrag zustanden gekommen ist, dürfte der Bonus nicht verwehrt werden. Die AGB ist intransparent und überraschend. Enstroga AG hätte vor der Belieferung prüfen müssen, ob ich als Kunde nach den AGB beliefert werden darf. In der AGB unter 9. Bonus, wird der Mehrtarifzähler nicht erwähnt als Auschlusskriterium für die Bonuszahlung.
Aus einem Gerichturteil: Eine solche AGB-Klausel die den Verbraucher unangemessen benachteiligt (i. S.d. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB), weil entsprechend Art. 246 EGBGB es die Aufgabe des Versorgers ist, vor Vertragsschluss den Verbraucher aufzuklären, ob er für einen bestimmten Stromliefertarif in Betracht kommt.