FlexStrom AG (Berlin)
FlexStrom - Verweigerung der Bonuszahlung
Im Herbst 2009 habe ich mich nach einem neuen Stromanbieter umgesehen, um zu erfahren, ob sich tatsächlich so viel sparen ließe, wie in den Werbespots immer angepriesen wurde.
Ich habe dann über das Portal stromtipp.de einen Preisvergleich gemacht und den FlexStrom-Tarif
3600er Young Family Winteraktion 2009/2010 angezeigt bekommen:
- 3600 kWh Festkontingent + 100 kWh frei (also insgesamt 3700 kWh zum Festpreis)
- Vorauszahlung
- Neukundenbonus 110 €
- Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate
- Komplettpreis: 515,08 (Bonus eingerechnet)
Ich habe dann einen Antrag gestellt und eine Vertragsbestätigung erhalten:
Vertragsbedingungen:
- Preis mit 3 Monaten Preisgarantie: 625,08
- Preis mit 12 Monaten Preisgarantie: 706,08
- Bonuszahlung: 110 €
- Frei-kWh: 100
- Bonus wird nach 12 Monaten erstattet
- Lieferbeginn: 01.02.2010
Also ein Aufschlag von 81 € für die 12-monatige Preisgarantie, den ich jedoch nicht bezahlt habe.
Interssanterweise erhielt ich pünktlich nach Ablauf der 3-monatigen Preisgarantie einen Flyer (nicht etwa ein Schreiben mit Betreff 'Preisanpassung' oder ähnliches sondern etwas, was mehr nach Werbung aussah und wo die Preiserhöhung gut versteckt war), indem unter anderem eine Erhöhung der Grundgebühr von 1,99€ / Monat auf sage und schreibe 7,50€ / Monat angekündigt wurde.
In der Vertragsbestätigung heißt es: "Wenn Sie sich bewusst gegen diese Garantie entscheiden, überweisen Sie einfach wie vereinbart 625,08. Dann sind Sie aber nicht gegen die Entwicklung der Energiepreise abgesichert".
Was bitte hat die Grundgebühr mit der Entwicklung der Energiepreise zu tun?
Jedenfalls ist hier schon klar: Der tolle Gesamtpreis von 515,08, wie er beworben wird, ist reine Augenwischerei, da er überhaupt nicht erzielt werden kann: Entweder man zahlt gleich mal 83€ extra für die Preisgarantie oder man bekommt dann sofort nach 3 Monaten eine Preiserhöhung reingedrückt, die bei mir in der Endabrechnung dann 93,53 € ausmachte.
Ganz offensichtlich ist die Preiserhöhung von Beginn an eingeplant, so dass die Preisgarantie nicht etwa dazu dient, sich als Kunde gegen eine Strompreiserhöhung durch Kostensteigerung beim Einkauf der Stromkontingente zu schützen, sondern nur zur verdeckten Tariferhöhung. Entweder der Kunde bucht die Preisgarantie oder FlexStrom holt es sich durch die Erhöhung nach genau 3 Monaten). Dies bedeutet, dass das so tolle Angebot von vorneherein getürkt war, da schließlich schon bei Vertragsabschluss feststand, dass ich als Kunde auf jeden Fall mehr bezahlen muss.
In der Bestätigung gab es keinen Hinweis darauf, dass die Bonuszahlung an eine Verlängerung der Vertragsdauer über die Mindestlaufzeit von 12 Monaten hinaus gekoppelt wäre.
Ich bekam dann nach ca. 8 Monaten Belieferung ein Angebot für die Verlängerung des Vetrages, nach dem ich tatsächlich über 900 € pro Jahr (wieder für 12 Monate im Voraus) zahlen sollte, was damit deutlich über den Bedingungen meines örtlichen Versorgers lag. Auch da wird das System klar: Erst mit (vermeinlich) billigem Angebot locken, dann
Schreiben Sie Ihre Beschwerde.
- Über Preisgarantie entweder einen Aufschlag von rund 20% reinholen, alternativ diesen Aufschlag über Preiserhöhung
- dann ab dem 2. Jahr eine absurde Preiserhöhung anbieten, in der Hoffnung, dass zumindest einige Kunden die rechtzeitige Kündigung 'verschlafen' und dann mindestens 1 Jahr richtig gemolken werden können.
- wer dennoch rechtzeitig kündigt (zum Ablauf der Mindestvertragsdauer), dem wird versucht, den vertraglich zugesicherten Neukundenbonus vorzuenthalten mit ausweichenden Begründungen oder dem Versuch, Punkt 7.3 der AGB gegen den Kunden auszulegen (was bereits von mehreren Gerichten verworfen wurde, die im Sinne der geprellten Kunden entschieden). Ich habe dann fristgerecht zum Ablauf der Mindestlaufzeit (also zum 01.02.2011) den Vertrag gekündigt, was mir auch korrekt bestätigt wurde.
Nachdem die Belieferung dann bereits knapp 2 Monate beendet war, habe ich Flexstrom aufgefordert, mir doch eine Schlussabrechnung zu erstellen und den Bonus zu überweisen.
In der Schlussabrechnung war dann zwar die Preiserhöhung berücksichtigt, nicht jedoch der vertraglich zugesicherte Bonus von 110 €, so dass FlexStrom jetzt von mir 93,53 € haben wollte und den Einzug der Summe von meinem Konto ankünfigte. Daraufhin habe ich sofort meine Einzugsermächtigung widerrufen.
Ich habe seitdem Flexstrom mehrfach aufgefordert, eine korrekte Schlussabrechnung zu erstellen unter Berücksichtigung des zugesicherten Bonus, wurde jedoch immer nur mit vorformulierten Floskelschreiben abgespeist und dem Hinweis, ich sollte meinen Anspruch doch begründen.
Da man bei FlexStrom offenbar nicht in der Lage war, die Vetragsunterlagen zu finden, habe ich eine Kopie der Vertragsbestätigung zugesandt.
Die letzte Antwort:
Zuletzt hatten wir Ihnen mit unserem Schreiben vom 28.04.2011 mitgeteilt, dass wir
keinen Anspruch auf eine Änderung der Rechnung erkennen können.
Auch aus Ihren Unterlagen ist ein solcher Anspruch bislang nicht erkennbar gewesen.
Deswegen können wir keine Rechnungskorrektur für Sie vornehmen.
Wir bedauern, dass wir Ihnen an dieser Stelle keine andere Entscheidung
übermitteln können.
Ganz offensichtlich stellen die sich mal ganz dumm und tun so, als ob sie ihre eigenen
Vertragsbedingungen und die in dieser Sache mittlerweile gegen FlexStrom ergangenen Urteile nicht kennen würden.
Die angegebenen Komplettpreise sind meiner Meinung nach Augenwischerei und der Bonus wird meist erst nach langem Streit ausbezahlt.
Flexstrom hat erst eingelenkt, nachdem ich dem Vorstandsvorsitzenden von Flexstrom eine entsprechende E-Mail (Vorname.NachnameFlexstrom.de) gesendet hatte (zusätzlich eine Kopie an InfoFlexstrom.de). Ich habe auf das bestehende Gerichtsurteil vom 24.01.2011 verwiesen, die Ombudsfrau der Berliner Zeitung (einfach mal googeln) informiert und in Aussicht gestellt, weitere Medien direkt über das Geschäftsgebaren von Flexstrom zu informieren. Eine Kopie an die Bildzeitung lässt sich immer schnell senden.
Hilfreich ist auch, die anderen Vorstandsmitglieder (siehe Impressum Homepage) zu informieren. Bei denen besteht die Emailadresse vermutlich nur aus Nachnameflexstrom.de (einfach mal ausprobieren).
Wichtig ist, sich nichts gefallen zu lassen, immer wieder dran bleiben und hartnäckig sein!
„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,
„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“
und
den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"
www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx
2) Berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):
"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.
In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:
“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”
Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.
Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.
Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:
“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”
Diese Regelung ist unklar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).
Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.
Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."
3) Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.
- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!
- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!
Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.
Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.
Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.
Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.
Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.
4) Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:
de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083
de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden
de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr
de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus
de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht
de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784
Zitat:
„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?
Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.
Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom.“
5) Flexstrom auffordern, umgehend die Abmeldung beim Grundversorger zum 31.05.2011 vorzunehmen - besser / günstiger wäre allerdings der 30.06.2011, da der "neue" Stromversorger spätestens vier Wochen vor Vertragsbeginn (jeweils zum 1. eines Monats) die Anmeldung beim Grundversorger vornehmen muss.
de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594
der hier genannte Fall entspricht sehr genau meinen Erfahrungen. Ich musste eine Endabrechnung zunächst anmahnen, dann bekam ich dumme, nein, sehr dumme Antworten, dass ein Bonus nicht bekannt ist. Ich solle mal meinen Anspruch beweisen. Nachdem ich den Vertrag eingescannt hatte und zurückgesendet, behauptete man, daraus entstehe keinerlei Anspruch. Spätestens jetzt wusste ich, dass man bösartig, wider besseres Wissens, nicht zahlen will!
Der Artikel hier hat mir sehr geholfen, was zu tun ist. Ich werde es zunächst mit einem Fax an den Vorstand und einer Ankündigung eines Mahnverfahrens versuchen. Bei ausbleibender Zahlung gehe ich dann den offiziellen Mahnweg.
Allg. Anmerkung: Da unsere Politik doch angeblich den Wettbewerb beleben möchte und sogar offensiv zum Wechseln (Strom/Gasanbieter) aufruft, verstehe ich die sehr passive Haltung gegenüber derartigen Unternehmen seitens der Justiz/Politik nicht. Hier müsste mit sehr viel stärkeren Konsequenzen, auch bezüglich des Vorstands, gedroht werden! Vielleicht trifft man sich jedoch nachmittags gemeinsam beim Golfen und lacht über das gemeine Volk.
Beschwerde ist noch nicht gelöst.