Durch FlexStrom gelöste Beschwerde. | 1613 Views | 11.05.2011 | 13:21 Uhr
geschrieben von Martin Maciejowski

FlexStrom AG (Berlin)

Fehlerhafte FlexStrom - Schlussrechnung ohne Aktionsbonus

Bestell-/Kundennummer: Rechnungsnummer: 983834 Vertragsnummer: 900001200311

Am 08.05 2011 erhielt ich eine Schlussrechnung. Die Rechnung ist nicht korrekt, da ich einen festen Pakettarif "2400-Partner" mit Komplettpreis in Vorauszahlung bestellt habe. Ich habe lediglich 1900 kWh verbraucht und soll noch über 60 € zuzahlen!

Ich wurde definitiv über keine Tariferhöhung informiert, deshalb ist die Erhöhung unwirksam. Ich habe Widerspruch per Einschreiben geschickt und daraufhin Antwort bekommen, dass die Rechnung korrekt sei und ich wurde am 09.04.10 über Erhöhung informiert. Die Kopien waren dabei, leider sehe ich die Blätter zum ersten Mal, ich habe den gesagten Brief nie bekommen.

Der gewählte Tarif "2400- Partner" beinhaltete einen einmaligen Aktionsbonus in Höhe von 100 €, bisher habe ich noch nichts erhalten, dabei sind schon vier Monate nach Vertragsende.

Ich beschwere mich deshalb, dass Flexstrom trotz meines Widerspruchs auf seine falsche Rechnung beharrt und kein Aktionsbonus auszahlt!

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Meine Forderung an FlexStrom AG: Korrektur der Schlussrechnung und Erstattung des Aktionsbonus


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Kommentare und Trackbacks (7)


11.05.2011 | 15:22
von ReclaBoxler-4312287 | Regelverstoß melden
1) Beachten Sie die Artikel der Stiftung Warentest (googeln):

„Flexstrom: Gericht untersagt Trickserei“,

„Gericht entscheidet gegen Flexstrom: „Versuchte Bauernfängerei“

und

den Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg "Flexstrom verbiegt Kundenrechte"

www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-verbiegt-kundenrecht.aspx

2) Hinsichtlich des nicht berücksichtigten Aktionsbonus berufen Sie sich umgehend auf das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 24.01.2011, Az. 3 C 377/10, zu dem Anspruch auf Bonuszahlung durch Flexstrom bei unklarer Vertragsklausel (googeln). Hierin heißt es unter anderem Zitat (Auszüge aus dem Urteil):

"Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des von der Beklagten bei Vertragsabschluss versprochenen Aktionsbonus’ in Höhe von 125,00 Euro zu.

In der Vertragsbestätigung der Beklagten vom 03.02.2009 heißt es u. a.:

“Ihr Aktionsbonus: 125,00 €”
Ihren Aktionsbonus erhalten Sie wie vereinbart mit Ihrer ersten Jahresabrechnung.”

Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten lediglich 12 Monate lang mit Strom beliefert, nämlich vom 01.04.2009 bis 31.03.2010, da er den Stromlieferungsvertrag mit Schreiben vom 22.12.2009 zum 1.04.2010 gekündigt hat. Unstreitig war der Kläger bei Vertragsabschluss Neukunde.

Zu Unrecht verweigert die Beklagte die Auszahlung des versprochenen Aktionsbonus’ mit der Begründung, dass der als Prämie ausgestaltete Bonus dem Kläger nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung von Januar 2009 – dort Ziffer 7.3. - nicht zustehe, weil dieser die Kündigung bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und damit während des ersten Belieferungsjahres ausgesprochen habe.

Die Klausel Ziffer 7.3. ist unwirksam. Die Zweifel bei der Auslegung gehen vorliegend gem. § 305 Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten. Unstreitig wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in der Fassung von Februar 2009) in den streitgegenständlichen Vertrag wirksam einbezogen. Unter Ziffer 7.3. heißt es:

“Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, bietet Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dafür darf das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder Flexstrom gekündigt werden.”

Diese Regelung ist unklar.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von der Verständnismöglichkeit eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (vgl. BGH NJW 01, 2165).

Danach ist gem. §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass der Kunde die Klausel so versteht, dass er den Aktionsbonus (der nicht etwa “Treuebonus” genannt wird) dann ausgezahlt bekommt, wenn der Vertrag 12 Monate ungekündigt durchgeführt wird, wenn also frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt wird.

Der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde unterscheidet nämlich nicht zwischen Kündigungsausspruchszeitpunkt und Kündigungswirkungszeitpunkt. Dies tut nur der rechtlich vorgebildete Kunde. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken."

3) Und gleichzeitig mit dem Verweis auf die Artikel der Stiftung Warentest und das Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten: schriftlich Mahnung per Einschreiben / Rückschein mit einer Frist setzen zur Erstellung einer korrekten Schlussrechnung und Überweisung des Guthabens.

- Es reicht nicht eine Fristsetzung in einem Internetportal wie diesem hier; damit sind die rechtlichen Formerfordernisse nicht erfüllt!

- Fristsetzung mit Angabe eines Datums - also nicht einfach nur innerhalb von z. B. zwei Wochen, sondern exakt den Tag benennen, an dem die Frist abläuft. Dann Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens und Vollstreckungsbescheid!

Ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist meines Wissens kostenlos hier erhältlich: www.online-mahnantrag.de.

Die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens entstehen bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht: Forderungen unter 900 Euro kosten meines Wissens pauschal 23 Euro.

Wenn man einen Anwalt beauftragt, den Mahnbescheid zu beantragen, betragen die Anwaltskosten für Forderungen unter 300 Euro meines Wissens pauschal 31 Euro.

Diese Kosten werden der Hauptforderung direkt aufgeschlagen und müssen von dem Schuldner (Flexstrom) getragen werden, wenn die Hauptforderung bekannt ist und er dieser nicht widersprochen hatte.

Eine spätere Antragsrücknahme entbindet den Antragsteller nicht von der Pflicht zu deren Zahlung.

4) Beachten Sie auch den Fortgang / den Verlauf / die teilweise auch – schon - erledigten nachstehenden Flexstrom-Beschwerden:

de.reclabox.com/beschwerde/38485-flexstrom-berlin-nichtzahlung-von-aktionsbonus#comment64083

de.reclabox.com/beschwerde/37519-flexstrom-berlin-aktionsbonus-verweigert-unmoeglicher-umgang-mit-kunden

de.reclabox.com/beschwerde/38057-flexstrom-berlin-aktionsbonus-nicht-berechnet-ist-es-ein-jahr

de.reclabox.com/beschwerde/36938-flexstrom-berlin-flexstrom-schlussrechnung-viel-zu-hoch-und-ohne-aktions-bonus

de.reclabox.com/beschwerde/36919-flexstrom-berlin-flexstrom-zahlt-den-bonus-nicht

de.reclabox.com/beschwerde/39180-flexstrom-berlin-flexstrom-verweigert-zahlung-neukundenbonus#comment67784

Zitat:

„Ich habe meinen Bonus von 125 Euro, natürlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bekommen. Was habe gemacht?

Wie von einigen usern empfohlen, habe ich ein Fax an den Vorstandsvorsitzenden Mundt mit meinem Vorgang geschickt.

Darin habe ich eine Frist von 14 Tagen gesetzt und mit dem Urteil gedroht, bei dem Flexstrom schon mal verloren hat.
Aktenzeichen 3 C 377/10 vom 24.01.2011
Also den anderen viel Glück. Aber trotzdem, nie wieder Flexstrom. “

5) Internetseite der Verbraucherzentrale Hamburg beachten: www.vzhh.de/energie/30195/flexstrom-muss-sich-berichtigen.aspx

Zitat:

"Flexstrom muss sich berichtigen

Die Firma FlexStrom AG muss Kunden, denen sie Preiserhöhungen untergeschoben hatte, ein Berichtigungsschreiben schicken. Das ist das Ergebnis einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen FlexStrom vor dem Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2011, Az.: 103 O 198/10, nicht rechtskräftig). FlexStrom selbst muss jetzt Tausende Kunden mit der Nase darauf stoßen, dass die Preiserhöhungen nicht wirksam geworden sind. Erstmals haben wir hier eine Folgenbeseitigungsklage erhoben, was sich als wirksames Instrument für den Verbraucherschutz erwiesen hat."

13.05.2011 | 21:13
von Jörg Niebur | Regelverstoß melden
Klasse Sache, Deine Nr. 5: Flexstrom muss sich berichtigen!

D. h.: Diejenigen, die eine Mitteilung von Flexstrom AG erhalten, sollte Strafanzeige gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat, hilfsweise gegen Unbekannt, wegen versuchten Betrugs erstatten.

Denjenigen, deren Preise "stillschweigend" erhöht wurden und die keine entsprechende Mitteilung der Flexstrom AG erhalten haben, sei eine Anzeige gegen den gleichen Personenkreis wegen Betrugs anheim gestellt.

Wird dann bestimmt zentral abgearbeitet.

15.05.2011 | 20:30
von ReclaBoxler-8418028 | Regelverstoß melden
Dieser Kunde hat den Bonus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zugesprochen bekommen:

de.reclabox.com/beschwerde/39395-flexstrom-berlin-aktionsbonus-120-euro-nicht-ausgezahlt-zaehlerstand-falsch#comment68594

23.05.2011 | 08:55
von Martin Maciejowski | Regelverstoß melden
Hallo, ich habe mein Anliegen direkt an R. Mundt weiter geleitet. Ich habe Frist der Bonizahlung gesetzt und an das Tiergartener Urteil verwiesen. mfg Martin

26.05.2011 | 12:59
von Martin Maciejowski | Regelverstoß melden
Hallo, mein Problem hat sich gelöst, ich habe neue Rechnung ohne Zuzahlung und 100 € Boni zugesprochen bekommen, danke an Herrn Mundt. mfg Martin

06.06.2011 | 16:10
von Martin Maciejowski | Regelverstoß melden
Hallo, ich habe noch keinen Bonus überwiesen bekommen?

15.06.2011 | 20:10
von Martin Maciejowski gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo, ich habe meine Bonizahlung endlich bekommen, der Fall ist somit geschlossen. Danke an alle, die mir geholfen haben. Grüße, Martin




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