Durch Stromio gelöste Beschwerde. | 697 Views | 29.01.2013 | 07:04 Uhr
geschrieben von Anke Pietsch

Stromio GmbH (Düsseldorf)

Stromio verweigert Kündigung

Bestell-/Kundennummer: 11033000

Ich schreibe hier im Namen meiner 70jährigen Mutter, die mich bevollmächtigt hat, ihre Rechte bezüglich ihres Vertragskontos bei Stromio wahrzunehmen.

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Es haben sich bereits 0 ReclaBoxler angeschlossen.

Sie hat im Herbst 2011 zu Stromio gewechselt. Vor Ablauf des ersten Jahres mit Preisgarantie fragte sie telefonisch bei Stromio an, ob sie ab dem zweiten Jahr in einen kostengünstigeren Tarif wechseln kann, da sie nur eine kleine Rente bezieht. Meine Mutter wollte nicht jedes Jahr wechseln, sondern nur einen günstigeren Anbieter als den örtlichen. Bei diesem günstigeren Anbieter wollte sie die Tarifvielfalt ausschöpfen, um so trotzdem kostengünstig zu haushalten. Am Telefon wurde ihr gesagt, sie solle erst einmal ihre Abschlussrechnung abwarten und sich dann noch einmal melden. Gesagt, getan.

Nachdem die Abschlussrechnung da war und dort der Abschlag für das neue Jahr um 28,00 Euro steigen sollte, schrieben wir Stromio an und baten um einen Wechsel in einen günstigeren Tarif. Zu unserem Erstaunen wurde uns nun mitgeteilt, dass die Frist für einen Tarifwechsel abgelaufen sei, dieser hätte vier Monate vor Ablauf des Vertragsjahres eingeleitet werden müssen. Es führe kein Weg dran vorbei, die neue Abschlagssumme zu zahlen. Eine neue Möglichkeit auf einen Tarifwechsel bestünde erst im Mai 2013. Bleibt hinzuzufügen, dass in den AGB in keinem Paragraphen Ausführungen für Fristen zum Tarifwechsel zu finden sind.

Nun kam im November 2012 die Strompreiserhöhung. Meine Mutter machte sofort von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und kündigte ihren Vertrag zum 31.12.2012. Die Antwort von Stromio war eine Verweigerung der Kündigung, da ein Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen wäre, weil es sich nicht um eine Strompreiserhöhung handele. Daraufhin schrieben wir nochmals Stromio an und legten folgendes dar:

"Nach intensiver Recherche in den Medien und ausgiebigem Lesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 21.07.2011, welche meinem Vertrag vom 11.08.2011 zugrunde liegen, sowie nach Information bei der Verbraucherzentrale verstößt das von Ihnen in Ihrer Mail vom 30.11.2012 ausgeschlossene Sonderkündigungsrecht u. a. gegen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§314 BGB regelt, dass jeder Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. „Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

SCHLAGWORTE

Wie ich Ihnen bereits in meiner E-Mail vom 15.10.2012 mitteilte, war der Anstieg meines monatlichen Abschlages von 80,00 Euro auf 108,00 Euro schon zu dieser Zeit für mich eine schwere finanzielle Hürde, sodass ich um einen Tarifwechsel bat. Diesen lehnten Sie jedoch ohne die Überlegung einer Kulanz (und somit der Einhaltung des Versprechens von auf den Einzelfall angepassten Preisen) ab. Die nunmehr zusätzliche Erhöhung um weitere 8,00 Euro auf nun 116,00 Euro ist für mich aufgrund meiner finanziellen Verhältnisse nicht mehr zumutbar.

Die Erhöhung um nunmehr 36,00 Euro kann für mich dazu führen, in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten und somit meinen allgemeinen und besonderen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen zu können. Der Selbstschutz vor Zahlungsunfähigkeit ist ein wichtiger Grund, insbesondere wenn ich alles mir Mögliche getan habe, um dieses abzuwenden.

§305 BGB legt fest, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene überraschende und mehrdeutige Klauseln, mit denen der nutzende Vertragspartner nicht rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil werden und hierzu bestehende Auslegungszweifel zu Lasten des bereitstellenden Vertragspartners gehen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 21.07.2011 finden sich in §3 Abs. 1, Satz 4, §5 Abs. 2, §6, §20 Abs. 1 und zusätzlichen Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i. V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB sowie § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i. V.m. Art. 246 §3 EGBGB unterschiedliche Angaben, die sich teilweise widersprechen, ausschließen oder den Verbraucher verwirren.

§3 Abs. 1 Satz 4 weist den Bruttoarbeitspreis eindeutig einschließlich der Entgelte für den Netzzugang (NEV), der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung, der Entgelte aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetze (EEG-Umlage) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK) aus. Dies bedeutet, sie gehören zum Arbeitspreis und somit zu dem Teil der jetzt vorliegenden Strompreiserhöhung. Um nicht zu dieser zu gehören, müssten diese Abgaben und Umlagen zuzüglich ausgewiesen sein.

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§5 Abs. 2 sagt verständnisgemäß aus, dass eine Änderung der Preise für einen Kunden nicht wirksam werden, der nach der Preiserhöhung zum nächsten Monatsende kündigt und nachweist, dass er einen Versorgerwechsel in dem noch laufenden Liefermonat eingeleitet hat. Genau dieses hatte und habe ich mit meiner Kündigung vor - Kündigung im November zu Ende Dezember und Versorgerwechsel innerhalb des Monats Dezember. Mir fehlt einzig die Bestätigung der Kündigung, damit ich nicht ab Januar 2013 plötzlich mit zwei Verträgen dastehe.

In §6 wird zwar auf die Folgen der Erhöhung oder Absenkung von Abgaben oder Umlagen eingegangen und auf §5 Abs. 1 und 2 eingegangen, ein Ausschluss des Sonderkündigungsrechtes für diesen Fall explizit nicht benannt. Dieses erfolgt auch nicht ausdrücklich, nämlich schriftlich explizit benannt, in §20 Abs. 2 oder im Punkt 8 der zusätzlichen Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i. V.m. § 1 Abs. 1 EGBGB sowie § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB i. V.m. Art. 246 §3 EGBGB.

Somit werden nicht nur die Voraussetzungen für die Anwendung des §305 BGB erfüllt, sondern auch die Bedingungen des §41 Abs. 1 EnGW „Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein“ verletzt. Dies gilt auch in der Hinsicht, dass Sie mir am 16.10.2012 unter der Vorgangsnummer 810852#44f0139 mitteilten, dass der von mir gewünschte Tarifwechsel frühestens 4 Monate vor Vertragsende bis spätestens 1 Tag vor Ablauf der Kündigungsfrist möglich sei. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 21.07.2011 finden sich hierzu keine Ausführungen, sodass mir diese Fristen gar nicht bekannt sein konnten."

Seit diesem Schreiben haben wir nichts mehr von Stromio gehört. Mittlerweile ist das neue Jahr angebrochen, der Vertrag läuft erstmal weiter, aber meine Mutter will da raus. Sie dreht nun jeden Cent dreimal um, nur um über den Monat zu kommen. Ich schlug ihr schon vor, einfach die Einzugsermächtigung zu widerrufen, aber alte Menschen sind da nicht so forsch und tatsachenfreudig.

Da ich hier gesehen habe, dass sich Stromio wohl doch ab und an hier meldet, konnte ich sie überzeugen, ihren Fall hier zu schildern und als nächstes die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten. Noch ist meine Hoffnung, dass es ohne dem geht.

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Meine Forderung an Stromio GmbH: Sofortige Bestätigung der Kündigung


Firma hat innerhalb von 14 Tagen geantwortetofortantwort
05.02.2013 | 09:36
Firmen-Antwort von: Stromio GmbH
Abteilung: Kundenservice

Sehr geehrte Frau Pietsch,

vielen Dank für Ihren Eintrag.

Ihr Anliegen möchten wir gern persönlich mit Ihnen besprechen und werden Sie noch heute kontaktieren.

Nochmals vielen Dank für Ihre Geduld und entschuldigen Sie bitte die entstandenen Unannehmlichkeiten.

Freundliche Grüße

Ihr Stromio Kundenservice

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Kommentare und Trackbacks (4)


01.02.2013 | 18:06
von P. Heinrichsen | Regelverstoß melden
Auf Einsicht hofft man bei Stromio vergebens - es kommen immer nur SAndardmails. Die Nachricht in der Reclabox von Stromio, die Sie erhalten werden, lautet: "Wir werden uns persönlich bei Ihnen melden. " Dann kommt wieder eine Standardmail.
Schalten Sie die Schlichtungsstelle Engergie e. V. ein - das kostet Sie nichts (wohl aber Stromio). Sie können alle Unterlagen per Internet dor einreichen, dann dauert es leider etwas, aber die Schlichter werden aktiv!
Bei mir hat Stromio auch die Sonderkündigung abegelehnt; die Schlichtungsstelle hat meine Beschwerde als berechtigt anerkannt - nun ist Stromio dran! Ich hoffe, dass ich diese Firma bald los bin!
Halten Sie durch - viel Erfolg!

05.02.2013 | 16:39
von Anke Pietsch noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Die Reklamationsabteilung hat heute Kontakt aufgenommen und ein Kulanzangebot unterbreitet. Wir haben Stromio mitgeteilt, daß wir das Angebot mit meiner Mutter besprechen werden und dann wieder Kontakt aufnehmen. Gleich zustimmen können wir nicht, da in dem Angebot noch Unklarheiten sind.

Gleichzeitig haben wir Stromio gebeten, uns eine direkte E-Mail-Adresse zu einer Mitarbeiterin zu geben, damit wir nicht ständig mit einer anderen Person kommunizieren.

Mal sehen, wie es weitergeht.


10.02.2013 | 18:21
von Anke Pietsch noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe die ReclaBox-Rückfrage nach dem Status der Beschwerde wie folgt beantwortet:

Beschwerde ist noch nicht gelöst


12.02.2013 | 10:25
von Anke Pietsch gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Hallo an alle Hoffnungsvollen,
gestern haben wir mit Stromio eine Lösung erzielen können. Zwar kam es nicht zur Kündigung, aber wir erreichten rückwirkend zum 01.10.2012 den schon damals angestrebten Wechsel in einen weitaus günstigeren Tarif. Meine Mutter zahlt nun monatlich 15 Euro, für die Monate Oktober-Dezember 2012 sogar 19 Euro, weniger. Die zuviel bezahlten Beträge werden auf den März-Abschlag verrechnet. Sie ist zufrieden über den Schritt, sich gewehrt zu haben.

Also an alle, Kopf hoch und kämpfen. Für uns hat sich das Graben in den Gesetzen und Vorschriften und das Argumentieren auf dieser Grundlage absolut gelohnt. Danke auch, daß es diese Plattform hier gibt.




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