1255 Views | 05.09.2015 | 17:45 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-3107906

Media Markt (Ingolstadt)

Erfahrung beim Umtausch

Vor einem Jahr habe ich im Media Markt Freiburg (Bettackerstraße 1-3, 79115 Freiburg im Breisgau) einen Laptop für mein Studium gekauft.

SCHLAGWORTE

Natürlich wurde mir von Media Markt gleich das teuerste angeboten. Ein MacBook‎, mit allem drum und dran, sichere Garantie usw. Nach nicht mal zwei Wochen merkte ich, dass der MacBook-Akku nicht richtig funktionierte und bin zum Media Markt Freiburg zurückgefahren, um mich zu beschweren.

Man hat mir dann mein MacBook einfach weggenommen, mit all meine gespeicherten Daten (sowohl Fotos als auch Arbeiten und andere Dokumente) sowie den für 100 Euro gekauften und drauf geladenen Microsoft Packet und umgetauscht. Als ich mindestens für die Rückzahlung des Microsoft Packet nachfragte, sagte man mir, es sei nicht ihre Sache.

Ich wollte dann, dass man mir einfach das Geld für den Laptop zurück gibt (damit ich ihn woanders kaufe) und da wurde der Media Markt-Verkäufer ganz böse, er drohte sogar, dass wenn ich so anfangen würde, ich gar nichts zurück bekommen würde.

So musste ich mit den neuen Laptop gehen, alle meine Daten verschwunden und 100 Euro umsonst ausgegeben.

So eine schlechte Bedienung, Abzocke und aus meiner Sicht auch Diebstahl habe ich noch nie woanders als dort erlebt!

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Meine Forderung an Media Markt: Erstattung des Microsoft Packet


 
Richtet sich diese Beschwerde gegen Ihr Unternehmen?


Kommentare und Trackbacks (4)


07.09.2015 | 14:16
von H. Schmitt | Regelverstoß melden
Ihr Problem ist zwar sehr ärgerlich, wenn man aber sein Laptop welches in Ihrem Fall im Netzbetrieb auch noch funktionierte, zur Reparatur geben muss, sichert man selbstverständlich alle Daten.

Ich persönlich würde daraufhin auch sämtliche Daten vom Macbook löschen.

Das gekaufte MS Paket ist ja im Normalfall nicht weg. Dafür haben Sie eine Seriennummer bekommen, im Zweifel würde ich dafür die Hotline von Microsoft kontaktieren.

10.09.2015 | 13:45
von Michael Knoll / skype: nicht.a... | Regelverstoß melden
Profile-Bild von Michael Knoll / skype: nicht.a... SSehr geehrter Verwender eines Elektroartikels,

Ich habe ihren Titel aufmerksam gelesen und möchte Ihnen als qualifizierte Person zum Reklamationsmanagement gerne aus sozialen Gründen unentgeltlich helfen.

Zunächst weise ich darauf hin, dass sie keine qualifizierte gewährleistungsrechtliche Reklamationsabwicklung durch das Unternehmen, bei dem sie das Gerät erworben haben, erhalten könnten, weil dieses Unternehmen es vorsätzlich unterlässt, gemäß Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geeignetes Personal bereit zu halten, welches im Stande wäre, technisch – rechtliche Sachverhalte zur Prüfung einer möglichen Sachmangelhaftigkeit in dem Gerät zu prüfen.

Diesbezügliche Unternehmen besitzen bereits in der Regel evident unzureichende Kenntnisse im Bereich der Kaufrechts, sodass meistens bereits zwischen einer Garantie (Freiwilligkeit) und einer Gewährleistung (rechtlichen Anspruch) nicht unterschieden wird. Es wird der Kunde ausschließlich über die Garantieabwicklung – und dies meistens zu seinem Nachteil – abgefertigt.

Vorgenannte Umstände und damit einhergehende kausal zusammenhängende Rechtsfolgen, hat allein das Unternehmen zu vertreten.

Ich gehe davon aus, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Reklamation rechtskonform behandelt werden wollen (also keine Diskriminierung oder die übliche Masche der meist bewussten Vorenthaltung der Pflichten aus dem Kaufvertrag mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme nachdem deutschen Kaufrecht (Sachmangelhaftigkeit) ).

In Deutschland herrscht ein gewaltiges Problem im Bereich der Justiz und Gerichtsbarkeit, weil verfassungswidrig unter Missachtung des Artikel 20 Absatz drei Grundgesetz durch das Spruch Richter Privileg Gesetze ausgehebelt werden.

Dies gilt auch im Bereich des Kaufsrechts, insbesondere zur Frage, ob der Kunde sich überhaupt auf die gewährleistungsrechte Rechte berufen kann, Weil dieser zunächst beweisen muss, ob zu dem Zeitpunkt, an dem das gerät übergeben worden ist, den Mangel bereits vorhanden war.

Diese verfassungswidrige Spruchpraxis machen sich Juristen gerne zu nutze, und nützen diese umstandssittenwidrig Nichterweislichkeit (Beweisführungsnotstände) aus.

Zu beachten ist hierbei, das ist nicht allein darauf ankommt, ob ein technischer Defekt Auslöser für die Reklamation war oder ist. So liegt beispielsweise ein Mangel auch dann vor, wenn das gerät mangels Bedienungsanleitung nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann oder das gerät sich nicht zu verwenden lässt, wie der Verkäufer ist zugesichert hat (z. B. auf dem Mond verwendbar).

Wie Sie sehen, erscheint es absolut unsinnig, wenn man annimmt, das Unternehmen würde objektiv und sachlich diesbezügliche Fragen bei einer Beurteilung einbeziehen. Anhand meinen vorliegenden Beweismitteln, wird durch deren Rechtsabteilung hartnäckig jede Vertragswidrigkeit unter Ausnützung des Nichterweislichkeit bestritten.

Ebenso unsinnig ist es, wie es viele Rechtsanwälte es handhaben, dass diese den Beweis für das Vorhandensein eines Sachmangel (in einem Rechtsstreit) führen wollen. Denn die Lobbyisten halten es für dienlich, die Personen, die technisch – rechtliche Sachverhalte prüfen könnten, nicht bei der Industrie und Handelskammer als Sachverständigengutachter zuzulassen. Sie können im Internet sehen und prüfen, dass es im gesamten Bundesgebiet keinen einzigen Sachverständigen gibt, der diesbezüglich ein Gutachten erstellen könnte. Es werden ausschließlich Gutachten erstellt zur Frage des gegenwärtigen Zustandes eines elektrischen Schaltkreises. Unbeachtet bleibt stets der rechtliche Bereich zu den jeweiligen Kauf oder Werkvertrag, insbesondere auch Inhalte zu Bedienungsanleitung oder Abreden oder AGB, falls überhaupt vorhanden oder vertragswirksam mit einbezogen oder rechtlich haltbar.

Schauen Sie aich doch mal die AGB dieses Unternehmens unter dem Punkt „Gewährleistung“ an, und vergleichen Sie seine Aussagen und das Verhalten.

Grundsätzlich kann es aus den dargelegten Gründen einen Kunden und Eigentuemer nicht zugemutet werden, dass er sein Eigentum auf seine Gefahr des Verlusts oder Beschädigung (wie in Ihrem Fall ein Totalschaden) an den Leistungsschuldner (mit dem Unternehmen) aus seinem Machtbereich gibt. Zu groß sind die nachteiligen Risiken, die er damit haben kann.

Wie bereits dargelegt, besteht weder das zur zunächst erforderlichen Erstellung eines Sachmangelbefundes erforderliche Personal noch besteht entsprechendes technisches Personal oder Equipment, dass technische Sachverhalte geprüft werden könnten. Sie werden also mit "dem Einsenden der Sache und einer Garantieabwicklung" sprichwörtlich für dumm verkauft.

Aus diesem Grunde (Technische Fragen) werden meist die Geräte zu anderen Unternehmen gesendet und der Kunde mit der so genannten Garantie, die nichts mit der Sachmangel Haftung zu tun hat, abgefertigt. Denn es wird allenfalls nur an der Software herumgeflickt oder pauschal etwas getan, ohne dass man wirklich den Fehler (aus Zeitgründen) beheben wollte.

So werden meist unnötig das Mainboard getauscht, was erhebliche konsequenten haben kann.

Da bereits nach Erfüllungsaufwendungen im Zusammenhang der Wegekosten angefallen sind, und das Unternehmen ihnen auch nicht zugesichert hat oder zusichern würde, dass es Nacherfüllungsaufwendungen diesbezüglich erstattet, entfällt die Pflicht zur Vorlage Ihres Eigentums bereits aus Kostengründen. Es ist Ihnen nicht zumutbar, Ihre Freizeit und Ihr sauer verdientes Geld wegen der Vertragswidrigkeit des Unternehmens aus dem Fenster zu werfen. Dies steht klar und deutlich in der EU Richtlinie, die ich Ihnen empfehle mal anzusehen.

Diese rechtlichen Sachverhalte sowie die Verunstaltung des Rechts bis nach Absurdistan durch den BGH erklärt ihnen freiwillig aber kein Anwalt. Dreimal duerfen sie raten, warum.

Wenn Sie also zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrages dem Unternehmen die Möglichkeit gegeben haben, diesen Vertrag zu erfüllen, und sie jetzt schlechter gestellt sind als vorher, so liegt ein klarer Verstoß gegen vertragliche Vereinbarung vor.

Grundsätzlich gilt: Schlecht erfüllt = nicht erfüllt.

Sämtliche damit einhergehenden materiellen oder immateriellen Schäden hat das Unternehmen zu vertreten und in Geld zu ersetzen, weil es für sämtliche Vertragswidrigkeiten sowie unerlaubte Handlungen, insbesondere Verlust und Sachbeschädigung sowie Veränderung der Daten, schuldhaft zu vertreten hat.

Zwar kann es sein, dass man ihnen einen Formular vorgelegt hat, indem sie eingewilligt haben, entsprechen die Risiken in Kauf zu nehmen. Diese sind jedoch aufgrund der Vorspiegelung der falschen Tatsache über dem Üblichen Hergang eine qualifizierten Reklamationsabwicklung, nichtig und wirksam anfechtbar.

Sie haben folglich einen Anspruch darauf, dass sie ihre gerät zunächst zurück erhalten, und zwar in dem von Ihnen übergebenen Zustand. Denn es handelt sich nach wie vor um ihr Eigentum. Es dienst ferner als Beweismittel. Nur durch diesem Gerät könnten Sie Beweis erheben. Das Vorenthalten könnte auch sittenwidrig eine Beweismittelvereitelung erfüllen. Das Unternehmen kann nicht eigenmächtig Ihr Eigentum behalten, und ihnen ein fremdes Eigentum herausgeben. Dies wärw nur dann zulässig, wenn sie damit ausdrücklich eingewilligt haben. Aber selbst dann wäre das Unternehmen verpflichtet, auch sämtliche Daten am sie herauszugeben. Darüber hinaus muss es auch etwaige Mehrkosten für die Installation (Arbeitszeit Aufwand) von Software oder Registrierungsmaßnahmen ersetzten, weil dies zu den Nacherfüllungsaufwendungen gehört.

Aus meiner Sicht dürften auch noch Straftatbestände im Raum stehen, wenn man ihnen ihr Eigentum nicht zurück gibt. Hierzu gehört insbesondere auch aufgespielte Software, die möglicherweise bei dem Hersteller registriert wurde, und nur über die Seriennummer des Gerätes erneut aktiviert werden könnte. Viele Softwarehersteller machen daher eine neuen Aktivierung von einer vorangegangenen Deinstallation bei einer Internetverbindung abhängig.

Möglicherweise laufen sie sogar Gefahr, eines Tages eine Strafbefehl zu erhalten, weil die von ihnen rechtmäßig erworbenen Software durch Dritte verwendet wird. Und die in Deutschland herrschende Sieger Justiz schert sich sich einen Dreck darum, was sie als Beweisanträge zu ihrer Entlastung vortragen wollten. Man wird ihnen einfach durch Androhung eines empfindlichen Übels das Wort entziehen.

Hinsichtlich ihrer festgestellten Funktionsstörung mit dem Akku weise ich darauf hin, dass nicht ohne weiteres festgestellt werden kann, warum und zu welchem Zeitpunkt dieser Fehler so auftritt. üblicher Weise ist es so, dass die Elektronik in den Akku selbst, der für die Kommunikation zwischen gerät und den chemischen Zellen verantwortlich ist, fehlerbehaftet ist. Dies ist in den meisten Fällen die Ursache. Die meisten Akkus sind bereits deswegen unbrauchbar, obwohl diese Neu sind. Möglicherweise liegt aber auch der Fehler auf dem Mainboard. Um dies zu prüfen, müsste der Hersteller, der die Schaöt- und Konstruktionspläne unter Verschluss hält, zur Klärung dieser Fragen hinzugezogen werden. Selbst ein Gutachter von der Industrie und Handelskammer, der von einem Gericht beauftragt werden könnte, wird diese Frage daher nicht eigenmächtig beantworten können. Es werden daher nur schwammige Aussagen (es könnte sein) getroffen, die ihnen nicht effektiv helfen werden. Diese Hindernisse sind den Handelsketten durch deren Anwälte allesamt bekannt und werden zu Ihrem Nachteil auch ausgenützt.

Was kann man daher tun?

Ich an ihrer Stelle würde ich mit einem entsprechenden Schreiben diesen Kommentar von mir dorthin schicken unter Fristsetzung einer Stellungsnahme binnen 1 Woche ab Zugang in Schriftform.

Gleichzeitig würde ich für den Fall, dass sie von den BRD-Behörden (noch) nicht diskriminiert werden, den Vorgang bei der Staatsanwaltschaft schriftlich vortragen und Strafanzeige verbunden mit Strafantrag gleichfalls in Schriftform stellen, wenn die Damen und Herren sich weiterhin so querstellen. Natürlich sollte man das an ihnen herausgegebene Gerät, dass Sie nicht bezahlt haben, zuvor zurückgeben und die bisherige Abwicklung wegen Täuschung und/oder Irrtum anfechten.

Nochmals: Sie sind nicht verpflichtet, sich auf eine Garantieabwicklung einzulassen.

Lassen Sie sich konkret und im einzelnen quittieren, welche Gegenstände mit welcher Seriennummer sie in welchem Zustand überliefert haben.

Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (dies müsste man prüfen), können sie ggf. aber auch im Nachhinein wegen Nichterfüllung (verweigerte Nacherfüllung) vom Vertrag zurücktreten, weil ihr Eigentum mit ihren höchstpersönlichen Daten einschließlich registriere Berechtigungen nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln durch das Unternehmen übergeben worden ist.

Sie haben Zwar ein anderes Gerät bekommen. Dieses Gerät erhielten Sie mit Sicherheit aber nicht im Wege der Nachlieferung im Sinne des §439 I BGB.

Wenn das Unternehmen sie damit abfertigen will, die Daten wären bereits vernichtet oder gelöscht worden, so verlangen sie dafür doch einfach einen qualifizierten Nachweis. Sie können vermutlich auf § 294 ZPO verweisen. Informieren Sie sich vorher, was man im technischen Bereich unter einer unwiederbringlichen Löschung von Daten versteht.

Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass es keine andere Stelle, außer meine private Beratungsstelle gibt, die ihnen, ohne ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen, qualifiziert helfen kann. Insbesondere wird ihnen keine sogenannte Verbraucherzentrale weiterhelfen können, weil dort auch hier keine technische Sachkunde verfügbar ist.

Ihnen wird auch kein Richter (der gleichfalls über keine technische Sachkunde verfügt) sowie kein Rechtsanwalt weiterhelfen können. Rechtsanwälte haben lediglich nur die Möglichkeit, irgendetwas zu behaupten, was möglicherweise bewiesen werden kann. Beweisen kann aber nur das mit Sicherheit, was man eigenmächtig belegen kann. Welches Beweismittel der Richter Ihnen zulässt, entscheidet er. In diesem Scheinrechtsstaat ist es auch üblich, dass bereits Strengbeweimittel vom nicht beachtet werden.

Nochmals zur Erinnerung: Weil die Unternehmen allerdings sich vorsätzlich weigern, geeignetes Personal bereit zu halten, das im Stande wäre, im Einzelfall unter Abwägung sämtliche technischer und rechtlicher Sachverhalte zu prüfen, ob die jeweilige Sache frei von Sachmängeln oder Rechtsmängeln ist, kann man das Resultat einer Vertragswidrigkeit als Verletzung eben dieser Nebenpflicht nur auf diese rechtliche Grundlage und Argumentation gegen das Unternehmen in rechtlich effektiv nur als Schadenersatz neben der Leistung oder Anstatt der Leistung vorgehen.

Verstanden?


26.09.2015 | 18:02
von ReclaBoxler-3107906 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Natürlich hat sich niemand bei mir gemeldet, war auch so zu erwarten!


26.09.2015 | 18:11
von ReclaBoxler-3107906 noch nicht gelöste Beschwerde | Regelverstoß melden
Ich habe eben ihre Antwort gelesen, danke für die große Unterstützung!
Ich werde versuchen ihre Ratschläge zu folgen, ob der Unternehmen etwas tun wird, bezweifle ich aber trotzdem.




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