GEOX Deutschland GmbH (München)
Gelderstattung verweigert
Einweg-Kunden-Abzocke
Am Sa, 06.08.2016 hat mir mein Mann Pumps aus der neuen Kollektion (nicht reduziert) für 120 € gekauft. Nachdem ich die Schuhe zu Hause anprobiert habe, waren Sie definitiv zu eng.
Am Mo, 08.08.2016 haben wir die Schuhe zurückgegeben. Leider keine Gelderstattung bekommen, sondern nur Gutschein. Der Verkäufer hat uns ein Schild vor die Nase gestellt, dass nur ein Gutschein möglich ist - dieses Schild gab es am Samstag noch nicht.
Bei unpassenden Ware bieten selbst weniger prominente Händler, wie H&M oder C&A, eine vollständige Gelderstattung des Kaufpreises, und ich hätte mich nie für einen Kauf bei Geox entschieden, wenn ich wüsste, dass dieser Händler es nicht tut.
Ich will keinen Gutschein, sondern mein Geld zurück und bitte freundlich um eine Gelderstattung - sonst unternehmen wir alle möglichen rechtlichen und medialen Schritte - die Beschwerde hier ist nur der Anfang.
Danke und Gruß,
Anna-Maria Keuler
31.08.2016 | 12:05
Abteilung: Customer Service
Sehr geehrte Frau Keuler,
wir können Ihnen bestätigen, dass man bei Meinungsänderung kein Geld zurückbekommt.
Wir werden aber gerne den Fall prüfen. Nehmen Sie bitte mit unserem Kundenservice Kontakt auf:
customer.caregeox.com
Danke und freundliche Grüße
GEOX SPA
Customer Service
Viele Verbraucher haben eine andere Vorstellung. Sie glauben, dass man Verträge grundsätzlich rückgängig machen kann. Dieser Irrtum ist verständlich, denn in der Tat gibt es inzwischen viele Ausnahmen von der Grundregel „Vertrag ist Vertrag”. Zum Beispiel bei Haustürgeschäften, bei Kredit- und Versicherungsverträgen, bei Fernabsatzverträgen und beim Time Sharing. Dennoch: Das sind Ausnahmen, die ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Sie ändern an der Grundregel nichts.
Der Irrtum wird auch dadurch aufrecht erhalten, dass manche Händler einer Rücknahme ohne wenn und aber zustimmen und Geld zurückerstatten. Das ist aber Kulanz und mehr als das, wozu sie nach dem Gesetz verpflichtet wären.
Manche Händler wollen den Artikel nur gegen einen Gutschein zurücknehmen. Das ist wegen der strengeren Rechtslage ebenfalls Kulanz und sogar noch ein Entgegenkommen und somit eigentlich kein Grund, sich über den Händler zu beschweren.
Doch als Kunde können Sie – vor Vertragsschluss! – durchaus ein Rückgaberecht ausdrücklich vereinbaren und damit von der gesetzlichen Grundregel abweichen. Das ist erlaubt! Es sollte aus Beweisgründen schriftlich geschehen. Lassen Sie auf dem Kassenbon notieren: "Rückgabe gegen Geld binnen 14 Tagen möglich". Dann ist der Händler auch an diese Zusage gebunden. Vermeiden Sie bei solchen Vereinbarungen Wörter wie "Umtausch". Denn dann könnte es später heißen, es sei nur Umtausch gegen einen anderen Artikel oder gegen einen Gutschein gemeint.
Quelle: Verbraucherzentrale