Opodo Deutschland (Hamburg)
Opodo vermittelt nicht existente Flüge
Bestell-/Kundennummer: Buchung S25W3A
Opodo hat einen Flug Nürnberg-Sylt von Flexflight vermittelt, den es gar nicht gibt. Der Flugpreis wird zwar erstattet, OPDO behält aber die Gebühren für die Vermittlung des nicht existenten Fluges ein.
Ich habe einen Flug von Nürnberg nach Sylt gebucht. Die Buchung wurde bestätigt, der fällige Betrag abgebucht. Zwei Tage später teilt mir OPODO mit: "Ihre Fluggesellschaft hat sich aufgrund einer Aenderung Ihres Reisplanes zur oben genannten Buchungsnummer mit uns in Verbindung gesetzt. Mindestens eine Leistung Ihres Fluges wurde seitens der gebuchten Fluggesellschaft ersatzlos gestrichen. Eine Alternative kann Ihnen seitens der Fluggesellschaft nicht angeboten werden. Wir möchten Sie daher bitten, sich direkt an die ausführende Fluggesellschaft zu wenden. "
Ich habe nichts an meinem Reiseplan geändert. Nicht eine Leistung des Fluges sondern der ganze Flug existiert nicht. Flexflight bestreitet einen solchen Flug jemals angeboten zu haben, der Flughafen Sylt hat keinerlei Kontakte zu Flexflight.
OPODO hat nach telefonischer Anfrage angegeben, eine Stornierung durchzuführen und den Flugpreis zu erstatten, aber die angefalenen Gebühren einzubehalten.
Dass die Rückbuchung des Flugpreises bisher nur "in Aussicht gestellt" wurde ist alleine schon eine Frechheit. Bemerkenswert ist aber: OPODO vermittelt einen Flug, den es nicht gibt, beanspriucht aber denoch eine Vermittlungssleistung. Finger weg von diesem Portal.
03.08.2017 | 13:10
Abteilung: Travel
Sehr geehrter Michael Reng,
Wir bedauern die beschriebenen Umstände und möchten uns auch im Namen der Fluggesellschaft entschuldigen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Flugzeitänderungen/Flugstreichungen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Fluggesellschaft liegen. Opodo hat keinerlei Möglichkeiten der Einflussnahme auf derartige Änderungen oder Stornierungen.
Opodo agiert lediglich als Reisevermittler und hat den Beförderungsvertrag zwischen Ihnen und der vertraglichen Fluggesellschaft erfolgreich vermittelt, und Ihnen das e-Ticket und Buchungsnummer mitgeteilt.
Die Flugstreichung bzw. die Störung des Beförderungsvertrages erfolgte durch Ihren Vertragspartner die Fluggesellschaft. Buchungsgebühren sind laut unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erstattungsfähig.
Bitte entschuldigen Sie die hiermit enstandenen Unannehmlichkeiten.
Mit freundlichen Grüssen,
Anna - Customer Care
Auf die Rückforderung der Gebühren für einen nicht existenten Flug werde ich daher definitiv nicht verzichten.
1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Betrug ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 263 geregelt.